Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 23 W (pat) 56/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 33 43 885
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patentamts hat auf die am
5. Dezember 1983 eingereichte Patentanmeldung, für die die innere Priorität vom
21. April 1983 (Aktenzeichen P 33 14 440.0) in Anspruch genommen ist, das am
12. Dezember 1996 veröffentlichte Patent 33 43 885 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Induktiver Sensor" erteilt. Die Patentabteilung 52 des Deutschen
Patent- und Markenamts hat dieses Patent nach Prüfung eines für zulässig erklärten Einspruchs mit Beschluß vom 11. August 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem von der Einsprechenden geltend gemachten Stand der
Technik
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deutsche Offenlegungsschrift 32 26 511
deutsche Offenlegungsschrift 32 23 307
deutsche Offenlegungsschrift 32 05 032
deutsche Offenlegungsschrift 31 33 043
deutsche Offenlegungsschrift 30 16 985
deutsche Offenlegungsschrift 29 47 841
deutsche Offenlegungsschrift 29 42 134
deutsche Offenlegungsschrift 28 52 637
deutsche Offenlegungsschrift 20 46 336
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"Elektromeister", Bd. 18, 1972 Seiten 1139, 1140 und 1154
"Technisches Messen", Bd. 49, 1982, Heft 10, Seiten 313 bis 353
Albert Palm "Elektrische Meßgeräte und Meßeinrichtungen", dritte Auflage,
Springer Verlag, Berlin, 1948, Seiten 264, 265 und 266
P.M. Pflier "Elektrische Messung mechanischer Größen", vierte Auflage,
Springer Verlag, Berlin, 1956, Seite 85
deutsche Auslegeschrift 1 093 904,
wovon die 13 erstgenannten Entgegenhaltungen bereits im Erteilungsverfahren in
Betracht gezogen worden sind, neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent
nach Hauptantrag in der erteilten Fassung. Außerdem legt sie einen geänderten
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vor.
Die Einsprechende hält die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt-
und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik jeweils für nicht erfinderisch
und verweist hierzu auf die vorgenannten deutschen Offenlegungsschriften 20 46 336 und 29 42 134 sowie die deutsche Auslegeschrift 1 093 904.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß vom 11. August 1999 aufzuheben
und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie beantragt ferner,
das Patent auch in der eingeschränkten Fassung (übergeben von
der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung) zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das erteilte Patent aufrechtzuerhalten (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in der gemäß in
der mündlichen Verhandlung eingereichten eingeschränkten Fassung beschränkt aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Induktiver Sensor, insbesondere zur Wegmessung, mit einer
Spule (1), einem bezüglich der Spule (1) verschiebbaren Kern (2)
und einer Elektronik, welche die jeweilige wegabhängige Induktivität der Spule (1) auswertet, wobei die Elektronik einen Mikrocomputer (3) enthält, welcher die Spule (1) mit einem Spannungsstoß anregt und aus dem resultierenden Ladestrom mittels einer
Zeitmessung eine von der Verschiebung des Kerns (2) abhängige
Induktivitätsgröße der Spule (1) ermittelt,
gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
a) die Spule (1) ist über ein vom Mikrocomputer (3) gesteuertes
schaltbares strombegrenzendes Element (18) mit einer Spannung
UB ansteuerbar (t0 bis t2),
b) die Aufladezeit (t0 bis t1) der Spule (1) bis zum Einsetzen der
Strombegrenzung wird vom Mikrocomputer (3) ausgewertet und in
eine wegabhängige Größe umgerechnet."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
"Induktiver Sensor, insbesondere zur Wegmessung, mit einer
Spule (1), einem bezüglich der Spule (1) verschiebbaren Kern (2)
und einer Elektronik, welche die jeweilige wegabhängige Induktivität der Spule (1) auswertet, wobei die Elektronik einen Mikrocomputer (3) enthält, welcher die Spule (1) mit einem Spannungsstoß anregt und aus dem resultierenden Ladestrom mittels einer
Zeitmessung eine von der Verschiebung des Kerns (2) abhängige
Induktivitätsgröße der Spule (1) ermittelt,
gekennzeichnet durch folgende Merkmale:
a) die Spule (1) ist über ein vom Mikrocomputer (3) gesteuertes
schaltbares strombegrenzendes Element (18), welches den Spulenstrom ab dem Erreichen eines festgelegten Wertes (iLM) konstant hält, mit einer Spannung UB ansteuerbar (t0 bis t2),
b) die Aufladezeit (t0 bis t1) der Spule (1) bis zum Einsetzen der
Strombegrenzung wird vom Mikrocomputer (3) ausgewertet und in
eine wegabhängige Größe umgerechnet."
