Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.07.2001 – 7 W (pat) 58/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 10 945.7-13

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-

Ing. Hochmuth 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. März 2000 aufgehoben und das Patent

erteilt.

P a t e n t i n h a b e r :

St…

B e z e i c h n u n g :

Berührungsloser Doppelkolben

mit geringer Masse

A n m e l d e t a g :

5. April 1991

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung und Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift DE 41 10 945 A1.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung P 41 10 945.7-13 ist am 5. April 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Am 6. April 1998 (einem Montag) ist wirksam

Prüfungsantrag gestellt worden.

Nachdem der Anmelder am 3. Januar 2000 einen Beschleunigungsantrag gestellt

hatte, hat die zuständige Prüfungsstelle dem Anmelder mit Prüfungsbescheid vom

18. Januar 2000, eingegangen beim Anmelder am 12. Februar 2000, mitgeteilt,

daß die Patentansprüche mangels Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit nicht

gewährbar seien und daß mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden müsse. Zur Äußerung auf den Prüfungsbescheid wurde eine mit der Zustellung beginnende Frist von vier Monaten gewährt.

Nach Eingang von drei Schriftsätzen des Anmelders vom 21., 23. und

28. Februar 2000 mit Äußerungen auf den Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluß vom 14. März 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den

Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 und der

deutschen Patentschrift 11 58 753 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Am 15. März 2000 ist ein weiterer Schriftsatz des Anmelders vom 14. März 2000

mit

einer

ergänzenden Stellungnahme

zum Prüfungsbescheid

vom

18. Januar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind außer den vorgenannten Druckschriften noch die deutschen Offenlegungsschriften 35 38 532 und

37 19 927 sowie die britische Patentschrift 982 470 berücksichtigt worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er

vertritt die Auffassung, daß der Anmeldungsgegenstand eine patentfähige Erfindung darstelle und strebt offenkundig die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung des nachgesuchten Patentes an.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Doppelkolben für Verbrennungsmotore oder Kompressoren mit

geringer Masse, dadurch gekennzeichnet, daß ganzteilig zwei

kolbenartige Flächen in symmetrischer Bauform in einen dünnen

runden Schaft übergehen und in der Mitte einen Ring bilden zur

Aufnahme eines Gleit- oder Wälzlagers".

Zweck der anmeldungsgemäßen Lehre ist die Erzielung einer geringen Masse

eines Doppelkolbens zur Minderung der oszillierenden Massenkräfte bei hohen

Drehzahlen, eine gute Wärmeabfuhr aus dem thermisch beanspruchten Kolbenboden und die Vermeidung von Schraubverbindungen am Kolbenkopf oder an

Pleueln (Offenlegungsschrift Sp 1 Abs 1).

Die Ansprüche 2 bis 4 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch gerechtfertigt.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des § 1

bis § 5 Patentgesetz dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand

der Technik neu.

In der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 ist ein Gegenzylinder-Motor beschrieben. Dieser Motor besteht im wesentlichen aus den einander gegenüberliegenden Zylindern, den Kolben und der Kolbenstange (Oberbegriff des Patentanspruchs 1), wobei die Kolbenstange die beiden Kolben starr miteinander verbindet.

Aufgrund dieser Formulierung und der Darstellung in den Zeichnungen, insbesondere den Figuren 4 bis 6 wird der Fachmann, welcher hier ein Ingenieur des

Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Brennkraftmaschinen

anzusehen ist, davon ausgehen, daß die Kolben und die Kolbenstange als getrennte Bauteile hergestellt und zum Einbau in den Motor in geeigneter Weise

starr miteinander verbunden werden. Die Energieabnahme von der Kolbenstange

erfolgt bei dem bekannten Motor über einen Kreuzkopf, eine Hydraulikpumpe oder

einen in einer Spule laufenden Magneten. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung dadurch vom Stand der

Technik nach der vorgenannten Entgegenhaltung, daß die kolbenartigen Flächen

des Doppelkolbens ganzteilig in einen dünnen runden Schaft (Kolbenstange)

übergehen und in der Mitte einen Ring zur Aufnahme eines Gleit- oder Wälzlagers

bilden.

Doppelkolben mit diesen Merkmalen sind auch in den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

In der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 sind drei verschiedene Methoden

zur Abnahme der Nutzenergie des Motors an der Kolbenstange beschrieben. Keine von diesen erfordert eine Aufnahme für ein Gleit- oder Wälzlager. Daher gibt

diese Druckschrift dem Fachmann auch keine Anregung in Richtung auf dieses

Merkmal des Gegenstandes der vorliegenden Anmeldung.

In der deutschen Patentschrift 11 58 753 und der inhaltsgleichen britischen Patentschrift 982 470 ist die Ausbildung der Kolben und Kolbenstange und des

Triebwerks nur aus der Zeichnung ersichtlich. Demnach ist in der Mitte der Kolbenstange ein Querlager angeordnet, in dem beim Hin- und Hergehen der Kolben

ein Gleitstein hin- und herwandert. Auch diese Anordnung kann kein Vorbild für

die Anordnung eines Ringes zur Aufnahme eines Gleit- oder Wälzlagers in der

Mitte der Kolbenstange sein.

Zudem sind dort die Kolben und die Kolbenstange wie auch bei dem Motor nach

der deutschen Offenlegungsschrift 36 00 657 nicht ganzteilig, dh in einem Stück,

ausgeführt, sondern an der Kolbenstange befestigt. Eine ganzteilige Ausbildung

der Kolben und der Kolbenstange ist für den Fachmann schon deshalb nicht naheliegend, weil die Beanspruchungen dieser Bauteile im Motor sehr unterschiedlich sind.

Das Triebwerk nach der deutschen Offenlegungsschrift 35 38 532 weist einen

Doppelkolben auf, in dem ein Wälzlager für einen Kurbelzapfen angeordnet ist.

Auch unter Berücksichtigung dieses Standes der Technik kommt der Fachmann

nicht ohne weiteres zur Lehre des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung. Ersetzt er nämlich den Doppelkolben durch die an sich bekannten durch eine Kolbenstange verbundenen Kolben, fehlt es immer noch an der ganzteiligen Ausbildung der Kolben und der Kolbenstange.

Schließlich steht auch der Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 19 927, auf die im Prüfungsverfahren nicht näher eingegangen worden

ist, der Patentfähigkeit des Gegenstands der vorliegenden Anmeldung nicht entgegen.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf Merkmale zur

Weiterbildung des Gegenstands des Anspruchs 1 gerichteten Ansprüche 2 bis 4.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Hochmuth

Hu