Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.07.2001 – 6 W (pat) 9/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 12 231.0-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündlichliche Verhandlung vom 5. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Rübel sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und

Dipl.-Ing. Trüstedt 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E02D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von flächigen Wandelementen im

Boden

A n m e l d e t a g :

14. April 1993

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2001

Beschreibung, 8 Seiten

1-3, 3a, 4-7,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2001

4 Blatt Zeichnungen

Figuren 1-8,

lt. Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E02D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 14.4.1993 mit der Bezeichung "Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung

von

flächigen Bauelementen

im Boden" eingegangene Patentanmeldung

43 12 231.0-25 mit Beschluss vom 5.11.1999 zurückgewiesen, weil der mit Eingabe vom 1.10.1999 eingereichte Anspruch 12

im Hinblick auf die DE

30 02 680 C2 mangels Neuheit seines Gegenstands nicht gewährbar sei und die

übrigen Ansprüche 1 bis 11 und 13 zusammen mit dem nicht gewährbaren Anspruch 12 fielen.

Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle ferner auf die deutschen Patentschriften 37 27 880 und 34 16 679, die deutsche Auslegeschrift 11 10 092, die

deutschen Offenlegungsschriften 41 11 604, 40 27 596, 38 31 547, 37 38 420,

32 14 243, 31 51 680, 22 36 901, 22 35 870 und 21 48 113, die französische Offenlegungsschrift 25 17 717 sowie die Druckschrift "Soilcrete Jet Grouting" der

Firma GKN Keller GmbH vom April 1983, Seiten 1 bis 3 und 13 verwiesen.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen vorgelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der

mündlichen Verhandlung übergebenen 14 Patentansprüchen nebst angepaßter

Beschreibung (8 Seiten) sowie 4 Blatt Zeichnungen laut Offenlegungsschrift zu

erteilen.

Die nunmehr geltenden Ansprüche 1, 2 und 14 haben folgenden Wortlaut:

1.

Verfahren zur Herstellung von flächigen Wandelementen im

Boden, insbesondere zum Baugrubenverbau, mit folgenden

Merkmalen:

a.

Einrammen von Trägern (5) oder Einstellen von Trägern (5) in anschließend wieder mit Bodenmatrial

verfüllte Bohrlöcher im Abstand;

b.

Positionieren eines mit einem Düsenstock

(9)

versehenen Hochdruckinjektionsgestänges (8) zwischen zwei benachbarten Trägern (5), wobei die Anordnung der Hochdruckinjektions-Düsen des Düsenstocks (9) in Abhängigkeit von der Dicke des zu erstellenden Wandelements gewählt ist;

c.

Vortreiben des Hochdruckinjektionsgestänges (8) in

den Boden;

d.

Beginn des Injiziervorgangs und der Erzeugung von

Bodenmörtel zwischen dem Düsenstock (9) und den

beiden benachbarten Trägern zur Herstellung von

Hochdruckinjektionslamellen (6) durch Vermischen

des erodierten Bodens mit Bindemittel vom Bohrlochtiefsten nach oben mittels der auf die Träger (5) ausgerichteten Hochdruckinjektionsdüsen

(10)

des

Düsenstocks (9) derart, dass zur Bildung eines standsicheren Wandelements eine Verankerung zwischen

Trägern (5) und Hochdruckinjektionslamellen (6) bewirkt wird.

2.

Verfahren zur Herstellung von flächigen Wandelelementen

im Boden, insbesondere zum Baugrubenverbau, mit folgenden Merkmalen:

a.

Einrammen von Trägern (5) oder Einstellen von Trägern (5) in anschließend wieder mit Bodenmaterial

verfüllte Bohrlöcher im Abstand;

b.

Positionieren eines mit einem Führungsgestänge (13)

verbundenen, horizontal liegenden Injektionsgestänges (12) zwischen zwei benachbarten Trägern (5);

c.