Wegen der jeweils nach Haupt- und Hilfsantrag geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht
begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich
bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als patentfähig.
1. Die Patentansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag sind zulässig, denn sie entsprechen unverändert den inhaltlich durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckten
erteilten Patentansprüchen 1 bis 6.
Im übrigen ist die Zulässigkeit dieser Patentansprüche von der Einsprechenden
auch nicht in Frage gestellt worden.
2. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absätze 1 bis 3) geht die
Erfindung von einem üblichen induktiven Sensor mit einem Schwingkreis aus, der
als frequenzbestimmende Komponente eine Spule mit verschiebbarem Eisenkern
aufweist. Die Resonanzfrequenz des Schwingkreises hängt dabei von der Position
des verschiebbaren Eisenkerns in der Spule ab. Zur Ermittlung der Position des
Eisenkerns in der Spule wird daher die Frequenz des Ausgangssignals des
Schwingkreises gemessen (gemäß der in der Streitpatentschrift in diesem Zusammenhang zitierten deutschen Offenlegungsschrift 20 46 336 wird im Unterschied
hierzu das hochfrequente Ausgangssignal des Schwingkreises gleichgerichtet,
d.h. anstelle der Frequenz dessen Amplitude zur Ermittlung der Eisenkern-Position herangezogen (Anspruch 1)).
Als nachteilig wird von der Patentinhaberin bei einem induktiven Sensor mit
Schwingkreis angesehen, daß die aktiven Bauteile des benötigten Oszillators
temperaturabhängig seien, was den Meßwert - insbesondere bei großen Temperatur-Schwankungen - ungenau mache. Zudem sei die Beziehung zwischen Frequenz und Induktivität bzw. Weg des Eisenkerns nicht linear, wodurch eine Korrektur-Schaltung notwendig werden könne (Spalte 1, Absatz 4 der Streitpatentschrift).
Dem Streitpatentgegenstand liegt daher als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Sensor der gattungsgemäßen Art so auszubilden, daß die obengenannten Nachteile vermieden werden; weiterhin soll die Elektronik einfach und
preisgünstig aufgebaut sein (Spalte 1, Zeilen 57 bis 61 der Streitpatentschrift).
Entscheidend für die Lösung der Aufgabe ist - wie die Patentinhaberin in der
mündlichen Verhandlung erläutert hat - das von einem Mikrocomputer (3) gesteuerte schaltbare strombegrenzende Element (18). Unter einem strombegrenzenden
Element versteht der Fachmann ein Schaltungselement, das einen Strom mit veränderlicher Amplitude ab einem festgelegten Amplitudenwert bei diesem konstant
hält (vgl. hierzu gutachtlich das einschlägige Fachbuch U. Tietze/Ch. Schenk
"Halbleiter-Schaltungstechnik", 2 Auflage, Springer-Verlag Berlin, 1971, Seiten 318 bis 320, 338 bis 340 und 346 bis 347). Der im erteilten Patentanspruch 1
verwendete Begriff "von einem Mikrocomputer (3) gesteuertes schaltbares strombegrenzendes Element (18)" ist hinsichtlich der strombegrenzenden Wirkung entsprechend zu interpretieren, zumal das in Rede stehende Element (18) auch
ausweislich der zur Erläuterung und Klarstellung der in den Patentansprüchen
verwendeten technischen Begriffe heranzuziehenden Beschreibung (BGH GRUR
1986, 803, 805 liSp Abs 2 - "Formstein") den Strom ab Erreichen eines festgelegten Werts bei diesem Wert konstant hält (Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 25 bis
28 zur Fig. 3c iVm Fig. 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere
Spalte 3, Zeilen 30 bis 37). Gemäß dem Ausführungsbeispiel (Spalte 2, Absatz 5
