Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 19 W (pat) 5/00
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 198 02 340.5-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und
Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse H02J des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
26. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02J - hat die
am 22. Januar 1998 eingereichte Anmeldung durch den auf 25. Oktober 1999
datierten, jedoch ausweislich des Aktenexemplars mit Datumsangabe vom 26. Oktober 1999 unterzeichneten Beschluß zurückgewiesen mit der Begründung, daß
die Anordnung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibungsseiten 2, 3, 4,
5, 5a und 12, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2001, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Medizinisches Gerätesystem, aufweisend eine Anschlußeinheit (1) und an die Anschlußeinheit (1) anschließbare, unabhängig voneinander und unabhängig von der Anschlußeinheit (1), bestimmungsgemäß betreibbare medizinische Geräte (5, 8, 9, 10) zur Diagnose oder Therapie, wobei jedes
medizinische Gerät (5, 8, 9, 10) eine mehrere gemeinsam an
einen Systemstecker (12, 32) angeschlossene Verbindungskabel (19 bis 23) umfassende Systemleitung (11, 36) und die
Anschlußeinheit (1) Steckvorrichtungen (13 bis 18) für die
Systemstecker (12, 32) zum Anschluß der medizinischen
Geräte (5, 8, 9, 10) an die Anschlußeinheit (1) aufweist,
wobei jeweils alle zum Betrieb eines medizinischen Gerätes (5, 8, 9, 10) erforderlichen elektrischen Verbindungskabel (19 bis 23) in der Systemleitung (11, 36) des medizinischen Gerätes (5, 8, 9, 10) zusammengefaßt sind, und wobei
die Anschlußeinheit (1) Mittel (24, PC, 31) aufweist, welche
einen Datenaustausch zwischen den medizinischen Geräten (5, 8, 9, 10) über die Systemleitungen (11, 36) ermöglichen und die Versorgung der medizinischen Geräte (5, 8, 9,
10) mit Energie über die Systemleitungen (11, 36) sicherstellen."
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein medizinisches Gerätesystem derart auszuführen, daß die Verbindung der medizinischen Geräte miteinander zum
gemeinsamen Datenaustausch und die Energieversorgung der medizinischen
Geräte vereinfacht ist (S 3/15 Z 21 bis 25 der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, das nunmehr beanspruchte medizinische
Gerätesystem mit einer Anschlußeinheit, an welche alle Geräte über jeweils eine
Systemleitung angeschlossen sind, deren Verbindungskabel gemeinsam an einen
Systemstecker angeschlossen sind, sei trotz eines seit langem bestehenden
Bedarfs ohne Vorbild im Stand der Technik und durch diesen auch nicht nahegelegt. Nicht einmal bei den seit über zwei Jahrzehnten verbreiteten PC-Systemen
sei bis heute die erfindungsgemäße Art der Systembildung mit einem Systemstekker für alle Verbindungskabel eines Geräts verwirklicht worden, so daß auch mit
einem über einen langen Zeitraum währenden Bedarf die erfinderische Tätigkeit
nicht verneint werden könne.
Durch die Systembildung mittels Anschlußeinheit und Systemleitungen würden
nun erstmals einzeln betriebsfähige Diagnose- und Therapiegeräte zu einem
Gerätesystems vereinigt, aus dem sie jederzeit leicht für eine Einzelverwendung
entnommen werden könnten.
Eine solche Lösung sei deshalb patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit
Erfolg, als der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H02J des Deutschen
Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 26. Oktober 1999 aufzuheben und die
Sache ohne Sachentscheidung des Senats an das DPMA zurückzuverweisen war,
weil die Anordnung gemäß dem nunmehr vorliegenden Patentbegehren noch nicht
Gegenstand des Prüfungsverfahrens war.
1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1
Die gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 vorgenommene Beschränkung auf
ein medizinisches Gerätesystem und die unabhängige Verwendbarkeit der
medizinischen Geräte zur Diagnose oder Therapie entnimmt der Fachmann - hier
ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit langjährigen Erfahrungen auf
dem Gebiet elektrischer Geräte und deren Anschlußmöglichkeiten – Seite 2/15,
Absätze 1 und 2 der ursprünglichen Unterlagen,
den gemeinsamen Anschluß aller Verbindungskabel eines Geräts an einen
Systemstecker und die Zusammenfassung aller zum Betrieb eines Geräts erforderlichen elektrischen Verbindungskabel in der Systemleitung aus den Figuren 2
bis 4 in Verbindung mit Seite 7/15, Zeile 17 bis Seite 8, Zeile 32,
den Datenaustausch und die Energieversorgung der Geräte über die
Systemleitungen aus Seite 7/15, Zeilen 8 bis 35,
die in der Anschlußeinheit vorgesehenen "Mittel" zum Datenaustausch und
zur Energieversorgung der Geräte aus Figur 3 in Verbindung mit Seite 8/15,
Zeile 34 bis Seite 9/15, Zeile 13.
Der geltende Patentanspruch 1 ist damit zulässig.
