Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.07.2001 – 1 ZA (pat) 10/00
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In dem Akteneinsichtsverfahren
(zu 1 Ni 26/00 (EU)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
…
betreffend das europäische Patent 0 559 005
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 26/00
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001
unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter
Dr. Barton und Schramm
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 26/00 gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
1 Ni 26/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.
Die Antragsgegnerin I hat keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht vorgebracht.
Die Antragsgegnerin II hat geltend gemacht, daß sie die Antragstellerin nicht habe
ermitteln können. Ferner fehle für den Akteneinsichtsantrag ein Rechtsschutzinteresse. Die Antragstellerin habe in mehreren Nichtigkeitsverfahren um Akteneinsicht nachgesucht, die völlig verschiedene Technologien beträfen.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2000 hat die Antragstellerin ihren genauen Firmensitz nebst Handelsregisternummer des Amtsgerichts Hamburg sowie den Namen ihres Geschäftsführers mitgeteilt. Die Antragsgegnerin II hat insoweit keine
Stellungnahme mehr abgegeben.
Aufgrund der Mitteilung der Antragstellerin über ihren genauen Firmensitz unter
Angabe der Handelsregisternummer steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein
der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist seitens der Antragsgegnerin II
nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Eines Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV").
Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse
dargelegt hat (BGH aaO). Daran fehlt es hier.
Hacker
Barton
Schramm
Be