zu den Figuren 2 und 3a) wird - insoweit entsprechend dem Merkmal a) nach dem
kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) - das schaltbare strombegrenzende Element (18, Fig. 2) von dem Mikrocomputer (3) mit
einem Ansteuer-Impuls (OUT, Fig. 3a) der Dauer t0 bis t2 durchgeschaltet, wodurch die Spule (1) für diese Zeitdauer mit einer Betriebsspannung (UB, Fig. 2) beaufschlagt wird (Schalter-Funktion des schaltbaren strombegrenzenden Elements
(18)). Der resultierende Spulenstrom (iL, Fig. 3c) steigt wegen der Induktivität der
Spule (1) nur allmählich an (Zeitspanne t0 bis t1, Fig. 3c), bis er von dem schaltbaren strombegrenzenden Element (18) begrenzt, d.h. bei dem dann erreichten festgelegten Wert (iLM)konstant gehalten wird (Strombegrenzer-Funktion des schaltbaren strombegrenzenden Elements (18), Fig 3c iVm Fig. 3a, Zeitspanne t1 bis t2,).
Die dem Stromanstieg entsprechende Aufladezeit (t0 bis t1, Fig. 3c) der Spule (1)
ist ersichtlich um so länger, je kleiner die Anstiegsgeschwindigkeit des Spulenstromes (iL) ist, d.h. je größer die Induktivität der Spule (1) ist. Zur Bestimmung der
von der jeweiligen Verschiebe-Position des Eisenkerns (2) abhängigen Induktivität
der Spule (1) mißt der Mikrocomputer (3) daher die Aufladezeit (t0 bis t1, Fig. 3c)
der Spule (1) und rechnet diese in eine wegabhängige Größe um - insoweit entsprechend dem Merkmal b) nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1. Zur Messung der Aufladezeit (t0 bis t1) der Spule (1) wird dem Eingang (IN, Fig. 2) des Mikrocomputers (3) ein dem Spannungsabfall (UE, Figuren 2
und 3b) an der Spule (1) entsprechendes Signal (IN, Fig. 3d) zugeführt (Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 35 bis 42). Der Anfangszeitpunkt t0 der Aufladezeit
(t0 bis t1) der Spule (1) entspricht der ansteigenden Flanke des von dem Mikrocomputer (3) abgegebenen Ansteuer-Impulses (OUT, Fig. 3a), ist dem Mikrocomputer (3) also von daher bekannt. Den Endzeitpunkt t1 der Aufladezeit (t0 bis t1) erkennt der Mikrocomputer (3) an der abfallenden Flanke des ihm zugeführten Signals (IN, Fig. 3d). Voraussetzung hierfür ist aber die Begrenzung des Spulenstroms durch das schaltbare strombegrenzende Element (18). Solange der Spulenstrom (iL, Fig. 3c) ansteigt, ist die Spule (1) nämlich als induktiver Widerstand
wirksam, an dem als Spannung (UE, Fig. 3b) die volle Betriebsspannung (UB) abfällt. Erst dadurch, daß der Spulenstrom (iL, Fig. 3c) von dem schaltbaren strombegrenzenden Element (18) ab dem Zeitpunkt t1 konstant gehalten wird, wird die
Spule (1) - ab diesem Zeitpunkt - als ohmscher Widerstand wirksam, dessen
Spannungsabfall (UE, Fig. 3b) vernachlässigbar klein ist (Spalte 2, Zeilen 25 bis 30
der Streitpatentschrift). Ohne die den Spulenstrom (iL, Fig. 3c) bei einem festgelegten Wert konstant haltende Strombegrenzer-Funktion des schaltbaren strombegrenzenden Elements (18) gäbe es bei dem Eingangssignal (IN, Fig. 3d) des
Mikrocomputers (3) also keine abfallende Flanke zum Zeitpunkt t1 und für den Mikrocomputer (3) insoweit keine Möglichkeit, das Ende der Aufladezeit (t0 bis t1) der
Spule (1) zu erkennen. Bei Reduzierung der Wirkungsweise des schaltbaren
strombegrenzenden Elements (18) auf eine bloße Schalter-Funktion entsprechend
der diesbezüglichen Auslegung dieses Anspruchsmerkmals durch die Einsprechende wären - wie sich auch aus dem nachfolgend abgehandelten Stand der
Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 29 42 134 ergibt - daher
zusätzlich anderswirkende Mittel zum Erkennen des Endes der Aufladezeit (t0 bis
t1) erforderlich.
