Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.07.2001 – 34 W (pat) 57/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 11 887.9-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ulrich
sowie
der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton
und
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Patentschrift 43 19 536 ergebe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im
Beschwerdeverfahren jeweils drei neugefaßte Patentansprüche nach Haupt- und
Hilfsantrag vor und ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien
durch den bisher entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet:
"Verpacktes Dessert, bestehend aus Pudding und Soße, die in einem Becher übereinander gestapelt sind, der eine mit einem
Deckel verschließbare obere Öffnung und eine im unteren Bereich
ausgebildete, zum Rand (5) der Öffnung parallele, nach oben offene Ringnut (4) aufweist, und in dessen Boden (1) eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist, wobei
der innerhalb und unter der Ringnut (4) befindliche Becherbereich
die Soße und die Ringnut (4) selbst sowie der darüber befindliche
Becherbereich den Pudding aufnimmt".
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags hat folgenden Wortlaut:
"Verwendung eines Verpackungsbechers, der eine mit einem
Deckel verschließbare obere Öffnung und eine im unteren Bereich
ausgebildete, zum Rand (5) der Öffnung parallele, nach oben offene Ringnut (4) aufweist, und in dessen Boden (1) eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist, zum Befüllen mit Pudding und Soße, wobei der innerhalb und unter der
Ringnut (4) befindliche Becherbereich die Soße und die Ringnut
(4) selbst sowie der darüber befindliche Becherbereich den Pudding aufnimmt".
An die Hauptansprüche schließen sich jeweils zwei Unteransprüche an.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, Beschreibung, Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung,
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, sonst wie Hauptantrag.
Neben der deutschen Patentschrift 43 19 536 ist dem Anmeldungsvorschlag noch
die deutsche Offenlegungsschrift 25 14 303 entgegengehalten worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sich die Gegenstände der geltenden Hauptansprüche für den Fachmann - einen Diplomingenieur (FH) der
Fachrichtung Nahrungsmittel - oder Verpackungstechnik mit langjähriger beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von aus mehreren, voneinander getrennten Komponenten bestehenden Speisen - in naheliegender Weise aus
dem aufgedeckten Stand der Technik in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen ergeben.
A.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags läßt sich in folgende Merkmale gliedern:
1.
2.
3.
3.1.
Verpacktes Dessert,
bestehend aus Pudding und Soße, die in einem Becher übereinandergestapelt sind,
der Becher weist auf
eine obere Öffnung,
3.1.1.
die mit einem Deckel verschließbar ist,
3.2.
eine Ringnut,
3.2.1.
die im unteren Bereich ausgebildet ist,
3.2.2.
die zum Rand der Öffnung parallel ist
3.2.3.
und die nach oben offen ist,
3.3.
einen Boden,
3.3.1.
in dem eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist,
3.4.
und einen Becherbereich, der sich innerhalb und
unter der Ringnut befindet und der die Soße aufnimmt,
4.
während die Ringnut selbst und der darüber
befindliche Becherbereich den Pudding aufnimmt.
Dieses verpackte Dessert ist zwar neu, denn es unterscheidet sich von der Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 durch die im Boden seines Bechers ausgebildete Sollbruchstelle (Merkmal 3.3.1.) und von dem Puddingbecher nach der deutschen Offenlegungsschrift 25 14 303 zumindest durch den
die Soße aufnehmenden Becherbereich innerhalb und unter der Ringnut (Merkmal
3.4.), es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zu Recht hat die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß die Becherpackung
für Speisezubereitungen nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 als den
nächstkommenden Stand der Technik angesehen. Der bei dieser bekannten Verpackung verwendete Becher weist bis auf die Sollbruchstelle im Boden (Merkmal
3.3.1.) sämtliche Merkmale auf, die der Becher des Anmeldungsvorschlags besitzt. Dies hat auch die Anmelderin nicht in Abrede stellen können. In Übereinstimmung mit dem technischen Problem, das der Anmeldungsvorschlag lösen soll,
werden auch in die Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536
für die Zubereitung einer Speise zwei Komponenten eingefüllt, die sich im Becher
nicht miteinander vermischen sollen (vgl Sp 1 Z 35, Z 44 bis 47 und Sp 2, Z 18 bis
20), wobei die volumenmäßig kleinere Komponente entsprechend dem Merkmal
3.4. des Anmeldungsvorschlags von dem Becherbereich aufgenommen wird, der
sich innerhalb und unter der Ringnut befindet, während die andere Komponente
entsprechend Merkmal 4. von der Ringnut selbst und dem darüber befindlichen
Becherbereich aufgenommen wird. In der deutschen Patentschrift 43 19 536 werden zwar nicht ausdrücklich Pudding und Soße als die beiden Komponenten der
zuzubereitenden Speise erwähnt, sondern lediglich Milchzubereitungen wie Joghurt, Quark, Milchtrinkprodukte, der Fachmann erkennt aber ohne weiteres
Nachdenken, daß als weitere Milchzubereitungen zB auch "Pudding mit Soße" in
Betracht kommen; zB Schokoladenpudding mit Vanillesoße oder Vanillepudding
mit Erdbeersoße, zumal es darin heißt, daß die Becherpackung auch für Heißabfüllungen Verwendung findet (s Sp 1 Z 8/9) und der in der deutschen Patentschrift
43 19 536 gezeigte Becher in seiner Außenkontur sehr große Ähnlichkeit mit einem handelsüblichen Puddingbecher besitzt, wie ein Vergleich mit Figur 1 der einen Puddingbecher betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 25 14 303 zeigt.
Der einzige Unterschied des verpackten Desserts nach Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der mit Pudding und Soße gefüllten Becherpackung nach der
deutschen Patentschrift 43 19 536 besteht somit in der im Boden als Belüftungsöffnung dienenden Sollbruchstelle (Merkmal 3.3.1.). Diese dient der Erleichterung
der Entnahme des Inhalts des gestürzten Bechers (vgl S 2 letzter Abs der ursprünglich eingereichten Beschreibung), weil dadurch eine Vakuumbildung im Bereich des Becherbodens vermieden wird. Nun war es aber bereits bekannt, zB
durch die deutsche Offenlegungsschrift 25 14 303, zur Erleichterung der Entnahme des Inhalts aus einem Puddingbecher in dessen Boden eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle (Ringzone 9 geringerer Dicke am Rande
des Tellers 8 des Ausbrechstöpsels 7) anzuordnen. Die Übertragung dieser seit
Jahrzehnten vor dem Anmeldetag des Anmeldungsvorschlags bekannten Maßnahme auf die mit Pudding und Soße gefüllte Becherpackung nach der deutschen
Patentschrift 43 19 536 hält der Senat für eine rein handwerkliche Tätigkeit, die
der Fachmann im Bedarfsfall ohne weiteres ausführen kann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Besondere Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die dabei zu überwinden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Gegenteiliges hat die Anmelderin nicht vorgetragen.
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nach einer derartigen
Übertragung mit all seinen Merkmalen vorliegt, beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin herausgestellte erfindungswesentliche Bedeutung der besonderen Füllhöhe des Bereichs innerhalb
und unter der Ringnut mit Soße, für die der Stand der Technik keine Hinweise
gebe, führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes
des Anspruchs 1. Zum einen enthält der geltende Patentanspruch 1 hierzu keine
Angabe, und die Patentfähigkeit von Gegenständen läßt sich nicht mit Merkmalen
begründen, die nicht Gegenstand des Patentanspruchs sind. Zum anderen ist der
Senat der Ansicht, daß die für eine Mischungshemmung optimale Füllhöhe bereits
bei der Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 verwirklicht
ist, so daß es eines entsprechenden verfahrensleitenden Hinweises für die Anmelderin seitens des Senates nicht bedurfte.
Mit dem Hauptanspruch des Hauptantrages fallen auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes
entschieden werden kann.
B.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags betrifft die Verwendung eines
Verpackungsbechers mit den Merkmalen 3. bis 3.4. des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Hauptantrags zum Befüllen mit Pudding und Soße entsprechend den
Merkmalen 3.4. und 4. des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Hauptantrages.
Auch hier bildet die deutsche Patentschrift 43 19 536 den nächstkommenden
Stand der Technik. Die Verwendung des dort gezeigten Verpackungsbechers zum
Befüllen mit Pudding und Soße wird nach Ansicht des Senats vom Fachmann
ohne weiteres mitgelesen. Die Anbringung einer als Belüftungsöffnung dienenden
Sollbruchstelle im Boden des zu verwendenden Bechers ist eine Maßnahme, die
- wie zum Hauptantrag ausgeführt wurde - durch die deutsche Offenlegungsschrift
25 14 303 nahegelegt ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist daher aus den gleichen Erwägungen
wie der Patentanspruch 1 des Hauptantrags nicht gewährbar.
Auch beim Hilfsantrag fallen die Unteransprüche mit dem nicht gewährbaren
Hauptanspruch.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Barton
Ihsen
br/prö