Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.07.2001 – 9 W (pat) 85/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 196 50 665.4-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,
Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
6. Dezember 1996 mit der Bezeichnung
"Rückhalteeinrichtung für einen Seitenairbag"
eingegangen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung mit Beschluß vom 6. August 1999 zurückgewiesen. In seinem Zurückweisungsbeschluß
bezieht es sich offensichtlich auf den bereits
im Prüfungsbescheid vom
23. Juni 1997 genannten Stand der Technik, insbesondere auf die Druckschriften
(1) DE 195 19 297 A1, (2) DE 42 38 427 A1 und (3) WO 94/19 215 A1, und vertritt
die Auffassung, in Kenntnis der dortigen Offenbarung sei die beanspruchte Rückhalteeinrichtung am Anmeldetag nahegelegt gewesen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt die Patenterteilung weiter und meint, der Anmeldungsgegenstand
werde, zumindest in seiner beschränkten Fassung gemäß Hilfsantrag, durch den
im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt. Mit Schreiben vom
18. Januar 2000 hat sie sinngemäß beantragt:
-
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. August 1999 aufzuheben, und
-
[Hauptantrag] das Patent zu erteilen auf der Grundlage der als Anlage zur Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2000 eingereichten
Anmeldungsunterlagen, bestehend aus 8 Seiten Beschreibung,
11 Patentansprüchen, einer Zusammenfassung sowie 2 Seiten
Zeichnung mit Figuren 1 bis 5,
-
[Hilfsantrag] hilfsweise das Patent zu erteilen auf der Grundlage der
als Anlage zur Beschwerdebegründung vom 18. Januar 2000 eingereichten Anmeldungsunterlagen mit dem Zusatz "Hilfsantrag" unter
dem
Titel,
bestehend
aus
8 Seiten
Beschreibung,
10 Patentansprüchen, einer Zusammenfassung sowie 2 Seiten
Zeichnung mit Figuren 1 bis 5.
Auf die Terminsladung vom 5. April 2001 hat die Anmelderin mit Schreiben vom
8. Juni 2001 mitgeteilt, daß sie in der auf den 23. Juli 2001 terminierten mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein wird. Dementsprechend ist zum Termin
niemand erschienen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und
auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Einrichtung zur Einwirkung auf einen zumindest dem Kopfbereich
einer auf einem Kraftfahrzeugsitz sitzenden Person zugeordneten
Seitenairbag (2), welche den Seitenairbag (2) in dessen aufgeblasenem Zustand an einem seitlich nach außen durch die dem
Kraftfahrzeugsitz zugeordnete Fensteröffnung (5) in dem Fahrzeugaufbau (7) gerichteten Auspendeln hindert, derart, daß der
Kopf der Person nach Berührung mit dem Seitenairbag (2) die
Konturen der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges im wesentlichen
nicht verläßt,
dadurch gekennzeichnet,
daß sie aus einem aufblasbaren Rückhalteelement besteht, und
daß das Rückhalteelement (4), welches auf ein Auslösesignal hin
schlagartig mit Gas von einem Gasgenerator (10) gefüllt wird, so
angeordnet und dimensioniert ist, daß es sich während des Füllvorganges in zunehmendem Maße über die Fensteröffnung (5)
legt und im befüllten Zustand innerhalb der Fahrgastzelle die
Fensteröffnung (5) vollständig in wenigstens einer Richtung übergreift."
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet (Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett hervorgehoben):
"Einrichtung zur Einwirkung auf einen zumindest dem Kopfbereich
einer auf einem Kraftfahrzeugsitz sitzenden Person zugeordneten
Seitenairbag (2), welche den Seitenairbag (2) in dessen aufgeblasenem Zustand an einem seitlich nach außen durch die dem
Kraftfahrzeugsitz zugeordnete Fensteröffnung (5) in dem Fahrzeugaufbau (7) gerichteten Auspendeln hindert, derart, daß der
Kopf der Person nach Berührung mit dem Seitenairbag (2) die
Konturen der Fahrgastzelle des Kraftfahrzeuges im wesentlichen
nicht verläßt,
dadurch gekennzeichnet,
daß sie aus einem aufblasbaren Rückhalteelement besteht, und
daß das Rückhalteelement (4), welches auf ein Auslösesignal hin
schlagartig mit Gas von einem Gasgenerator (10) gefüllt wird, so
angeordnet und dimensioniert ist, daß es sich während des Füllvorganges in zunehmendem Maße über die Fensteröffnung (5)
legt und im befüllten Zustand innerhalb der Fahrgastzelle die
Fensteröffnung (5) vollständig in wenigstens einer Richtung übergreift, wobei das Rückhalteelement (4) aus mindestens einem
schlauchförmigen Hilfsairbag mit hoher Querstabilität gebildet ist."
