Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 16.07.2001 – 14 W (pat) 59/00
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 15 087.3-41
hier: Verfahrenskostenhilfe
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 16. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin
Dr. Proksch-Ledig 10.99
beschlossen:
Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 19. Juni 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aufgrund § 48 PatG zurückgewiesen, da eine patentfähige Erfindung nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zulässig.
Im Erteilungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 119
Satz 1 ZPO ein von der im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt bewilligten Verfahrenskostenhilfe unabhängiges weiteres Verfahren durchzuführen. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug besonders (siehe Schulte PatG 6. Aufl § 135
Rn 12).
Der Antrag hat auch Erfolg.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach § 130 Abs 1 PatG unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO voraus, daß der Anmelder nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erteilung
des Patents besteht.
Die Bedürftigkeit hat der Anmelder durch Verweisung auf seine Angaben im patentamtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erklärung im Beschwerdeverfahren,
daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Angaben
aus der Vorinstanz nicht geändert haben, nachgewiesen. Diese Erleichterung wird
dem Antragsteller in der Rechtsmittelinstanz zugebilligt (vgl Zöller ZPO 22. Aufl
§ 119 Rn 51).
Die beabsichtigte Patentanmeldung erscheint auch nicht mutwillig, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß eine verständige und vermögende Person,
die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, nicht in gleicher Weise ihr Recht verfolgen
würde.
Was die weitere Voraussetzung der Erfolgsaussicht betrifft, so kann nach der im
summarischen Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe hierbei anzustellenden
kursorischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß hier eine Anmeldung vorliegt, bei der hinreichende Aussicht auf Erteilung
des Patents besteht, weil - unabhängig davon, ob die Begründung der Zurückweisung im Beschwerdeverfahren standhält oder nicht - unter den in den geltenden
Ansprüchen und der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen enthaltenden Ausführungsformen der offenbarten Verwendungen auch solche sind, zu denen die Prüfungsstelle weder entgegenstehendes Material genannt noch überhaupt Stellung
genommen hat.
Moser
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Pü