Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.07.2001 – 1 ZA (pat) 11/00

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In dem Akteneinsichtsverfahren

(zu 1 Ni 27/00 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent 0 692 370

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 27/00

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001

unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter

Dr. Barton und Schramm

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 27/00 (EU) gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

1 Ni 27/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keiner der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse

dargetan hat.

Beide Antragsgegnerinnen sind der Akteneinsicht mit der Begründung entgegengetreten, daß die Antragstellerin nicht bekannt sei, weshalb die Vermutung bestehe, daß der Akteneinsichtsantrag im Interesse eines Dritten gestellt sei.

Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist damit nicht dargetan. Die

Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann

frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu

legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann es liegen,

wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat (BGH aaO).

Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht

im eigenen Interesse oder für einen Dritten begehrt. Da es, wie dargelegt, auf die

Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend ankommt, kann allein

die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines Dritten, kein beachtliches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründen.

Hacker

Barton

Schramm

Be