Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 04.07.2001 – 7 W (pat) 43/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 35 425.8-24

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 4. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg

sowie

der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn

und

Dr.-Ing. Pösentrup 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse B 22 D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 21. Juli 1999 aufgehoben und das Patent

erteilt.

B e z e i c h n u n g : Verfahren und Einrichtung zum Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall

A n m e l d e t a g :

5. August 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 29. Mai 2001,

Beschreibung Seiten 1 u 2, eingegangen am 29. Mai 2001,

Seiten 3 bis 5, eingegangen am 5. August 1998,

4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am

22. September 1998.

G r ü n d e

Die am 5. August 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 198 35 425.8-24 mit der Bezeichnung

Verfahren und Einrichtung zum Gießen eines Stranges aus

flüssigem Metall

ist von der Prüfungsstelle für Klasse B 22 D des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 21. Juli 1999 zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt,

den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und die Erteilung

eines Patents mit den am 29. Mai 2001 eingegangenen

Patentansprüche 1 bis 4, den an demselben Datum eingegangenen Beschreibungsseiten 1 und 2, den am 5. August 1998 eingegangenen Beschreibungsseiten 3 bis 5

sowie den am 15. September 1998 eingegangenen 4 Blatt

Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 zu beschließen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik die Schrift "Metallurgie des Stranggießens, Hrsg. K. Schwertdfeger, Verlag Stahleisen Düsseldorf 1992, S 539 und 540, der Tagungsbericht, S 343 bis

360, von den Duisburger Stranggießtagen am 19. und 20. März 1987 und die

europäische Offenlegungsschrift 798 061 genannt worden.

Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

Verfahren zum Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall,

das in eine Kokille gegossen und als Strang mit einer

bestimmten Stranggeschwindigkeit aus der Kokille herausgezogen wird, wobei der Zufluß flüssigen Metalls in die Kokille

mittels eines Stopfens eingestellt wird, und wobei der Stopfen mittels eines Stopfenpositionsreglers auf einen Stopfen-

Positionssollwert geregelt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß der Stopfen-Positionssollwert in Abhängigkeit der Ableitung der Stranggeschwindigkeit oder ihres Sollwertes korrigiert wird.

Der als Vorrichtungsanspruch formulierte Patentanspruch 2 hat folgende Fassung:

Einrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach

Anspruch 1 zum Gießen eines Stranges aus flüssigem

Metall, das in eine Kokille gegossen und als Strang mit einer

bestimmten Stranggeschwindigkeit aus der Kokille herausgezogen wird, wobei die Einrichtung zum Gießen des Stranges

einen Stopfen zur Einstellung des Zuflusses flüssigen Metalls

in die Kokille sowie einen Stopfenregler zur Regelung des

Stopfens auf einen Stopfen-Positionssollwert aufweist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß die Einrichtung zum Gießen des Stranges einen Zusatzsollwertgeber zur Korrektur des Stopfen-Positionssollwertes

in Abhängigkeit der Ableitung der Stranggeschwindigkeit

oder ihres Sollwertes aufweist, wobei der Zusatzsollwertgeber einen Differenzierer zur Bildung der Ableitung der

Stranggeschwindigkeit oder ihres Sollwertes aufweist.

Nach Beschreibung Seite 1, Absatz 4 liegt die Aufgabe vor, ein Verfahren zum

Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall mittels einer Kokille anzugeben, das

beim Auftreten von, insbesondere typischen, Störungen den Gießspiegel in der

Kokille besser als bisher konstant hält.

Die Patentansprüche 3 und 4 sind auf Merkmale gerichtet, die die Einrichtung zum

Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall nach Patentanspruch 2 weiter ausgestalten sollen.

Die frist- und formgerecht eingelegt Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt in der nunmehr geltenden Fassung der

Patentansprüche eine patentfähige Erfindung dar.

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 bzw der Gegenstand des Patentanspruchs 2 sind neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften die kennzeichnenden Merkmale hervorgehen.

Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1

beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder

einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet des Stranggießens mit Kenntnissen der Regelungstechnik, eine Anregung zum Auffinden des Verfahrens nach Patentanspruch 1 geben können.

Bei dem erfindungsgemäß gestalteten Verfahren wird durch die Korrektur des

Stopfen-Positionssollwerts in Abhängigkeit der Ableitung der Stranggießgeschwindigkeit oder ihres Sollwerts vorgenommen und damit erreicht, daß wirkungsvoll auf

das Auftreten von Störungen, die den Gießspiegel beeinflussen, reagiert werden

kann.

Für diese Vorgehensweise kann das Verfahren zum Regeln des Gießspiegels, wie

es in der europäischen Offenlegungsschrift 798 061 beschrieben ist, kein Vorbild

abgeben, da bei diesem bekannten Verfahren zur Einregelung des Gießspiegels

auf seinen Sollwert bei Störungen, die aus einer gewollten Änderung der Stranggeschwindigkeit oder der Querschnittsreduzierung des Strangs resultieren, andere

Maßnahmen ergriffen werden. Es wird die zu erwartende Änderung des Gießspiegels auf die vorzunehmende Änderung der vorstehend genannten Parameter

geschätzt und aufgrund dieser Schätzung wird eine Korrektur der Stopfenposition

bereits vor dem Änderungsbefehl im geschätzten Umfang vorgenommen. Diese

Korrektur erfolgt mit einem zeitlichen Vorlauf, der der zu erwartenden Verzögerung

entspricht, bis die Änderung der Stopfenposition sich auf das Niveau des Gießspiegels auswirkt (vgl S 3, Z 9 bis 25).

Der Sollwert der Stranggeschwindigkeit wird somit bei dem bekannten Verfahren

in einer anderen Art für die Regelung der Stopfenposition verwendet als beim

anmeldungsgemäß gestalteten Verfahren und kann deshalb keine Anregung zum

Auffinden der hier beanspruchten Lösung geben.

In dem Tagungsbericht von den Duisburger Stranggießtagen ist als Beispiel für

betriebliche Störeinflüsse auf Gießspiegelregelungen die Änderung der Gießgeschwindigkeit angegeben und im Bild 3 ist erkennbar, daß die Gießgeschwindigkeit erfaßt und dem Datenbus zugeführt wird. In welcher Weise sie die Gießspiegelregelung beeinflußt, geht weder aus dem Bild 3 hervor noch wird es im Text

beschrieben. Es ist also kein Hinweis auf die in der Anmeldung beanspruchte spezielle Lösung entnehmbar, den Stopfen-Positionssollwert in Abhängigkeit der

Ableitung der Stranggeschwindigkeit oder ihres Sollwertes zu korrigieren.

In der Textstelle der Schrift "Metallurgie des Stranggießens" über die Gießspiegelregelung ist nur der Hinweis zu entnehmen, die Abzugsgeschwindigkeit für die

Gießspiegelregelung zu benutzen. Auf welche Weise dies erfolgen kann, ist nicht

angegeben.

Aus den angegebenen Gründen kann auch eine Zusammenschau der genannten

Druckschriften das Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht nahelegen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Entsprechendes gilt für den als Vorrichtungsanspruch formulierten Patentanspruch 2, bei dem im Kennzeichen angegeben ist, daß ein Zusatzsollwertgeber

zur Korrektur des Stopfen-Positionssollwertes in Abhängigkeit der Ableitung der

Stranggeschwindigkeit oder ihres Sollwertes vorhanden ist, wobei der Zusatzsollwertgeber einen Differenzierer zur Bildung der Ableitung der Stranggeschwindigkeit oder ihres Sollwertes aufweist. Dieser Patentanspruch ist durch den Stand der

Technik ebenfalls weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Der Patentanspruch 2 ist gewährbar.

Die Patentansprüche 3 und 4 haben weitere Ausgestaltungen der Einrichtung zum

Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall nach Patentanspruch 2 zum Inhalt,

die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können sich deshalb dem

Patentanspruch 2 als Unteransprüche anschließen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Fa