Eine Klarstellung des Anspruchswortlauts gemäß Hauptantrag iSd vorgelegten
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrags erübrigte sich - abgesehen von der Nichtzulässigkeit einer solchen nur klarstellenden, nicht beschränkenden Änderung des Patentanspruchs im Einspruchsbeschwerdeverfahren - deshalb.
3. Der induktive Sensor nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von induktiven Sensoren befaßter, berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß zu definieren ist.
a) Die Neuheit des beanspruchten induktiven Sensors folgt ohne weiteres schon
daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen
Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen einen gattungsgemäßen induktiven Sensor offenbart, bei dem zur Messung der Aufladezeit
der Spule - insoweit entsprechend der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - ein von dem Mikrocomputer gesteuertes
schaltbares strombegrenzendes Element vorgesehen ist, das - wie dargelegt - im
durchgeschalteten Zustand den Spulenstrom ab dem Erreichen eines festgelegten
Werts bei diesem konstant hält.
b) Die eingangs genannten Entgegenhaltungen können dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann weder einzeln noch in einer Zusammenschau den induktiven Sensor nach dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nahelegen.
Die von der Einsprechenden (Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2000,
Seite 1, Absatz 2 bis Seite 2, Absatz 1) zum Oberbegriff des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag herangezogene deutsche Offenlegungsschrift 20 46 336 betrifft
einen elektronischen Weggeber, also mit einem induktiven Sensor, der als Transistoroszillator (Anspruch 1) - insbesondere kapazitiver Colpits-Dreipunktoszillator
(Anspruch 2) - ausgebildet ist, zu dessen Schwingkreis (12) eine Spule (11) mit
verschiebbarem Kern (16) gehört (Seite 6 (maschinenschriftliche Numerierung),
Absatz 3 zur Fig. 1). Die Ausgangsspannung des mit einer Gleichspannung
(Seite 6, Absatz 2 zur Fig. 1) gespeisten Transistoroszillators wird gleichgerichtet
(Anspruch 1 iVm Seite 6, Absätze 1 und 2 zur Fig. 1), dh die Induktivität der Spule
(11) wird aus der Amplitude der gleichgerichteten Transistoroszillator-Ausgangsspannung bestimmt (Anspruch 1 iVm Seite 6, Absätze 4 und 5).
Im Unterschied zu dem im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
als bekannt vorausgesetzten induktiven Sensor wird die wegabhängige Induktivität
der Spule bei dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 20 46 336 bekannten
induktiven Sensor also nicht von einem Mikrocomputer mittels einer Zeitmessung
ermittelt. Daher hat der Fachmann aufgrund dieser Entgegenhaltung keine Veranlassung, bei einem induktiven Sensor von einem Mikrocomputer die Aufladezeit
der Spule auswerten und in eine wegabhängige Größe umrechnen zu lassen und
zu diesem Zweck den Ladestrom der Spule mittels eines von dem Mikrocomputer
gesteuerten schaltbaren strombegrenzenden Elements zu begrenzen - d.h. ab
Erreichen eines festgelegten Werts bei diesem konstant zu halten -, wie dies die
Merkmale a) und b) nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag vorsehen.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann - entgegen der von der Einsprechenden (Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2000, Seite 2, Absatz 1 bis
Seite 3, Absatz 3) vertretenen Auffassung - aber auch nicht bei Einbeziehung der
deutschen Offenlegungsschrift 29 42 134
und
der
deutschen Auslegeschrift 1 093 904.
