Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.07.2001 – 3 ZA (pat) 23/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 38/92

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. Juli 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 38/92 gewährt.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 38/92

begehrt. Während die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag nicht widersprochen hat, ist

die Nichtigkeitsbeklagte dem entgegengetreten, da der Antragsteller nicht genannt

und daher kein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen worden sei.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3

PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse

an der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an,

ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in

die Akten des Nichtigkeitsverfahrens nachgewiesen hat (vgl BPatGE 29, 240),

noch darauf, ob die Akteneinsicht im eigenen oder im fremden Namen beantragt

wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile betroffen wären, die die Interessen der Nichtigkeitsbeklagten berühren könnten, ist sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht

entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Hierfür genügt nicht, daß sie ihre Stellungnahme von der Kenntnis eines Auftraggebers abhängig gemacht hat. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist es für die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses nicht notwendig, den Auftraggeber zu kennen, zumal der Antragsteller als Patentanwalt die Akteneinsicht auch im eigenen

Namen begehren kann (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV).

Hellebrand

Dr. Niklas

Sredl

Be