An diese Patentansprüche schließen sich jeweils die in den Anträgen der Anmelderin bezeichneten Unteransprüche an, die Weiterbildungen der jeweils beanspruchten Einrichtung beinhalten.
3.
Zulässigkeit
Der Senat hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche.
4.
Durchschnittsfachmann
Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann
einen Maschinenbauingenieur zugrunde, der bei einem Kfz-Hersteller oder
–Zulieferer mit der Konstruktion von Insassenschutzsystemen in Kraftfahrzeugen befaßt ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
5.
Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit, erfinderische Tätigkeit
Die beanspruchte Einrichtung ist zweifellos gewerblich anwendbar und mag
auch neu sein, zu ihrer Ausbildung bedurfte es jedoch keiner erfinderischen
Tätigkeit.
A. Zum Hauptantrag
Eine gattungsgemäße Einrichtung ist unbestritten aus der DE 42 38 427 A1 bekannt. Diese Einrichtung dient zur Einwirkung auf einen zumindest dem Kopfbereich einer auf einem Kraftfahrzeugsitz sitzenden Person zugeordneten Seitenairbag (42) und hindert den Seitenairbag (42) in dessen aufgeblasenem Zustand an
einem seitlich nach außen durch die dem Kraftfahrzeugsitz zugeordnete Fensteröffnung in dem Fahrzeugaufbau gerichteten Auspendeln , derart, daß der Kopf der
Person nach Berührung mit dem Seitenairbag (42) die Konturen der Fahrgastzelle
des Kraftfahrzeuges im wesentlichen nicht verläßt, vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 8
Z 7 bis 14. Sie besteht insbesondere aus einem Rückhalteelement für den Seitenairbag, ausgebildet als Gurt (72), welcher auf ein Auslösesignal hin gespannt wird,
so angeordnet und dimensioniert ist, daß er sich während des Spannvorganges in
zunehmendem Maße über die Fensteröffnung legt und im gespannten Zustand
innerhalb der Fahrgastzelle die Fensteröffnung vollständig in wenigstens einer
Richtung übergreift, vgl insb Sp 7 Z 51 bis 63 iVm den Figuren 19 und 20. Die
solcherart vorbekannte Rückhalteeinrichtung für den Seitenairbag erfüllt bereits
dieselbe Funktion wie die beanspruchte Einrichtung, indem sie dafür sorgt, daß
zumindest der Kopf des betroffenen Fahrzeuginsassen im Falle eines Seitenaufpralls des Fahrzeuges keine übermäßigen Nickbewegungen ausführt, vgl insb
Sp 8 Z 34 bis 50 der DE 42 38 427 A1.
Es verbleibt einzig ein gegenständliches Unterschiedsmerkmal zwischen der beanspruchten und der bekannten Einrichtung, welches darin besteht, daß das
Rückhalteelement kein Gurt ist, sondern schlagartig mit Gas von einem Gasgenerator aufgeblasen wird. Diese Unterschiedsmerkmal wird dem Durchschnittsfachmann durch den einschlägigen Stand der Technik nahegelegt.