2. Neuheit
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand ist neu, da der Fachmann
weder aus der von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung (S 2/15 Z 20
der urspr. Unterlagen) genannten EP 0 606 548 B1 noch aus seinem allgemeinen
Fachwissen über PC-Systeme, welches durch die von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Seiten eines Druckerprospekts belegt ist, eine Anordnung mit allen
diesen Merkmalen entnimmt.
Aus der EP 0 606 548 B1 ist ein extrakorporales Therapiegerät, d.h. ein medizinisches Gerätesystem bekannt (Fig 1 iVm PA 1), aufweisend unabhängig voneinander bestimmungsgemäß betreibbare medizinische Geräte zur Diagnose (Röntgenortungseinrichtung 2) oder Therapie (elektroakustischer Wandler 4).
Es ist auch eine Steuereinrichtung 36 als Anschlußeinheit vorgesehen (Fig 12 iVm
Sp 9 Z 8 bis 33), an die die Röntgenortungseinrichtung 2 als unabhängig von dieser bestimmungsgemäß betreibbares Gerät anschließbar ist; denn über den Zielmarkengenerator 35 wird das Videoausgangssignal 34 des Röntgenbildverstärkers an die Anschlußeinheit 36 zugeführt (Fig 12), so daß die Anschlußeinrichtung
demnach auch Mittel aufweist, welche einen Datenaustausch zwischen den medizinischen Geräten 2, 4 über die Anschlußeinheit 36 ermöglichen.
Bei derartigen medizinischen Geräten ist sowohl für die Versorgung mit Energie
als auch für den Datenaustausch zwischen den medizinischen Geräten die Verwendung von Verbindungskabeln üblich, und wird vom Fachmann deshalb auch
ohne weiteres mitgelesen.
Über die Ausführung dieser Verbindungskabel und deren Anschluß untereinander
und an die Steuereinrichtung 36 sind keine Angaben gemacht, so daß sich der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Bekannten durch die die Ausführung der Verbindungskabel und deren Anschluß an die Anschlußeinheit betreffenden Merkmale unterscheidet.
Aus seinem allgemeinen Fachwissen kennt der Fachmann PC-Systeme mit einem
PC als Anschlußeinheit und an die Anschlußeinheit anschließbaren Geräten (zB
Monitor, Drucker, Modem). Diese Geräte sind auch unabhängig voneinander
bestimmungsgemäß betreibbar; denn bspw. jeder Monitor weist Eingangstecker
bzw. -buchsen für Netzanschluß und Datenzuführung auf, so daß ein ans Netz
angeschlossener Monitor als Bildschirm nutzbar (= bestimmungsgemäß betreibbar) ist, wenn ihm nur Daten im geeigneten Format aus irgendeiner Datenquelle
zugeführt werden, die nicht ein PC sein muß.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von einem
solchen PC-System schon dadurch, daß das Gerätesystem aus medizinischen
Geräten zur Diagnose und Therapie besteht.
In weiterer Abweichung von üblichen PC-Systemen, bei denen die Energieversorgung der Geräte – außer für den Monitor – nicht aus dem PC als Anschlußeinheit
erfolgt, und auch keine Systemleitungen mit einem einzigen Stecker für Energie-
und Datenübertragung gebräuchlich sind, sondern getrennte Leitungen, stellt beim
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 die Anschlußeinheit sowohl den
Datenaustausch als auch die Energieversorgung jedes Geräts über eine Systemleitung mit einem einzigen Systemstecker sicher, mit dem jedes Gerät an eine
Steckvorrichtung der Anschlußeinheit angeschlossen ist.
3. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem aus der
EP 0 606 548 B1 Bekannten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von dem aus der EP 0 606 548 B1 bekannten medizinischen Gerätesystem stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, ein medizinisches Gerätesystem derart auszuführen, daß die Verbindung der Geräte miteinander zum
gemeinsamen Datenaustausch und die Energieversorgung der medizinischen
Geräte vereinfacht ist, in der Praxis von selbst; denn gerade im alltäglichen medizinischen Einsatz müssen diese Geräte rasch und fehlerfrei verbindbar sein. Dieses Problem ist in dieser Druckschrift bereits angesprochen (Sp 2 Z 25 bis 33).
Zur Lösung der Aufgabe wird der Fachmann auch ohne weiteres daran denken,
die an jedem Gerät vorhandenen Verbindungskabel mit geeigneten Steckern zu
versehen, um nach dem mechanischen An- und Abkuppeln der Röntgeneinrichtung auch eine einfach zu betätigende elektrische Verbindung der Geräte bereitzustellen. Denn derartige Verbindungen sind nicht nur dem Fachmann, sondern
auch zahllosen Laien im Zusammenhang mit PC-Systemen geläufig, die schon
lange vor dem Anmeldetag weit verbreitet waren.
Jedoch fehlt dem Fachmann schon in der EP 0 606 548 B1 jeder Hinweis, die
beschriebenen Geräte an die Anschlußeinheit über lediglich eine Systemleitung
mit einem einzigen Stecker anzuschließen, wie es im geltenden Patentanspruch 1
im einzelnen angegeben ist.