Die deutsche Offenlegungsschrift 29 42 134 betrifft eine Auswerteschaltung für
einen Induktivgeber, dessen Induktivität sich mit einer zu messenden physikalischen Größe - insbesondere einer Wegstrecke - ändert (Anspruch 1). Die Auswerteschaltung enthält als wesentliche Komponenten einen Komparator (K) und
einen Transistor (Tr), in dessen Emitter-Kollektor-Stromkreis die Spule (L) des
nicht näher spezifizierten Induktivgebers angeordnet ist (Anspruch 1 iVm der
Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Der Meßvorgang wird jeweils
durch die abfallende Flanke eines vom Takt eines Rechners (Seite 3 (maschinenschriftliche Numerierung), Absatz 2 iVm Absatz 4, Satz 1) ableitbaren Triggerimpulses (T, Fig. 2) gestartet, der dem mit einer Bezugsspannung (U3, Fig. 2) beaufschlagten Minuseingang (2) des Komparators (K) zugeführt wird (Seite 3,
letzter Absatz zur Fig. 1). Die am Ausgang des Komparators (K) entstehende
Rechteckspannung (Ua, Fig. 2) schaltet den Transistor (Tr) in den stromleitenden
Zustand, wodurch an die Spule (L) die Betriebsspannung (U1) angelegt wird
(Seite 3, letzter Absatz zur Fig. 1). Der durch die Spule (L) fließende Strom erzeugt an einem Widerstand (R1) eine Spannung (UM, Fig. 2), die dem Pluseingang
(1) des Komparators (K) zugeführt wird (Fig. 1 mit der dazugehörigen Beschreibung iVm Seite 3, letzter Absatz zur Fig. 2). Sobald die Spannung (Ue+, Fig. 2) am
Pluseingang (1) des Komparators (K) die Bezugsspannung (U3) am Minuseingang
(2) des Komparators (K) erreicht, geht die Rechteckspannung (Ua, Fig. 2) am
Ausgang des Komparators (K) auf Null zurück, wodurch der Transistor (Tr)
gesperrt wird (Seite 3, letzter Absatz zur Fig. 1). Der Transistor (Tr) hat demnach
nur die Funktion eines Schalters, mit dem der Spulenstrom ein- und ausgeschaltet
wird. Zwar wird die Induktivität der Spule (L) hier ebenfalls durch Messung der
Aufladezeit der Spule (L) ermittelt, jedoch geschieht dies nicht unter Verwendung
eines schaltbaren strombegrenzenden Elements im Sinne des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag, sondern - auf völlig andere Weise - mittels des Komparators
(K), dessen rechteckförmige Ausgangsspannung (Ua, Fig. 2) - wie dargelegt - auf
Null zurückgeht, sobald die dem Spulenstrom entsprechende Spannung (Ue+,
Fig. 2) am Pluseingang (1) des Komparators (K) die festgelegte Bezugsspannung
(Spannungsschwelle U3) am Minuseingang (2) des Komparators (K) erreicht
(Seite 3, letzter Absatz zur Fig. 1). Dann entspricht die Dauer (tL) der Rechteckspannung (Ua, Fig. 2) am Ausgang des Komparators (K) nämlich der zu messenden Induktivität. Bei konstanter Periodendauer (tp, Fig. 2) der Triggerimpulse (T,
Fig. 2) ist die Induktivität der Spule (L) aber auch proportional zum Tastverhältnis
(tL/tp) der rechteckförmigen Komparator-Ausgangsspannung (Ua, Fig. 2), weshalb
die Induktivität letztlich aus dem Tastverhältnis (tL/tp) der Komparator-Ausgangsspannung (Ua, Fig. 2) bestimmt wird (Seite 4, Absätze 3 und 4 bzw. Seite 5,
Absatz 1).
Nach alledem führt diese Entgegenhaltung den Fachmann insofern in eine andere
Richtung, als sie zur Messung der Aufladezeit der Spule einen Komparator - d.h.
kein von einem Mikrocomputer gesteuertes schaltbares strombegrenzendes Element im Sinne des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag - vorsieht.
