Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 19 W (pat) 5/00

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 02 340.5-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und

Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse H02J des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

26. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02J - hat die

am 22. Januar 1998 eingereichte Anmeldung durch den auf 25. Oktober 1999

datierten, jedoch ausweislich des Aktenexemplars mit Datumsangabe vom 26. Oktober 1999 unterzeichneten Beschluß zurückgewiesen mit der Begründung, daß

die Anordnung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, sowie Beschreibungsseiten 2, 3, 4,

5, 5a und 12, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2001, übrige Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Medizinisches Gerätesystem, aufweisend eine Anschlußeinheit (1) und an die Anschlußeinheit (1) anschließbare, unabhängig voneinander und unabhängig von der Anschlußeinheit (1), bestimmungsgemäß betreibbare medizinische Geräte (5, 8, 9, 10) zur Diagnose oder Therapie, wobei jedes

medizinische Gerät (5, 8, 9, 10) eine mehrere gemeinsam an

einen Systemstecker (12, 32) angeschlossene Verbindungskabel (19 bis 23) umfassende Systemleitung (11, 36) und die

Anschlußeinheit (1) Steckvorrichtungen (13 bis 18) für die

Systemstecker (12, 32) zum Anschluß der medizinischen

Geräte (5, 8, 9, 10) an die Anschlußeinheit (1) aufweist,

wobei jeweils alle zum Betrieb eines medizinischen Gerätes (5, 8, 9, 10) erforderlichen elektrischen Verbindungskabel (19 bis 23) in der Systemleitung (11, 36) des medizinischen Gerätes (5, 8, 9, 10) zusammengefaßt sind, und wobei

die Anschlußeinheit (1) Mittel (24, PC, 31) aufweist, welche

einen Datenaustausch zwischen den medizinischen Geräten (5, 8, 9, 10) über die Systemleitungen (11, 36) ermöglichen und die Versorgung der medizinischen Geräte (5, 8, 9,

10) mit Energie über die Systemleitungen (11, 36) sicherstellen."

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein medizinisches Gerätesystem derart auszuführen, daß die Verbindung der medizinischen Geräte miteinander zum

gemeinsamen Datenaustausch und die Energieversorgung der medizinischen

Geräte vereinfacht ist (S 3/15 Z 21 bis 25 der geltenden Beschreibung).

Die Anmelderin vertritt die Ansicht, das nunmehr beanspruchte medizinische

Gerätesystem mit einer Anschlußeinheit, an welche alle Geräte über jeweils eine

Systemleitung angeschlossen sind, deren Verbindungskabel gemeinsam an einen

Systemstecker angeschlossen sind, sei trotz eines seit langem bestehenden

Bedarfs ohne Vorbild im Stand der Technik und durch diesen auch nicht nahegelegt. Nicht einmal bei den seit über zwei Jahrzehnten verbreiteten PC-Systemen

sei bis heute die erfindungsgemäße Art der Systembildung mit einem Systemstekker für alle Verbindungskabel eines Geräts verwirklicht worden, so daß auch mit

einem über einen langen Zeitraum währenden Bedarf die erfinderische Tätigkeit

nicht verneint werden könne.

Durch die Systembildung mittels Anschlußeinheit und Systemleitungen würden

nun erstmals einzeln betriebsfähige Diagnose- und Therapiegeräte zu einem

Gerätesystems vereinigt, aus dem sie jederzeit leicht für eine Einzelverwendung

entnommen werden könnten.

Eine solche Lösung sei deshalb patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit

Erfolg, als der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H02J des Deutschen

Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 26. Oktober 1999 aufzuheben und die

Sache ohne Sachentscheidung des Senats an das DPMA zurückzuverweisen war,

weil die Anordnung gemäß dem nunmehr vorliegenden Patentbegehren noch nicht

Gegenstand des Prüfungsverfahrens war.

1. Offenbarung und Zulässigkeit des geltenden Patentanspruchs 1

Die gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 vorgenommene Beschränkung auf

ein medizinisches Gerätesystem und die unabhängige Verwendbarkeit der

medizinischen Geräte zur Diagnose oder Therapie entnimmt der Fachmann - hier

ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit langjährigen Erfahrungen auf

dem Gebiet elektrischer Geräte und deren Anschlußmöglichkeiten – Seite 2/15,

Absätze 1 und 2 der ursprünglichen Unterlagen,

den gemeinsamen Anschluß aller Verbindungskabel eines Geräts an einen

Systemstecker und die Zusammenfassung aller zum Betrieb eines Geräts erforderlichen elektrischen Verbindungskabel in der Systemleitung aus den Figuren 2

bis 4 in Verbindung mit Seite 7/15, Zeile 17 bis Seite 8, Zeile 32,

den Datenaustausch und die Energieversorgung der Geräte über die

Systemleitungen aus Seite 7/15, Zeilen 8 bis 35,

die in der Anschlußeinheit vorgesehenen "Mittel" zum Datenaustausch und

zur Energieversorgung der Geräte aus Figur 3 in Verbindung mit Seite 8/15,

Zeile 34 bis Seite 9/15, Zeile 13.

Der geltende Patentanspruch 1 ist damit zulässig.

2. Neuheit

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand ist neu, da der Fachmann

weder aus der von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung (S 2/15 Z 20

der urspr. Unterlagen) genannten EP 0 606 548 B1 noch aus seinem allgemeinen

Fachwissen über PC-Systeme, welches durch die von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Seiten eines Druckerprospekts belegt ist, eine Anordnung mit allen

diesen Merkmalen entnimmt.

Aus der EP 0 606 548 B1 ist ein extrakorporales Therapiegerät, d.h. ein medizinisches Gerätesystem bekannt (Fig 1 iVm PA 1), aufweisend unabhängig voneinander bestimmungsgemäß betreibbare medizinische Geräte zur Diagnose (Röntgenortungseinrichtung 2) oder Therapie (elektroakustischer Wandler 4).

Es ist auch eine Steuereinrichtung 36 als Anschlußeinheit vorgesehen (Fig 12 iVm

Sp 9 Z 8 bis 33), an die die Röntgenortungseinrichtung 2 als unabhängig von dieser bestimmungsgemäß betreibbares Gerät anschließbar ist; denn über den Zielmarkengenerator 35 wird das Videoausgangssignal 34 des Röntgenbildverstärkers an die Anschlußeinheit 36 zugeführt (Fig 12), so daß die Anschlußeinrichtung

demnach auch Mittel aufweist, welche einen Datenaustausch zwischen den medizinischen Geräten 2, 4 über die Anschlußeinheit 36 ermöglichen.

Bei derartigen medizinischen Geräten ist sowohl für die Versorgung mit Energie

als auch für den Datenaustausch zwischen den medizinischen Geräten die Verwendung von Verbindungskabeln üblich, und wird vom Fachmann deshalb auch

ohne weiteres mitgelesen.

Über die Ausführung dieser Verbindungskabel und deren Anschluß untereinander

und an die Steuereinrichtung 36 sind keine Angaben gemacht, so daß sich der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 vom Bekannten durch die die Ausführung der Verbindungskabel und deren Anschluß an die Anschlußeinheit betreffenden Merkmale unterscheidet.

Aus seinem allgemeinen Fachwissen kennt der Fachmann PC-Systeme mit einem

PC als Anschlußeinheit und an die Anschlußeinheit anschließbaren Geräten (zB

Monitor, Drucker, Modem). Diese Geräte sind auch unabhängig voneinander

bestimmungsgemäß betreibbar; denn bspw. jeder Monitor weist Eingangstecker

bzw. -buchsen für Netzanschluß und Datenzuführung auf, so daß ein ans Netz

angeschlossener Monitor als Bildschirm nutzbar (= bestimmungsgemäß betreibbar) ist, wenn ihm nur Daten im geeigneten Format aus irgendeiner Datenquelle

zugeführt werden, die nicht ein PC sein muß.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von einem

solchen PC-System schon dadurch, daß das Gerätesystem aus medizinischen

Geräten zur Diagnose und Therapie besteht.

In weiterer Abweichung von üblichen PC-Systemen, bei denen die Energieversorgung der Geräte – außer für den Monitor – nicht aus dem PC als Anschlußeinheit

erfolgt, und auch keine Systemleitungen mit einem einzigen Stecker für Energie-

und Datenübertragung gebräuchlich sind, sondern getrennte Leitungen, stellt beim

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 die Anschlußeinheit sowohl den

Datenaustausch als auch die Energieversorgung jedes Geräts über eine Systemleitung mit einem einzigen Systemstecker sicher, mit dem jedes Gerät an eine

Steckvorrichtung der Anschlußeinheit angeschlossen ist.

3. Erfinderische Tätigkeit

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem aus der

EP 0 606 548 B1 Bekannten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von dem aus der EP 0 606 548 B1 bekannten medizinischen Gerätesystem stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, ein medizinisches Gerätesystem derart auszuführen, daß die Verbindung der Geräte miteinander zum

gemeinsamen Datenaustausch und die Energieversorgung der medizinischen

Geräte vereinfacht ist, in der Praxis von selbst; denn gerade im alltäglichen medizinischen Einsatz müssen diese Geräte rasch und fehlerfrei verbindbar sein. Dieses Problem ist in dieser Druckschrift bereits angesprochen (Sp 2 Z 25 bis 33).

Zur Lösung der Aufgabe wird der Fachmann auch ohne weiteres daran denken,

die an jedem Gerät vorhandenen Verbindungskabel mit geeigneten Steckern zu

versehen, um nach dem mechanischen An- und Abkuppeln der Röntgeneinrichtung auch eine einfach zu betätigende elektrische Verbindung der Geräte bereitzustellen. Denn derartige Verbindungen sind nicht nur dem Fachmann, sondern

auch zahllosen Laien im Zusammenhang mit PC-Systemen geläufig, die schon

lange vor dem Anmeldetag weit verbreitet waren.

