Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.07.2001 – 21 W (pat) 45/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 37 42 158.1-23

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. März 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 12. Dezember 1987 unter der Bezeichnung "Schraubenimplantat für einen

Kieferknochen" beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung

P 37 42 158.1 wurde von der Prüfungsstelle für Klasse A 61 C durch Beschluß

vom 2. März 1999 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der mit

Schriftsatz vom 6. September 1999 beantragt hat,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den Patentansprüchen 1 bis 6 und der Beschreibung, S. 4,

jeweils eingegangen am 9. September 1999, Beschreibung

S. 3, eingegangen am 2. September 1995, S. 3a, eingegangen am 14. Januar 1999, sowie die ursprüngliche Beschreibung, S. 1, 2, 5, 6 (ursprüngliche Seitennumerierung 3, 4, 7,

8), und die ursprüngliche Zeichnung (eine Figur) zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Einstückiges Schraubenimplantat für einen Kieferknochen,

bestehend aus einem in den Kieferknochen einschraubbaren, mit Gewinde versehenen konischen Implantatkörper, an

dem ein Ansatz aus Implantathals (5) und Implantatpfosten (7) angeformt ist, wobei am Implantatpfosten (7) jeweils

zwei gegenüberliegenden Flächen (8) zur Aufnahme eines

Schlüssel-Vierkants eines Ausrichtwerkzeuges angeordnet

sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Implantatpfosten im

wesentlichen konisch ausgebildet ist, wobei die zwei gegenüberliegenden Flächen (8) im oberen Endbereich angeordnet

sind, und der Implantatkörper (1) ein Kompressionsgewinde

aufweist, dessen Gewindegänge konkav ausgebildet sind.

Es wurden unter anderem folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

1) TETSCH, Peter : Enossale Implantationen in der Zahnheilkunde:

Carl Hanser Verlag München Wien, 1984, S. 117 bis 120

2) CH 515 709

3) US 4 466 796

9) US 3 905 109.

Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 seinen Antrag auf mündliche

Verhandlung zurückgenommen und Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, so daß der Patentanspruch 1 und mit ihm die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 nicht

gewährbar sind.

1. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.

Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 4 zusammengefaßt. Die Patentansprüche 2, 5 und 6 entsprechen den

ursprünglichen Patentansprüchen 2, 5 und 6, während die Patentansprüche 3

und 4 aus dem ursprünglichen Patentanspruch 3 hervorgehen.

2. Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift 1 ist ein einstückiges Schraubenimplantat für einen Kieferknochen bekannt, das einen in den Kieferknochen einschraubbaren Implantatkörper mit einem Druckgewinde (Kompressionsgewinde) aufweist. An dem Implantatkörper ist ein Ansatz als Implantathals und ein konischer Implantatpfosten angeformt. An der Außenseite des Implantatpfostens sind vier Längsnuten vorgesehen,

die der sicheren Führung eines Steckschlüssels zum Eindrehen des Implantats in

einen vorgebohrten Kanal im Kieferknochen dienen (vgl S. 117 sowie Abb. 7.76).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmale:

a) der Implantatkörper ist konisch;

b) die Gewindegänge des Kompressionsgewinde sind konkav ausgebildet;

c)

im oberen Endbereich des Implantatpfostens sind jeweils zwei gegenüberliegende Flächen zur Aufnahme eines Schlüssel-Vierkants angeordnet.

Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen, denn zum einen

ist es aus der Druckschrift 2 bekannt, bei einem Schraubenimplantat den das Gewinde tragenden Implantatkörper (12, 13) konisch und die Gewindegänge konkav

auszubilden (vgl Fig 1 sowie Beschreibung, insbesondere Sp. 3, Z. 37 bis 40).

Durch den konischen Implantatkörper erfolgt eine Selbstzentrierung des Schraubenimplantats beim Einschrauben in einen vorgebohrten Kanal im Kieferknochen,

während die ersichtlich flachen, konkaven Gewindegänge verhindern, daß sich

das Gewinde tief in die Knochensubstanz einschneidet und die Knochensubstanz

zerstört, so daß Leerräume zwischen Implantat und Knochen entstehen können.

Um das aus Druckschrift 1 bekannte Schraubenimplantat so auszubilden, daß es,

wie anmeldungsgemäß angestrebt, einfach sowie ohne Zerstörung und Schädigung der Knochensubstanz in den Kieferknochen einschraubbar ist, liegt es nahe,

das Implantat gemäß den aus Druckschrift 2 entnehmbaren Merkmalen a und b zu

gestalten.

Zum anderen gibt die Druckschrift 9 eine Anregung für die Ausbildung des Implantatpfostens gemäß dem Merkmal c, so daß ein Vierkant–Steckschlüssel zum Einschrauben des Implantats in den Kieferknochen verwendet werden kann. Denn

diese Druckschrift zeigt ein Schraubenimplantat (A) mit einem im wesentlichen konischen Implantatpfosten (C), an dessen oberem Ende (24) sich zwei gegenüberliegende Schlüsselflächen (26) zum Aufsetzen eines Zweikant–Steckschlüssels

(60, 62) befinden, mit dem das Implantat in den Kieferknochen einschraubbar ist,

vgl Fig 1 und 6 mit Beschreibung, insbesondere Sp. 3 Z. 54 bis 58 und Sp. 4,

Z. 64 bis Sp. 5, Z. 4. Selbstverständlich können gegebenenfalls am Implantatpfosten zusätzliche Schlüsselflächen angeordnet werden, wenn anstelle eines Zweikant–Steckschlüssels ein gebräuchlicher Vier- oder Sechskant–Steckschlüssel

verwendet werden soll, wie dies beispielsweise die Druckschrift 3 belegt, die einen

Implantatpfosten eines Schraubenimplantats zeigt, der sechs Schlüsselflächen für

die Aufnahme eines Sechskant–Steckschlüssels aufweist, vgl Fig 1 und 2 mit Beschreibung).

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ergibt sich demnach in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik, so daß der Patentanspruch 1 nicht gewährbar

ist.

Dr. Hechtfischer

Dr. Franz

Haaß

Dr. Kraus

Ko