Beginn der Injiziervorgangs und der Erzeugung von

Bodenmörtel zwischen den benachbarten beiden Trägern zur Herstellung einer Hochdruckinjektionslamelle

(6) durch Vermischen des erodierten Bodens mit Bindemittel von oben bis zum Erreichen der gewünschten

Lamellentiefe mittels im unteren Bereich des horizontal liegenden Injektionsgestänges (12) angeordneter

Hochdruckinjektionsdüsen (10) derart, dass durch deren Schneidwirkung das Vortreiben des Injektionsgestänges (12) in den Boden sowie zur Bildung eines

standsicheren Wandelements eine Verankerung zwischen den Trägern (5) und der Hochdruckinjektionslamelle (6) bewirkt wird.

14) Hochdruckinjektionsgestänge zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein

Düsenstock (9) mit einem Querschnitt eines gleichseitigen

Trapezes vorgesehen ist, wobei Hochdruckinjektions-Düsen

(10) an den nicht-parallelen Seitenflächen angeordent sind.

Hinsichtlich der Ansprüche 3 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1)

Die geltenden Ansprüche 1 bis 14 sind zulässig.

Der Anspruch 1 geht aus vom ursprünglichen Anspruch 1, wobei darüber hinaus

das Merkmal a) durch die ursprünglichen Ansprüche 3 und 4, das Merkmal b)

durch S 3 Abs 4 iVm Fig 3 und 4 der Zeichnung, das Merkmal c) durch S 3 Abs 4

und das Merkmal d) durch S 3 Abs 4 sowie S 2 Abs 4, 6 und 7 gedeckt ist.

Die ursprüngliche Offenbarung des Anspruchs 12 ist ebenfalls gegeben durch den

ursprünglichen Anspruch 1 und darüber hinaus bezüglich des Merkmals a) durch

die ursprünglichen Ansprüche 3 und 4, bezüglich des Merkmals b) durch S 6

Abs 3 der Beschreibung und bezüglich des Merkmals c) durch S 6 Abs 3 und 4

der Beschreibung.

Der Anspruch 14 ist gedeckt durch den ursprünglichen Anspruch 16 in Verbindung

mit S 5, Abs 3 der Beschreibung.

Die Ansprüche 3 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2, 5 bis 13

und 18.

2)

Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a)

Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung

von flächigen Wandelementen im Boden, insbesondere zum Baugrubenverbau.

Durch die DE-OS 41 11 604 ist ein Verfahren bekannt, bei dem zueinander parallele, einander mindestens tangierende Injektionssäulen im Düsenstrahlverfahren

aus einem Injiziergestänge heraus, das in dem Boden vorgetrieben wird, nacheinander erstellt werden und nach dem Aushärten den Beton- oder Zementkörper

bilden und bei dem gleichzeitig mit einem Injiziergestänge Spundwand- oder Bewehrungselemente jeweils einzeln oder gruppenweise abgeteuft werden, die beim

Ziehen des Injiziergestänges in der Injektionssäule verbleiben.

Hierbei sieht es die Anmelderin als nachteilig an, dass in zahlreichen Fällen die

statische Belastbarkeit der erzielten Boden- bzw Wandelemente für bestimmte

Anwendungsweisen, insbesondere den Baugrubenverbau, nicht ausreichen. Der

Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung von flächigen Bauelementen im Boden zu schaffen, deren statische Belastbarkeit unter

anderem den Anforderungen im Baugrubenverbau genügen und überdies eine

wasserdichte, definierte Begrenzung der Lamellen ermöglichen. Gelöst wird diese

Aufgabe mit einem Verfahren mit den Merkmalen der Ansprüche 1 oder 2 sowie

einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 14.

b)

Die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 sowie das Hochdruckinjektionsgestänge nach dem Anspruch 14 sind neu. Offensichtlich ist dem aufgedecktem Stand der Technik keines der beiden Verfahren und auch nicht ein derartiges Hochdruckinjektionsgestänge zu entnehmen.

c)

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

Bauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung im Grundbau anzusehen.

Zum aufgedeckten Stand der Technik kann pauschal gesagt werden, dass er die

Herstellung eines flächigen Wandelements im Boden durch Erstellung von Hochdruckinjektionslamellen, die zwischen Trägern angeordnet sind und mit diesen zur

Bildung eines standsicheren Wandelements zusammmenwirken, nicht kennt.

