Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.07.2001 – 25 W (pat) 195/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung B 100 798/5 Wz
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenanmeldung B 100 798/5 Wz "BICO-TABS" ist gemäß § 5 Abs 1 WZG
bekanntgemacht worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 910 851
"DIGOTAB", 2 105 610 "Picolax", 341 221 "Byk", 2 008 392 "BYK", 2 090 171
"Bicor" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 833 898 "BIOCAPS" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamts sind durch Beschluß vom 31. Januar 2001 die Widersprüche aus den
Marken 833 898, 341 221, 2 008 392 und 2 090 171 zurückgewiesen und wegen
der weiteren Widersprüche aus den Marken 910 851 und 2 105 610 die Eintragung der nach § 5 Abs 1 WZG bekanntgemachten Anmeldung versagt worden.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 833 898 Widersprechende
Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin
ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des
Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Eintragungsversagung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur
noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Anmelderin
konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Eintragungsversagung bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin
demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da
diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Anmelderin nicht zur
Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch
eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des
Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu
Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl., § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß
besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts
wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl
BPatGE 3, 75, 77/78).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Brandt
Engels
Ko