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BPatG Beschluss vom 26.07.2001 – 21 W (pat) 16/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juli 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 20 887.1-44

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Hechtfischer sowie des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin

Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. März 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die einen "Ansatz für einen Güdel" betreffende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 9. Mai 1998 eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 19. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 M des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 19. Oktober 1998 zurückgewiesen. In diesem Bescheid war festgestellt worden, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2000 neue Patentansprüche 1 bis 3

eingereicht.

Der danach geltende Patentanspruch 1 (ohne Bezugszeichen) lautet:

"Ansatz für einen Güdel, wobei am Beatmungsende des Güdels eine Scheibe mit einem Ovaldurchgang angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, daß der Ansatz einerseits eine in

den Ovaldurchgang passende Ovalhülse und andererseits

eine kreisförmige Rohrhülse aufweist, die mit der Leitung eines Beatmungsgeräts verbindbar ist."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen Güdel zum Anschluß von Stutzen mit Kreisquerschnitt anzupassen (Beschreibung eingeg. am

19. Juli 2001, S. 1, 4. Abs.).

Der Anmelder hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Er führt dazu hauptsächlich aus, daß dem Stand der Technik keine Hinweise

oder Anregungen entnommen werden können, die den Fachmann zum Gegenstand des Anspruchs 1 hätten führen können. Die US-PS 4 270 531 z.B. beschreibe einen Rachentubus mit einem Beißblock, bei dem ein ovales Rohr aus dem

Mund des Patienten herausgeführt sei. Dies sei bei einer Maskenbeatmung kein

Problem. Da jedoch eine Maskenbeatmung nicht immer möglich sei, müsse der

Güdel an den Stutzen eines Beatmungsgeräts mit Kreisquerschnitt angepaßt werden. Dazu diene der Anmeldungsgegenstand.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

den am 17. Mai 2000 eingegangenen Patentansprüchen 1

bis 3, der am 19. Juli 2001 eingegangenen Beschreibung

sowie der ursprünglich eingereichten Zeichnung, zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

Der Patentanspruch 1 ist zulässig, er besteht aus einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2.

1.) Es ist bereits fraglich, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem

Stand der Technik nach der DE 38 17 253 A1, im folgenden DE-OS genannt,

überhaupt neu ist, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist jedoch auf jeden

Fall zu verneinen.

Aus der DE-OS, die seitens des Senats mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 in das

Verfahren eingeführt worden ist, ist ein Notfall-Beatmungs-Tubus bekannt, an

dessen beatmungsseitigem Ende (Spenderseite) eine Scheibe mit einem Ovaldurchgang angeordnet ist, wie den Figuren 1, 2 und 5 entnehmbar ist. Insbesondere aus den Figuren 2 und 5 ist eindeutig ersichtlich, daß der Ovalquerschnitt des

hakenförmig gebogenen Tubus-Rohrs sich bis in die Scheibe erstreckt weil das

gebogene Tubus-Rohr in der Zeichnung (vgl. Figur 5) bis in die Scheibe hinein in

gleicher Breite dargestellt ist. Diese bekannte Vorrichtung weist darüber hinaus

noch ein Bauelement auf, das zwar in der Beschreibung explizit nicht erwähnt ist,

aber in den Figuren (insbesondere 1 und 5) dargestellt ist. Es befindet sich am

beatmungsseitigen Ende des Beatmungs-Tubus und ist dort mit seinem einen

Ende in die Öffnung des Tubus-Rohrs eingesetzt. Da das Tubus-Rohr an dieser

Stelle einen ovalförmigen Querschnitt hat, muß auch das genannte zusätzliche

Bauelement an diesem Ende einen entsprechenden ovalförmigen Querschnitt

haben, da es ansonsten nicht in das Tubus-Rohr einsetzbar ist. An seinem

anderen Ende ist das genannte Bauelement konusförmig ausgebildet, was einen

kreisförmigen Querschnitt bedeutet. Die konusförmige Ausbildung ergibt sich aus

den Ausführungen in der DE-OS Spalte 1, Zeile 58/59 wonach ein besonders ausgebildetes Mundstück in jeder beliebigen Stellung auf den "Konus geschoben

werden kann". Damit ist beim Gegenstand der genannten DE-OS ein ebenfalls als

"Ansatz" zu bezeichnendes Bauelement vorhanden, das einerseits eine in den

Ovaldurchgang des Tubus-Rohrendes passende Ovalhülse aufweist und andererseits eine Rohrhülse mit kreisförmiger Ausgestaltung besitzt, an die ein Mundstück

für eine Mund-zu-Mund-Beatmung (vergl. Fig. 3) oder ein Beatmungsbeutel (vergl.

Patentanspruch 3) angeschlossen werden kann. Nun mag der einzige Unterschied

zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Gegenstand der DE-OS,

der darin liegt, daß beim Anmeldungsgegenstand von einem Güdel, beim Stand

der Technik von einem Notfall-Beatmungs-Tubus die Rede ist, möglicherweise

formal die Neuigkeit herstellen, es ist für den Fachmann aber ohne weiteres

naheliegend, das aus der DE-OS bekannte Ansatzstücke bei einem Güdel im Sinne des Gegenstands des Anspruchs 1 einzusetzen, so daß dem Gegenstand des

Anspruchs 1 keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.

2.) Die Unteransprüche 2 und 3 fallen mit dem Hauptanspruch.

Darüber hinaus enthalten deren Gegenstände lediglich handwerkliche Ausgestaltungen, die keine Patenterteilungsgrundlage zu bilden vermögen.

Nur beispielsweise sei hier auf Trachealkanülen verwiesen (DE 44 01 904 A1) bei

denen unter einer Andruckplatte (5 in der Figur) ein Polster (6 in der Figur) vorgesehen ist, eine Maßnahme, die der Fachmann ohne weiteres auch auf Güdelvorrichtungen übertragen kann.

Daß man für Polsterungen Schaumstoff verwendet, ist eine Selbstverständlichkeit.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Haaß

Ko