Die deutsche Auslegeschrift 1 093 904 befaßt sich mit einem Verfahren zum
Bestimmen der Induktivität eines elektrischen Schaltungselementes, bei dem das
elektrische Schaltungselement (L) zusammen mit einer Gleichspannungsquelle
(B), einem Widerstand (R1 bzw. R2) und einem Schaltkontakt (K bzw. SK) in einem Stromkreis angeordnet ist (Anspruch 1 iVm den Ausführungsbeispielen nach
den Figuren 1 und 2). Wird der Schaltkontakt (K bzw. SK) geschlossen, so steigt
der Strom in diesem Kreis entsprechend der Aufladezeitkonstante innerhalb einer
kurzen Zeit auf einen stationären Wert an, der durch die Größe der Gleichspannung (U0) und den im Stromkreis wirksamen Gleichstromwiderstand bestimmt ist
(Spalte 3, Zeilen 35 bis 43 zur Fig. 1 und Spalte 4, Zeilen 27 bis 31 zur Fig. 3). Zur
Bestimmung der Induktivität des elektrischen Schaltungselements (L) wird der
Schaltkontakt (K bzw. SK) nach Erreichen des stationären Stroms (I0) geöffnet
(Zeitpunkt t0, Fig. 3), wobei der Strom dann kurzzeitig auf Null zurückgeht
(Spalte 4, Zeilen 31 bis 34). Die durch die Induktivität des elektrischen Schaltungselements (L) gespeicherte Energie bewirkt am Kontaktspalt des Schaltkontakts (K
bzw. SK) eine Glimmentladung (Spalte 4, Zeilen 34 bis 45), aus deren Dauer (T,
Fig. 3) sich die Induktivität des elektrischen Schaltungselements (L) gemäß der
Beziehung L = UB/I0
. T (Anspruch 1) berechnen läßt. Der stationäre Strom (I0,
Fig. 3) und die Brennspannung (UB, Fig. 3) der Glimmentladung sind daher
ebenfalls zu messen oder fest einzustellen (Spalte 3, 35 bis 51 zur Fig. 1 bzw.
Spalte 3, Zeilen 52 bis 65 zur Fig. 2).
In dieser Entgegenhaltung findet sich ebenfalls kein Hinweis auf ein von einem Mikrocomputer gesteuertes schaltbares strombegrenzendes Element im Sinne des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, das den Spulenstrom ab Erreichen eines
bestimmten Werts bei diesem konstant hält. Soweit die Einsprechende (Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2000, Seite 3, Absatz 3) möglicherweise
den stationären Strom (I0, Fig. 3) bei durchgeschaltetem Schaltkontakt (K bzw.
SK) als Folge einer Strombegrenzung ansieht, ist festzustellen, daß diese Strombegrenzung nicht durch ein schaltbares strombegrenzendes Element im Sinne des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, sondern durch die Größe der Gleichspannung (U0) und den im Stromkreis wirksamen Gleichstromwiderstand bewirkt wird
(Spalte 4, Zeilen 27 bis 31). Die Glimmstrecke des Schaltkontakts (K bzw. SK) hat
auf diesen stationären Strom (I0, Fig. 3) schon deshalb keinen Einfluß, weil der
Schaltkontakt (K bzw. SK) zu dieser Zeit geschlossen ist, weshalb eine Glimmentladung dann nicht stattfindet. Auch wird der Fachmann zusätzlich dadurch von
der Erfindung weggeführt, daß zur Bestimmung der Induktivität eine Messung der
Entladezeit des bei geöffnetem Schaltkontakt (K bzw. SK) fließenden Entladestroms vorgesehen ist (Fig. 3 nebst dazugehöriger Beschreibung in Spalte 4, Absatz 4). Von der dazugehörigen Glimmentladung wird zudem nicht der - zeitlinear
abfallende - Strom, sondern die am offenen Schaltkontakt abfallende Spannung
konstant gehalten (Spalte 4, Zeilen 40 bis 42 zur Fig. 3).
Von den übrigen eingangs genannten Entgegenhaltungen, die - wie dargelegt - im
Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen worden sind, hat die Einsprechende im
Einspruchsverfahren nur noch die deutsche Offenlegungsschrift 31 33 043 herangezogen. Diese betrifft einen induktiven Sensor (Druckfühler), der - insoweit
entsprechend der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag - eine Spule
(22) mit einem Kern (magnetisch weiches Teil 18) und eine auswertende Elektronik (elektronische Verarbeitungseinheit 160) mit einem Mikrocomputer (161) aufweist, der die Spule (22) mit Spannungsstößen (IN, Fig. 2b) anregt und den resultierenden Ladestrom - in Form einer diesem entsprechenden Spannung (a,
Fig. 2b) - zu einer Zeitmessung heranzieht (vgl. die Fig. 5 iVm der Fig. 2b nebst
der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 20, (maschinenschriftliche Numerierung) Absatz 2 bis Seite 21, Absatz 1 bzw. Seite 18, Absatz 2). Dieser bekannte
induktive Sensor basiert jedoch auf einem anderen Meßprinzip, das ein von einem
Mikrocomputer gesteuertes schaltbares strombegrenzendes Element im Sinne
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag des Streitpatents weder erfordert noch
vorsieht. Der magnetische Kern (18) ist ortsfest in der Spule (22) angeordnet und
aus weichmagnetischem Material ausgebildet, während die gegen die Spule (22)
verschiebbare Induktivität, deren Lage gegenüber der Spule (22) zu ermitteln ist,
aus einem außerhalb der Spule (22) angeordneten Permanentmagneten (14) besteht (vgl. die Fig. 1 mit der dazugehörigen Beschreibung auf Seite 17, Zeile 17
bis Seite 18, Zeile 1). Der von den Spannungsstößen (IN, Fig. 2b) des Mikrocomputers (161) ausgelöste Spulenstrom magnetisiert den weichmagnetischen Spulenkern (22) jeweils bis in die Sättigung, die an einem steilen Anstieg des Spulenstroms und der diesem entsprechende Spannung (a, Fig. 2b) erkennbar ist. Die
Lage des Permanentmagneten (14) gegenüber der Spule (22) wird dadurch
bestimmt, daß der Mikrocomputer (161) die Anzahl der Taktimpulse in der Zeitspanne (td, Fig. 2b) zwischen der ansteigenden Flanke des jeweiligen Spannungsstoßes (IN, Fig. 2b) und dem nachfolgenden steilen Anstieg der dem
Spulenstrom entsprechenden Spannung (a, Fig. 2b) zählt (Seite 20, Absatz 2 bis
Seite 21, Absatz 1 zur Fig. 2b iVm Seite 19, letzter Absatz bis Seite 20, Absatz 1
zur Fig. 4). D.h. soweit gemäß dieser Entgegenhaltung im Spulenstromkreis ein
den Strom begrenzender Widerstand (105, Fig. 2a) bzw. den Strom konstant haltende Feldeffekttransistoren (FETs 1 und 2, Figuren 3a bzw. 5) vorhanden sind,
handelt es sich hierbei ersichtlich nicht um ein schaltbares strombegrenzendes
Element im Sinne des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, über das der Mikrocomputer die Spule mit einer Spannung ansteuert (Merkmal a) und das den Spulenstrom begrenzt, damit der Mikrocomputer die Aufladezeit der Spule bis zum
Einsetzen der Strombegrenzung auswertet und in eine wegabhängige Größe umrechnet (Merkmal b).
Die weiteren im Einspruchsverfahren genannten und im Beschwerdeverfahren
nicht aufgegriffenen Entgegenhaltungen vermögen den Fachmann auch nicht
dazu anzuregen, bei einem gattungsgemäßen induktiven Sensor ein von einem
Mikrocomputer gesteuertes schaltbares strombegrenzendes Element im Sinne
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag vorzusehen.
Der - zweifelsohne auch gewerblich anwendbare - induktive Sensor nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist demnach patentfähig.
4. Im Zusammenhang mit dem Patentanspruch 1 haben die darauf zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 6, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausführungsarten des induktiven Sensors nach dem Hauptanspruch betreffen,
ebenfalls Bestand.
5. Die Beschreibung gemäß der Streitpatentschrift erfüllt die an sie zu stellenden
Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, sowie - in Verbindung mit der Zeichnung -
hinsichtlich der Erläuterung des beanspruchten induktiven Sensors.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
prö