Einer kritischen Würdigung der Einrichtung gemäß der DE 42 38 427 A1 kann
nicht entgehen, daß der technische Aufwand für die Spanneinrichtung des dortigen Gurtes relativ groß ist. Da sie zum Strecken des Gurtes vorgesehen und, wie
in Sp 8 Abs 2 beschrieben, nach Art einer Vorspanneinrichtung für Sitzgurte ausgebildet sein soll, muß sie zwangsläufig über eine auslösbare Strammeinrichtung
mit Gurtaufwickelvorrichtung verfügen und zum Aufrechterhalten der Gurtspannung während der Kollision über einen Kraftbegrenzer. Wenn der Durchschnittsfachmann den hohen Aufwand für diese Spanneinrichtung in seinem immerwährenden Streben nach einfacheren bzw wirtschaftlicheren Lösungen vermeiden will
und einen Ersatz für diese Spanneinrichtung sucht, wird er sich zunächst in seinem einschlägigen Fachgebiet umsehen. Bei dieser Recherche kann er die
WO 94/19215 A1 nicht übersehen, denn diese Druckschrift offenbart ein gurtähnliches Rückhalteelement, welches die Fensteröffnung vollständig übergreift und
sich beim schlagartigen Aufblasen mit Gas von einem Gasgenerator von selbst
spannt, vgl insb S 15 Z 19 bis S 16 Z 12. Damit ist jegliche Spanneinrichtung
überflüssig. Mit dieser Erkenntnis bedurfte es nur noch einfacher handwerklicher
Maßnahmen, um das schlagartig mit Gas von einem Gasgenerator aufblasbare
Rückhalteelement gemäß der WO 94/19215 A1 anstelle des Haltegurtes mit
Spanneinrichtung bei der Einrichtung nach der DE 42 38 427 A1 vorzusehen.
Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der Anmelderin, die Funktion des gurtähnlichen Rückhalteelements der WO 94/19215 A1 sei eine völlig andere als die
anmeldungsgemäße und eine Kombination mit einem Seitenairbag sei in der
Druckschrift mit keinem Wort erwähnt, den Senat nicht überzeugen. Die von der
Anmelderin vermißte wörtliche Beschreibung einer Kombinationsmöglichkeit käme
nämlich einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme gleich, die weder in dem angegriffenen Beschluß als Zurückweisungsgrund geltend gemacht worden ist noch
der Senatsentscheidung zugrunde liegt. Eine sach- und fachgerechte Auswertung
des Standes der Technik mit dem Focus des Durchschnittsfachmannes bei der
Suche nach einer Lösung für ein anstehendes Problem geht allerdings über das
wörtliche Verständnis einer Druckschrift hinaus. Dabei wird die bekannte Einrichtung nämlich an sich auf ihre technische Eignung zur Lösung eines bestimmten
Problems, hier Vereinfachung oder Ersatz der Spanneinrichtung, geprüft. Und bei
dieser Prüfung muß dem unvoreingenommenen Durchschnittsfachmann die Einfachheit der aufblasbaren Rückhalteeinrichtung gegenüber dem herkömmlichen
Gurt mit aufwendiger Spannvorrichtung auffallen, womit er in naheliegender Weise
zum Anmeldungsgegenstand gelangt, wie vorstehend dargetan.
Die Einrichtung entsprechend Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist mithin
nicht patentfähig.
B. Zum Hilfsantrag
Hinsichtlich des weitgehend wörtlich übereinstimmenden Teils der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gelten die im vorstehenden Abschnitt A. gemachten Ausführungen ohne Einschränkung auch hier.
Das zusätzliche Merkmal, wonach das Rückhalteelement (4) aus mindestens einem schlauchförmigen Hilfsairbag mit hoher Querstabilität gebildet ist, geht ebenfalls aus der WO 94/19215 A1 hervor. Gemäß S 8 Z 7 bis 15 soll die sich quer
über die Fensteröffnung erstreckende Schlauchstruktur nämlich auch als tragfähige Schranke ("serves as a structural barrier") dienen, welche das Eindringen eines aufprallenden Objekts ebenso verhindert wie das Herausschleudern des
Kopfes des Fahrzeuginsassen. Dies kann -für den Durchschnittsfachmann selbstverständlich- nur dann funktionieren, wenn das aufblasbare Rückhalteelement
eine entsprechend hohe Querstabilität aufweist. Deshalb wird der Durchschnittsfachmann in fachgerechter Anwendung der durch die WO 94/19215 A1 vermittelten Lehre bei der Dimensionierung des aufblasbaren Rückhalteelements eine ausreichend große Querstabilität vorsehen. Die Bezeichnung "schlauchförmiger Hilfsairbag" stellt in diesem Zusammenhang kein gegenüber der Formulierung im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neues Merkmal dar, sondern lediglich eine griffige Formel für das bereits vorher beschriebene, die Fensteröffnung übergreifende, aufblasbare Rückhalteelement.
Die Einrichtung entsprechend Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist mithin
ebenfalls nicht patentfähig.
6.
Das Schicksal der vorstehend behandelten Patentansprüche 1 gemäß
Haupt- und Hilfsantrag teilen die jeweils darauf zurückbezogenen Unteransprüche.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
prö