Die in der Beschreibungseinleitung als nächstkommende Stand der Technik gewürdigte DE 41 11 604 A1 und ebenso die "Soilcrete"-Druckschrift der Firma GKN

Keller GmbH lehren die Herstellung von wandförmigen Betonkörpern, die aus einander sich berührenden säulenförmigen Körpern gebildet werden. Eine Anregung,

von den hierdurch bekannten Bauweisen abzugehen und stattdessen ein Verfahren, wie es im Anspruch 1 beansprucht ist, zu entwickeln, ist diesen Druckschriften

nicht zu entnehmen.

Die DE 30 02 680 C2 betrifft die Herstellung von Unterfangungskörpern unter

Fundamenten oder von Abdichtungsmembranen mit einer Injektionsvorrichtung,

wobei ebenfalls ein monolithischer Körper durch nebeneinander angeordnete

Säulen gebildet wird (Sp 4, Z 59 bis 61).

Der übrige Stand der Technik liegt noch weiter ab. Er zeigt allenfalls Einzelmerkmale der Erfindung.

Die DE 38 31 547 A1 betrifft die Herstellung einer Mörtelsäule im Erdreich. Die

DE 32 14 243 A1 betrifft wiederum ein Verfahren zur Herstellung einer Wand aus

Betonpfählen. Die DE 31 51 680 A1 betrifft ein gelbildendes Gemisch auf Alkalisat-Basis, und die DE 37 27 880 C1 betrifft die Verfestigung geologischer Formationen im Untertagebau durch Einbringen von zu Polyurethankunststoffen aus reagierenden Reaktionsgemischen. Die DE 34 16 679 C2 lehrt die Herstellung von

Pfahlgründungen durch Einbinden eines Fertigteilpfahls in einem in situ erzeugten

Pahlfuß und die DE-AS 11 10 092 die Herstellung bewehrter Ortbetongründungspfähle. Die FR-OS 25 17 717 betrifft die Bewehrung von Schlitzwänden und die

DE-OS 37 38 420 wiederum die Herstellung von Pfählen im Erdreich. Die im Prüfungsverfahren lediglich allgemein zum Stand der Technik genannten Druckschriften DE-OS 22 35 870 und DE-OS 21 48 113 betreffen eine Stützwand aus

Pfählen bzw die Herstellung von Erdschlitzen mit Bohrpfählen. Die

DE 40 27 596 A1 und die DE-OS 22 36 901 betreffen die Herstellung einer

Schlitzwand mittels Rammen.

Da somit, wie schon gesagt, keine der Entgegenhaltungen die Herstellung von

Hochdruckinjektionslamellen lehrt, die zwischen Trägern angeordnet und zur Bildung eines standsicheren flächigen Wandelements mit diesen verankert sind,

kann auch eine Gesamtschau der genannten Druckschriften in Verbindung mit

dem allgemeinen fachmännischen Wissen und Können nicht in naheliegender

Weise zu dem Verfahren nach dem Anspruch 1 führen.

Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar.

d)

Das Verfahren nach dem Anspruch 2 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das ergibt sich aus dem vorstehend Gesagten. Denn auch gemäß dem Anspruch 2 wird das flächige Wandelement dadurch gebildet, daß

Hochdruckinjektionslamellen zwischen Trägern erzeugt und mit diesen verankert

werden.

Der Anspruch 2 ist daher ebenfalls gewährbar.

e)

Auch das Hochdruckinjektionsgestänge gemäß dem Anspruch 14 beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hierbei handelt es sich nämlich um eine spezielle Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach dem Anspruch 1, die

durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht bekannt ist. Da wie vorstehend ausgeführt, das Verfahren nach dem entgegengehaltenen Stand der

Technik patentfähig ist, ist auch die speziell für das Verfahren ausgebildete Vorrichtung dem Fachmann nicht nahegelegt.

Der Anspruch 14 ist daher ebenfalls gewährbar.

f)

Die Unteransprüche 3 bis 13 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Verfahren nach den Ansprüchen 1 oder 2, auf die sie

zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.

Heyne

Riegler

Trüstedt

Vorsitzender Richer Rübel ist wegen Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Rübel

Hu