Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.07.2001 – 3 ZA (pat) 22/01
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 3 Ni 33/95)
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 33/95
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des
Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht
in die Akten des
Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 33/95 gewährt.
G r ü n d e
I
Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 NI 33/95
begehrt. Während die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag
innerhalb der
vorgegebenen Frist nicht widersprochen hat, ist die Nichtigkeitsbeklagte dem
entgegengetreten, da der Antragsteller nicht genannt und daher kein
schutzwürdiges Interesse nachgewiesen worden sei.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3
PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn, die Patentinhaberin legt ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
an der Geheimhaltung dar. In diesem Zusammenhang kommt es weder darauf an,
ob der Antragsteller selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in
die Akten des Nichtigkeitsverfahrens nachgewiesen hat (vgl BPatGE 29, 240),