Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.07.2001 – 7 W (pat) 58/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 10 945.7-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-
Ing. Hochmuth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. März 2000 aufgehoben und das Patent
erteilt.
P a t e n t i n h a b e r :
St…
B e z e i c h n u n g :
Berührungsloser Doppelkolben
mit geringer Masse
A n m e l d e t a g :
5. April 1991
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung und Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift DE 41 10 945 A1.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung P 41 10 945.7-13 ist am 5. April 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Am 6. April 1998 (einem Montag) ist wirksam
Prüfungsantrag gestellt worden.
Nachdem der Anmelder am 3. Januar 2000 einen Beschleunigungsantrag gestellt
hatte, hat die zuständige Prüfungsstelle dem Anmelder mit Prüfungsbescheid vom
18. Januar 2000, eingegangen beim Anmelder am 12. Februar 2000, mitgeteilt,
daß die Patentansprüche mangels Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht
gewährbar seien und daß mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse. Zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid wurde eine mit der Zustellung beginnende Frist von vier Monaten gewährt.
Nach Eingang von drei Schriftsätzen des Anmelders vom 21., 23. und
28. Februar 2000 mit Äußerungen auf den Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluß vom 14. März 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den
Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 und der
deutschen Patentschrift 11 58 753 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Am 15. März 2000 ist ein weiterer Schriftsatz des Anmelders vom 14. März 2000
mit
einer
ergänzenden Stellungnahme
zum Prüfungsbescheid
vom
18. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind außer den vorgenannten Druckschriften noch die deutschen Offenlegungsschriften 35 38 532 und
37 19 927 sowie die britische Patentschrift 982 470 berücksichtigt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er
vertritt die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung darstelle und strebt offenkundig die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des nachgesuchten Patentes an.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Doppelkolben für Verbrennungsmotore oder Kompressoren mit
geringer Masse, dadurch gekennzeichnet, daß ganzteilig zwei
kolbenartige Flächen in symmetrischer Bauform in einen dünnen
runden Schaft übergehen und in der Mitte einen Ring bilden zur
Aufnahme eines Gleit- oder Wälzlagers".
Zweck der anmeldungsgemäßen Lehre ist die Erzielung einer geringen Masse
eines Doppelkolbens zur Minderung der oszillierenden Massenkräfte bei hohen
Drehzahlen, eine gute Wärmeabfuhr aus dem thermisch beanspruchten Kolbenboden und die Vermeidung von Schraubverbindungen am Kolbenkopf oder an
Pleueln (Offenlegungsschrift Sp 1 Abs 1).
Die Ansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch gerechtfertigt.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1
bis § 5 Patentgesetz dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik neu.
In der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 ist ein Gegenzylinder-Motor beschrieben. Dieser Motor besteht im wesentlichen aus den einander gegenüberliegenden Zylindern, den Kolben und der Kolbenstange (Oberbegriff des Patentanspruchs 1), wobei die Kolbenstange die beiden Kolben starr miteinander verbindet.
Aufgrund dieser Formulierung und der Darstellung in den Zeichnungen, insbesondere den Figuren 4 bis 6 wird der Fachmann, welcher hier ein Ingenieur des
Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Brennkraftmaschinen
anzusehen ist, davon ausgehen, daß die Kolben und die Kolbenstange als getrennte Bauteile hergestellt und zum Einbau in den Motor in geeigneter Weise
starr miteinander verbunden werden. Die Energieabnahme von der Kolbenstange
erfolgt bei dem bekannten Motor über einen Kreuzkopf, eine Hydraulikpumpe oder
einen in einer Spule laufenden Magneten. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung dadurch vom Stand der
Technik nach der vorgenannten Entgegenhaltung, daß die kolbenartigen Flächen
des Doppelkolbens ganzteilig in einen dünnen runden Schaft (Kolbenstange)
übergehen und in der Mitte einen Ring zur Aufnahme eines Gleit- oder Wälzlagers
bilden.
Doppelkolben mit diesen Merkmalen sind auch in den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht offenbart.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
In der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 sind drei verschiedene Methoden
zur Abnahme der Nutzenergie des Motors an der Kolbenstange beschrieben. Keine von diesen erfordert eine Aufnahme für ein Gleit- oder Wälzlager. Daher gibt
diese Druckschrift dem Fachmann auch keine Anregung in Richtung auf dieses
Merkmal des Gegenstandes der vorliegenden Anmeldung.
In der deutschen Patentschrift 11 58 753 und der inhaltsgleichen britischen Patentschrift 982 470 ist die Ausbildung der Kolben und Kolbenstange und des
Triebwerks nur aus der Zeichnung ersichtlich. Demnach ist in der Mitte der Kolbenstange ein Querlager angeordnet, in dem beim Hin- und Hergehen der Kolben
ein Gleitstein hin- und herwandert. Auch diese Anordnung kann kein Vorbild für
die Anordnung eines Ringes zur Aufnahme eines Gleit- oder Wälzlagers in der
Mitte der Kolbenstange sein.
Zudem sind dort die Kolben und die Kolbenstange wie auch bei dem Motor nach
der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 nicht ganzteilig, dh in einem Stück,
ausgeführt, sondern an der Kolbenstange befestigt. Eine ganzteilige Ausbildung
der Kolben und der Kolbenstange ist für den Fachmann schon deshalb nicht naheliegend, weil die Beanspruchungen dieser Bauteile im Motor sehr unterschiedlich sind.
Das Triebwerk nach der deutschen Offenlegungsschrift 35 38 532 weist einen
Doppelkolben auf, in dem ein Wälzlager für einen Kurbelzapfen angeordnet ist.
Auch unter Berücksichtigung dieses Standes der Technik kommt der Fachmann
nicht ohne weiteres zur Lehre des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung. Ersetzt er nämlich den Doppelkolben durch die an sich bekannten durch eine Kolbenstange verbundenen Kolben, fehlt es immer noch an der ganzteiligen Ausbildung der Kolben und der Kolbenstange.
Schließlich steht auch der Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 19 927, auf die im Prüfungsverfahren nicht näher eingegangen worden
ist, der Patentfähigkeit des Gegenstands der vorliegenden Anmeldung nicht entgegen.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf Merkmale zur
Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichteten Ansprüche 2 bis 4.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Hu