Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 16.07.2001 – 14 W (pat) 59/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 44 15 087.3-41

hier: Verfahrenskostenhilfe

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 16. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig 10.99

beschlossen:

Dem Anmelder wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 19. Juni 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung aufgrund § 48 PatG zurückgewiesen, da eine patentfähige Erfindung nicht vorliege.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zulässig.

Im Erteilungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 136 PatG in Verbindung mit § 119

Satz 1 ZPO ein von der im Erteilungsverfahren vor dem Patentamt bewilligten Verfahrenskostenhilfe unabhängiges weiteres Verfahren durchzuführen. Die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug besonders (siehe Schulte PatG 6. Aufl § 135

Rn 12).

Der Antrag hat auch Erfolg.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt nach § 130 Abs 1 PatG unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO voraus, daß der Anmelder nach

seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte

Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erteilung

des Patents besteht.

Die Bedürftigkeit hat der Anmelder durch Verweisung auf seine Angaben im patentamtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erklärung im Beschwerdeverfahren,

daß sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Angaben

aus der Vorinstanz nicht geändert haben, nachgewiesen. Diese Erleichterung wird

dem Antragsteller in der Rechtsmittelinstanz zugebilligt (vgl Zöller ZPO 22. Aufl

§ 119 Rn 51).

Die beabsichtigte Patentanmeldung erscheint auch nicht mutwillig, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß eine verständige und vermögende Person,

die keine Verfahrenskostenhilfe erhält, nicht in gleicher Weise ihr Recht verfolgen

würde.

Was die weitere Voraussetzung der Erfolgsaussicht betrifft, so kann nach der im

summarischen Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe hierbei anzustellenden

kursorischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß hier eine Anmeldung vorliegt, bei der hinreichende Aussicht auf Erteilung

des Patents besteht, weil - unabhängig davon, ob die Begründung der Zurückweisung im Beschwerdeverfahren standhält oder nicht - unter den in den geltenden

Ansprüchen und der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen enthaltenden Ausführungsformen der offenbarten Verwendungen auch solche sind, zu denen die Prüfungsstelle weder entgegenstehendes Material genannt noch überhaupt Stellung

genommen hat.

Moser

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig