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BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 34 W (pat) 57/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 11 887.9-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Ulrich

sowie

der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton

und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Patentschrift 43 19 536 ergebe.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im

Beschwerdeverfahren jeweils drei neugefaßte Patentansprüche nach Haupt- und

Hilfsantrag vor und ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien

durch den bisher entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet:

"Verpacktes Dessert, bestehend aus Pudding und Soße, die in einem Becher übereinander gestapelt sind, der eine mit einem

Deckel verschließbare obere Öffnung und eine im unteren Bereich

ausgebildete, zum Rand (5) der Öffnung parallele, nach oben offene Ringnut (4) aufweist, und in dessen Boden (1) eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist, wobei

der innerhalb und unter der Ringnut (4) befindliche Becherbereich

die Soße und die Ringnut (4) selbst sowie der darüber befindliche

Becherbereich den Pudding aufnimmt".

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags hat folgenden Wortlaut:

"Verwendung eines Verpackungsbechers, der eine mit einem

Deckel verschließbare obere Öffnung und eine im unteren Bereich

ausgebildete, zum Rand (5) der Öffnung parallele, nach oben offene Ringnut (4) aufweist, und in dessen Boden (1) eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist, zum Befüllen mit Pudding und Soße, wobei der innerhalb und unter der

Ringnut (4) befindliche Becherbereich die Soße und die Ringnut

(4) selbst sowie der darüber befindliche Becherbereich den Pudding aufnimmt".

An die Hauptansprüche schließen sich jeweils zwei Unteransprüche an.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, Beschreibung, Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung,

Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, sonst wie Hauptantrag.

Neben der deutschen Patentschrift 43 19 536 ist dem Anmeldungsvorschlag noch

die deutsche Offenlegungsschrift 25 14 303 entgegengehalten worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sich die Gegenstände der geltenden Hauptansprüche für den Fachmann - einen Diplomingenieur (FH) der

Fachrichtung Nahrungsmittel - oder Verpackungstechnik mit langjähriger beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von aus mehreren, voneinander getrennten Komponenten bestehenden Speisen - in naheliegender Weise aus

dem aufgedeckten Stand der Technik in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen ergeben.

A.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags läßt sich in folgende Merkmale gliedern:

1.

2.

3.

3.1.

Verpacktes Dessert,

bestehend aus Pudding und Soße, die in einem Becher übereinandergestapelt sind,

der Becher weist auf

eine obere Öffnung,

3.1.1.

die mit einem Deckel verschließbar ist,

3.2.

eine Ringnut,

3.2.1.

die im unteren Bereich ausgebildet ist,

3.2.2.

die zum Rand der Öffnung parallel ist

3.2.3.

und die nach oben offen ist,

3.3.

einen Boden,

3.3.1.

in dem eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist,

3.4.

und einen Becherbereich, der sich innerhalb und

unter der Ringnut befindet und der die Soße aufnimmt,

4.

während die Ringnut selbst und der darüber

befindliche Becherbereich den Pudding aufnimmt.

Dieses verpackte Dessert ist zwar neu, denn es unterscheidet sich von der Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 durch die im Boden seines Bechers ausgebildete Sollbruchstelle (Merkmal 3.3.1.) und von dem Puddingbecher nach der deutschen Offenlegungsschrift 25 14 303 zumindest durch den

die Soße aufnehmenden Becherbereich innerhalb und unter der Ringnut (Merkmal

3.4.), es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu Recht hat die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß die Becherpackung

für Speisezubereitungen nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 als den

nächstkommenden Stand der Technik angesehen. Der bei dieser bekannten Verpackung verwendete Becher weist bis auf die Sollbruchstelle im Boden (Merkmal

3.3.1.) sämtliche Merkmale auf, die der Becher des Anmeldungsvorschlags besitzt. Dies hat auch die Anmelderin nicht in Abrede stellen können. In Übereinstimmung mit dem technischen Problem, das der Anmeldungsvorschlag lösen soll,

werden auch in die Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536

für die Zubereitung einer Speise zwei Komponenten eingefüllt, die sich im Becher

nicht miteinander vermischen sollen (vgl Sp 1 Z 35, Z 44 bis 47 und Sp 2, Z 18 bis

20), wobei die volumenmäßig kleinere Komponente entsprechend dem Merkmal

3.4. des Anmeldungsvorschlags von dem Becherbereich aufgenommen wird, der

sich innerhalb und unter der Ringnut befindet, während die andere Komponente

entsprechend Merkmal 4. von der Ringnut selbst und dem darüber befindlichen

Becherbereich aufgenommen wird. In der deutschen Patentschrift 43 19 536 werden zwar nicht ausdrücklich Pudding und Soße als die beiden Komponenten der

zuzubereitenden Speise erwähnt, sondern lediglich Milchzubereitungen wie Joghurt, Quark, Milchtrinkprodukte, der Fachmann erkennt aber ohne weiteres

Nachdenken, daß als weitere Milchzubereitungen zB auch "Pudding mit Soße" in

Betracht kommen; zB Schokoladenpudding mit Vanillesoße oder Vanillepudding

mit Erdbeersoße, zumal es darin heißt, daß die Becherpackung auch für Heißabfüllungen Verwendung findet (s Sp 1 Z 8/9) und der in der deutschen Patentschrift

43 19 536 gezeigte Becher in seiner Außenkontur sehr große Ähnlichkeit mit einem handelsüblichen Puddingbecher besitzt, wie ein Vergleich mit Figur 1 der einen Puddingbecher betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 25 14 303 zeigt.

Der einzige Unterschied des verpackten Desserts nach Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der mit Pudding und Soße gefüllten Becherpackung nach der

deutschen Patentschrift 43 19 536 besteht somit in der im Boden als Belüftungsöffnung dienenden Sollbruchstelle (Merkmal 3.3.1.). Diese dient der Erleichterung

der Entnahme des Inhalts des gestürzten Bechers (vgl S 2 letzter Abs der ursprünglich eingereichten Beschreibung), weil dadurch eine Vakuumbildung im Bereich des Becherbodens vermieden wird. Nun war es aber bereits bekannt, zB

durch die deutsche Offenlegungsschrift 25 14 303, zur Erleichterung der Entnahme des Inhalts aus einem Puddingbecher in dessen Boden eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle (Ringzone 9 geringerer Dicke am Rande

des Tellers 8 des Ausbrechstöpsels 7) anzuordnen. Die Übertragung dieser seit

Jahrzehnten vor dem Anmeldetag des Anmeldungsvorschlags bekannten Maßnahme auf die mit Pudding und Soße gefüllte Becherpackung nach der deutschen

Patentschrift 43 19 536 hält der Senat für eine rein handwerkliche Tätigkeit, die

der Fachmann im Bedarfsfall ohne weiteres ausführen kann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Besondere Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die dabei zu überwinden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Gegenteiliges hat die Anmelderin nicht vorgetragen.

Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nach einer derartigen

Übertragung mit all seinen Merkmalen vorliegt, beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Die in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin herausgestellte erfindungswesentliche Bedeutung der besonderen Füllhöhe des Bereichs innerhalb

und unter der Ringnut mit Soße, für die der Stand der Technik keine Hinweise

gebe, führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes

des Anspruchs 1. Zum einen enthält der geltende Patentanspruch 1 hierzu keine

Angabe, und die Patentfähigkeit von Gegenständen läßt sich nicht mit Merkmalen

begründen, die nicht Gegenstand des Patentanspruchs sind. Zum anderen ist der

Senat der Ansicht, daß die für eine Mischungshemmung optimale Füllhöhe bereits

bei der Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 verwirklicht

ist, so daß es eines entsprechenden verfahrensleitenden Hinweises für die Anmelderin seitens des Senates nicht bedurfte.

Mit dem Hauptanspruch des Hauptantrages fallen auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes

entschieden werden kann.

B.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags betrifft die Verwendung eines

Verpackungsbechers mit den Merkmalen 3. bis 3.4. des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Hauptantrags zum Befüllen mit Pudding und Soße entsprechend den

Merkmalen 3.4. und 4. des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Hauptantrages.

Auch hier bildet die deutsche Patentschrift 43 19 536 den nächstkommenden

Stand der Technik. Die Verwendung des dort gezeigten Verpackungsbechers zum

Befüllen mit Pudding und Soße wird nach Ansicht des Senats vom Fachmann

ohne weiteres mitgelesen. Die Anbringung einer als Belüftungsöffnung dienenden

Sollbruchstelle im Boden des zu verwendenden Bechers ist eine Maßnahme, die

- wie zum Hauptantrag ausgeführt wurde - durch die deutsche Offenlegungsschrift

25 14 303 nahegelegt ist.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist daher aus den gleichen Erwägungen

wie der Patentanspruch 1 des Hauptantrags nicht gewährbar.

Auch beim Hilfsantrag fallen die Unteransprüche mit dem nicht gewährbaren

Hauptanspruch.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Barton

Ihsen

br/prö