Jedoch fehlt dem Fachmann schon in der EP 0 606 548 B1 jeder Hinweis, die

beschriebenen Geräte an die Anschlußeinheit über lediglich eine Systemleitung

mit einem einzigen Stecker anzuschließen, wie es im geltenden Patentanspruch 1

im einzelnen angegeben ist.

Auch konnte der Fachmann eine solche Lösung aus seinem Fachwissen heraus

nicht ohne weiteres angeben. Denn schon bei den seit mehr als zwei Jahrzehnten

für gewerbliche und private Anwendungen verbreiteten PC-Systemen erfolgt bis

heute der Datenaustausch und die Energieversorgung der Geräte über voneinander getrennte Verbindungskabel mit jeweils daran angebrachten getrennten Stekkern.

Es kann deshalb als Beweisanzeichen für eine erfinderische Tätigkeit des Fachmannes angesehen werden, wenn er das seit langem bestehende und – wie die

Anmelderin zutreffend ausgeführt hat – bei PC-Systemen bis heute ungelöste Problem des Kabelgewirrs bei einem medizinischen Gerätesystem dadurch gelöst

hat, daß sämtliche für den Betrieb eines jeden Geräts erforderlichen Verbindungskabel in einer Systemleitung zusammengefaßt und gemeinsam an einen Systemstecker angeschlossen sind, wobei die Anschlußeinheit Steckvorrichtungen für die

Systemstecker aufweist und über die Systemleitungen auch die Versorgung der

medizinischen Geräte mit Energie sicherstellt.

4. Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses ohne Sachentscheidung

Der dem Zurückweisungsbeschluß vom 26. Oktober 1999 zugrundeliegende

Patentanspruch 1 vom 29. Oktober 1998 betraf - ebenso wie der ursprüngliche

Patentanspruch 1 – ein "Gerätesystem" allgemein.

Da die Geräteart im Patentanspruch 1 nicht angegeben war, konnte die Prüfungsstelle schon mit Hinweis auf allgemein bekannte PC-Systeme die erfinderische

Tätigkeit verneinen.

Das geltende Patentbegehren hat nunmehr eine wesentliche Änderung dahingehend erfahren, daß der Patentanspruch 1 beschränkt ist

- auf ein medizinisches Gerätesystem aus Geräten zur Diagnose und Therapie,

bei dem ferner

- die Systemleitung mehrere gemeinsam an einen Systemstecker angeschlossene Verbindungskabel umfaßt, und schließlich

- die Anschlußeinheit Mittel aufweist, welche einen Datenaustausch zwischen

den medizinischen Geräten und deren Versorgung mit Energie über die Systemleitungen sicherstellen.

Eine solche Anordnung, bei der nun die Energieversorgung und der Datenaustausch der medizinischen Geräte zur Diagnose und Therapie jeweils über einen

gemeinsamen Systemstecker, d.h. räumlich eng benachbart und über die

Anschlußeinheit erfolgen, war noch nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens.

Der Senat geht mangels anderweitiger Hinweise in der Amtsakte davon aus, daß

aufgrund der Allgemeinheit des dem Zurückweisungsbeschluß zugrundeliegenden

Patentbegehrens weder ein medizinisches Gerätesystem mit einer zur Bildung des

"Systems" erforderlichen Anschlußeinheit noch der gemeinsame Anschluß von

Energieversorgungskabeln und Datenkabeln an einem Stecker Gegenstand der

bisherigen Recherchen und des Prüfungsverfahrens war.

Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückzuverweisen (PatG 1981 § 79 Abs 3 S 1), weil dieses nach seinem Verfahren und seiner Ausstattung mit dem erforderlichen Prüfstoff besser als

das Bundespatentgericht in der Lage ist, die erste Sachentscheidung über das

nunmehr Beanspruchte zu treffen.

5. Zur Ablehnung der vor der Prüfungsstelle beantragten Anhörung

Die Zurückweisung der Anmeldung konnte auch ohne Durchführung der von der

Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 29. Oktober 1998 hilfsweise beantragten Anhörung erfolgen.

Der Zurückweisung ging ein ausführlicher Erstbescheid der Prüfungsstelle voraus,

in dem diese zu allen ursprünglichen Patentansprüchen hinsichtlich der Patentfähigkeit Stellung genommen hat.

Der mit der Eingabe vom 29. Oktober 1998 eingereichte, der Zurückweisung

zugrundeliegende "präzisierte" Patentanspruch 1 hat nach Auffassung des Senats

zu keiner geänderten Beurteilungslage geführt, die eine Anhörung hätte geboten

erscheinen lassen.

Da die Anmelderin vor Erlaß des Zurückweisungsbeschlusses weder einen Hilfsantrag gestellt noch zu erkennen gegeben hat, auf welche ursprünglich offenbarte

Merkmale sie in einer Anhörung ggf. ein beschränktes Patentbegehren richten

würde, standen sich lediglich unterschiedliche Beurteilungen hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit gegenüber, aufgrund deren eine Zurückweisung der Anmeldung im Rahmen des der Prüfungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums

unmittelbar erfolgen konnte.

Dr. Kellerer

Schmöger

Schmidt

Dr. Kaminski

Fa