Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.07.2001 – 3 ZA (pat) 22/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 33/95

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des

Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl

beschlossen:

Dem Antragsteller wird Einsicht

in die Akten des

Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 33/95 gewährt.

G r ü n d e

I

Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 NI 33/95

begehrt. Während die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag

innerhalb der

vorgegebenen Frist nicht widersprochen hat, ist die Nichtigkeitsbeklagte dem

entgegengetreten, da der Antragsteller nicht genannt und daher kein

schutzwürdiges Interesse nachgewiesen worden sei.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3

PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse

an der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an,

ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in

die Akten des Nichtigkeitsverfahrens nachgewiesen hat (vgl BPatGE 29, 240),