Auch konnte der Fachmann eine solche Lösung aus seinem Fachwissen heraus
nicht ohne weiteres angeben. Denn schon bei den seit mehr als zwei Jahrzehnten
für gewerbliche und private Anwendungen verbreiteten PC-Systemen erfolgt bis
heute der Datenaustausch und die Energieversorgung der Geräte über voneinander getrennte Verbindungskabel mit jeweils daran angebrachten getrennten Stekkern.
Es kann deshalb als Beweisanzeichen für eine erfinderische Tätigkeit des Fachmannes angesehen werden, wenn er das seit langem bestehende und – wie die
Anmelderin zutreffend ausgeführt hat – bei PC-Systemen bis heute ungelöste Problem des Kabelgewirrs bei einem medizinischen Gerätesystem dadurch gelöst
hat, daß sämtliche für den Betrieb eines jeden Geräts erforderlichen Verbindungskabel in einer Systemleitung zusammengefaßt und gemeinsam an einen Systemstecker angeschlossen sind, wobei die Anschlußeinheit Steckvorrichtungen für die
Systemstecker aufweist und über die Systemleitungen auch die Versorgung der
medizinischen Geräte mit Energie sicherstellt.
4. Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses ohne Sachentscheidung
Der dem Zurückweisungsbeschluß vom 26. Oktober 1999 zugrundeliegende
Patentanspruch 1 vom 29. Oktober 1998 betraf - ebenso wie der ursprüngliche
Patentanspruch 1 – ein "Gerätesystem" allgemein.
Da die Geräteart im Patentanspruch 1 nicht angegeben war, konnte die Prüfungsstelle schon mit Hinweis auf allgemein bekannte PC-Systeme die erfinderische
Tätigkeit verneinen.
Das geltende Patentbegehren hat nunmehr eine wesentliche Änderung dahingehend erfahren, daß der Patentanspruch 1 beschränkt ist
- auf ein medizinisches Gerätesystem aus Geräten zur Diagnose und Therapie,
bei dem ferner
- die Systemleitung mehrere gemeinsam an einen Systemstecker angeschlossene Verbindungskabel umfaßt, und schließlich
- die Anschlußeinheit Mittel aufweist, welche einen Datenaustausch zwischen
den medizinischen Geräten und deren Versorgung mit Energie über die Systemleitungen sicherstellen.
Eine solche Anordnung, bei der nun die Energieversorgung und der Datenaustausch der medizinischen Geräte zur Diagnose und Therapie jeweils über einen
gemeinsamen Systemstecker, d.h. räumlich eng benachbart und über die
Anschlußeinheit erfolgen, war noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens.
Der Senat geht mangels anderweitiger Hinweise in der Amtsakte davon aus, daß
aufgrund der Allgemeinheit des dem Zurückweisungsbeschluß zugrundeliegenden
Patentbegehrens weder ein medizinisches Gerätesystem mit einer zur Bildung des
"Systems" erforderlichen Anschlußeinheit noch der gemeinsame Anschluß von
Energieversorgungskabeln und Datenkabeln an einem Stecker Gegenstand der
bisherigen Recherchen und des Prüfungsverfahrens war.
Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen (PatG 1981 § 79 Abs 3 S 1), weil dieses nach seinem Verfahren und seiner Ausstattung mit dem erforderlichen Prüfstoff besser als
das Bundespatentgericht in der Lage ist, die erste Sachentscheidung über das
nunmehr Beanspruchte zu treffen.
5. Zur Ablehnung der vor der Prüfungsstelle beantragten Anhörung
Die Zurückweisung der Anmeldung konnte auch ohne Durchführung der von der
Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 29. Oktober 1998 hilfsweise beantragten Anhörung erfolgen.
Der Zurückweisung ging ein ausführlicher Erstbescheid der Prüfungsstelle voraus,
in dem diese zu allen ursprünglichen Patentansprüchen hinsichtlich der Patentfähigkeit Stellung genommen hat.
Der mit der Eingabe vom 29. Oktober 1998 eingereichte, der Zurückweisung
zugrundeliegende "präzisierte" Patentanspruch 1 hat nach Auffassung des Senats
zu keiner geänderten Beurteilungslage geführt, die eine Anhörung hätte geboten
erscheinen lassen.
Da die Anmelderin vor Erlaß des Zurückweisungsbeschlusses weder einen Hilfsantrag gestellt noch zu erkennen gegeben hat, auf welche ursprünglich offenbarte
Merkmale sie in einer Anhörung ggf. ein beschränktes Patentbegehren richten
würde, standen sich lediglich unterschiedliche Beurteilungen hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit gegenüber, aufgrund deren eine Zurückweisung der Anmeldung im Rahmen des der Prüfungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums
unmittelbar erfolgen konnte.
Dr. Kellerer
Schmöger
Schmidt
Dr. Kaminski
Fa