Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.07.2001 – 25 W (pat) 195/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung B 100 798/5 Wz

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die Markenanmeldung B 100 798/5 Wz "BICO-TABS" ist gemäß § 5 Abs 1 WZG

bekanntgemacht worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 910 851

"DIGOTAB", 2 105 610 "Picolax", 341 221 "Byk", 2 008 392 "BYK", 2 090 171

"Bicor" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 833 898 "BIOCAPS" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamts sind durch Beschluß vom 31. Januar 2001 die Widersprüche aus den

Marken 833 898, 341 221, 2 008 392 und 2 090 171 zurückgewiesen und wegen

der weiteren Widersprüche aus den Marken 910 851 und 2 105 610 die Eintragung der nach § 5 Abs 1 WZG bekanntgemachten Anmeldung versagt worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 833 898 Widersprechende

Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin

ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des

Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Eintragungsversagung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur

noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3

MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Anmelderin

konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Eintragungsversagung bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin

demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da

diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Anmelderin nicht zur

Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch

eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des

Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu

Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl., § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß

besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts

wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl

BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Brandt

Engels

Ko