Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.07.2001 – 9 W (pat) 3/01
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
- hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
für das Erteilungsverfahren -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
30. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 9. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine
Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluß vom 30. Oktober 2000 hat die Patentabteilung 11 diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 20. September 2000 aus, daß der Anmeldungsgegenstand in der Anmeldung offensichtlich unvollständig offenbart sei, da kein hinreichendes Bild vom Aufbau und vom Zusammenwirken der für die "Fliegende Untertasse" vorgesehenen Energieerzeugungseinrichtungen definiert werde.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er
begründet seine Beschwerde damit, daß das Zusammenwirken der einzelnen
Energieerzeugungseinrichtungen mit dem Antrieb für die "Fliegende Untertasse"
so viele Ausgestaltungsmöglichkeiten umfasse, daß hierfür kein einheitliches Regelwerk aufgestellt werden könne.
Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren.
Der einzige Patentanspruch lautet in der den Anmeldungsunterlagen entnommenen Faksimileform:
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Patentabteilung hat im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt, daß
der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG).
Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann ihn an
Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Luft- und
Raumfahrt anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit Raumfahrzeugen beschäftigt.
1. Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, für die Funktion der "Fliegenden Untertasse" genügend Strom/Energie aufzubringen. Hierzu ist
gemäß Anspruch ein mehrstufig aufgebautes "Planetenmotorengetriebe" vorgesehen, das eine oder mehrere Energieerzeugungseinrichtungen antreibt. Zum Aufbau des "Planetenmotorengetriebes" ist den gesamten Unterlagen lediglich die
Angabe zu entnehmen, daß es eine technische Zusammenstellung vieler technischer elektrischer Einheiten sei, die eine kraftverstärkt wirkende Kraftübertragung
bei eigener Strom/Energieproduktion gewährleiste, die für den Antrieb der Energieerzeugungseinrichtungen genutzt werde.
2. Die Angabe, daß die Energieerzeugungseinrichtungen durch ein "Planetenmotorengetriebe" angetrieben werden sollen, zeigt dem Fachmann nicht, wie dieses
Getriebe ausgeführt werden könnte. Ein derartiges als Antrieb geeignetes Getriebe ist dem zuständigen Fachmann nämlich nicht bekannt. In diesem Fall bedarf
es näherer Erläuterungen in der Anmeldung, um dem Fachmann die Ausführung
des Getriebes zu ermöglichen. Vor allem sind Angaben erforderlich über die Art
der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungssatzes durch das
Getriebe umgewandelt werden soll. Außerdem muß eine nähere Beschreibung
des Getriebeaufbaus erfolgen. Beides fehlt völlig. Die vorstehend angeführte Angabe, daß das "Planetenmotorengetriebe" eine technische Zusammenstellung
vieler elektrischer Einheiten sei, die eine kraftverstärkt wirkende Kraftübertragung
bei eigener Strom/Energieproduktion gewährleiste, gibt folglich nur den Wunsch
des Anmelders an, seine fliegende Untertasse möge so funktionieren. Eine technische Lösung ist damit jedoch nicht offenbart; es wird weder ein Aufschluß über die
genutzte Energie noch über den Aufbau und die Arbeitsweise des Getriebes geben.
Es wird dem zuständigen Fachmann somit kein Weg aufgezeigt, wie er ein "Planetenmotorengetriebe" als Antrieb für eine Energieerzeugungseinrichtung ausführen könnte. Die Zeichnung hilft nicht weiter, da sie in der Art einer Prinzipskizze
ausgeführt ist, die keine technischen Einzelheiten erkennen läßt.
Die Ausführbarkeit der im Anspruch noch angegebenen Steuerung durch Gewichtsverschiebung innerhalb des Körpers der "Fliegenden Untertasse" ist ebenfalls nicht ausreichend offenbart, da diese in den gesamten weiteren Unterlagen
nicht mehr erwähnt ist.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
prö