Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 23 W (pat) 33/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 47 791.3-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamtes - Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 6.70
4. Februar 1999 aufgehoben.
Das Patent 196 47 791 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 6 und
Beschreibung Spalten 1 und 2 und Einschub Seite 1a, überreicht in der mündlichen Verhandlung, offengelegte Beschreibung Spalten 3 und 4 und
offengelegte Zeichnung Figuren 1 und 2.
Anmeldetag: 19. November 1996
Bezeichnung: Eckverbindung für ein Rahmengestell
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Eckverbindung für ein
Rahmengestell" am 19. November 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht
worden.
Mit Beschluß vom 4. Februar 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse
H05K des Deutschen Patentamtes die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand
nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf das in der PCT-Offenlegungsschrift WO 90/15464 offenbarte Rahmengestell mit Eckverbindungen nicht
neu sei, weil der damalige Patentanspruch 1 so allgemein formuliert sei, daß dieser auf die genannte Entgegenhaltung gelesen werden könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 6 mit
angepaßter Beschreibungseinleitung überreicht und die Auffassung vertreten, daß
dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der vorstehend genannte
Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren weiter genannten
deutschen Offenlegungsschrift 41 19 435 und des deutschen Gebrauchsmusters
93 04 630.8 nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patentamtes vom 4. Februar 1999 aufzuheben und
das Patent 196 47 791 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Spalten 1 und 2 und
Einschub Seite 1a, überreicht in der mündlichen Verhandlung, offengelegte Beschreibung Spalten 3 und 4 und offengelegte Zeichnung Figuren 1 und 2.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Rahmengestell für einen Schaltschrank, mit horizontalen Tiefen-
und Längsstreben (20, 30), an die in den Eckbereichen über Eckverbindungen vertikale Rahmenschenkel (10, 70) angeschlossen
sind,
wobei die Tiefen- und Längsstreben (20, 30) als Hohlprofile ausgebildet sind, die in den Eckbereichen des Rahmengestelles Aufnahmen für vertikal abstehende Ansätze (50, 60) aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
daß mittels Angleichstücken (40) der lichte Abstand zwischen den
vertikalen Rahmenschenkeln (10, 70) festlegbar und einstellbar
ist,
daß die vertikalen Ansätze (50) und die Angleichstücke (40) in die
im Eckbereich gebildete Aufnahme einsetzbar sind, und
daß die Ansätze (50) an Anschlagflächen (41) der Angleichstücke
(40) anliegen, wobei mittels der Angleichstücke (40) und der Ansätze (50) wahlweise verschieden ausgestaltete vertikale Rahmenschenkel (10, 70) anschließbar sind.“
Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 6 und bezüglich weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.
1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind
aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung
gehörend offenbart herzuleiten.
Der geltende Anspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3
sowie auf Teilmerkmale des ursprünglichen Anspruchs 8 zurück, während die
geltenden Unteransprüche 2 bis 6 inhaltlich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4
bis 7 und einem Teilmerkmal des ursprünglichen Anspruchs 8 hervorgehen.
2) Die Patentanmeldung geht im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 ersichtlich von einem üblichen Rahmengestell für einen Schaltschrank aus, wie ein solcher im deutschen Gebrauchsmuster 93 04 630.8 offenbart ist.
Schaltschränke müssen unterschiedlichen Anforderungen genügen, wozu die vertikalen Rahmenschenkel, insbesondere hinsichtlich ihres Querschnittes, angepaßt
ausgebildet werden, um unterschiedliche Traglasten oder Anbaumöglichkeiten, z.
Bsp. aufgrund eines variablen lichten Abstands zwischen den vertikalen Rahmenschenkeln, zu gewährleisten (vgl Sp 1. 5. Abs).
Als nachteilig erweist es sich, wenn für jede spezielle Anforderung auch entsprechende Schaltschränke mit zugehörigen Eckverbindern speziell konzipiert werden
müssen.
Demnach liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein
Rahmengestell für einen Schaltschrank der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1
vorausgesetzten Art zu schaffen, der auf einfache Weise eine Variabilität für verschiedene Anwendungsmöglichkeiten bietet, vgl Spalte 1, 7. Abs. der Beschreibung.
Dieses Problem wird mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
Das Lösungsprinzip besteht demnach darin, daß in die in Eckbereichen des Rahmengestells vorgesehenen Aufnahmen für Ansätze der vertikalen Rahmenschenkel jeweils unterschiedliche Ansätze zusammen mit korrespondierenden Angleichstücken eingesetzt werden können.
3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3).
Die ein Rahmengestell für Schaltschränke betreffende PCT-Offenlegungsschrift
WO 90/15464 offenbart vertikale und horizontale Rahmenschenkel (vertical structurel component 10 and horizontal structurel component 12) gleichen Querschnitts, die mittels einheitlicher Eckverbinder (universal corner joint 30; single
type of corner connector), die drei gleiche und senkrecht zueinander stehende
Seitenflächen (identical faces 32, 34 and 36) aufweisen, zu einem Rahmengestell
(framework 52) zusammengeschraubt werden, vgl dort die Figuren 1 bis 14 mit
zugehöriger Beschreibung, besonders Seite 3, 5. Abs, Seite 4, le Abs iVm Seite 7,
le Abs.
Dieses Rahmengestell weist aufgrund der speziellen Konstruktion der Eckverbinder (30) keine Aufnahmen für vertikal abstehende Ansätze auf, die vertikalen
Rahmenschenkel (10) weisen weiter keine in Aufnahmen einzusetzenden Ansätze
auf und schließlich sind bei dem dortigen Rahmengestell keine Angleichstücke
vorgesehen, die zusammen mit den Ansätzen in die Aufnahmen eingesetzt werden könnten.
Somit ist das Rahmengestell nach Patentanspruch 1 neu gegenüber demjenigen
nach dieser PCT-Offenlegungsschrift.
Die deutsche Offenlegungsschrift 41 19 435 betrifft Eckverbindungen für Rahmengestelle (Schrankgestelle), wobei an ein Eckstück (1) vertikale und horizontale
Rahmenschenkel (Profilschienen 2, 3, 4) derart angeschraubt werden, daß eine
Schraube (7) in eine Gewindebohrung (8) des vertikalen Rahmenschenkels (2)
eingeschraubt wird und nicht dargestellte weitere Schrauben in verschieblich gehaltene Muttern (12, 13) der horizontalen Rahmenschenkel (3, 4) von innen durch
Befestigungslöcher (11) des Eckstücks hindurch eingeschraubt werden, vgl dort
die einzige Figur mit zugehöriger Beschreibung.
Ein derartiges Rahmengestell weist ebenfalls keine vertikal abstehenden Ansätze
oder Angleichstücke auf. Daher ist das Rahmengestell nach Patentanspruch 1
auch gegenüber demjenigen gemäß dieser Entgegenhaltung neu.
Das deutsche Gebrauchsmuster 93 04 630.8 offenbart ein Rahmengestell Tragkonstruktion für einen Schrank aus vier vertikalen Rahmenschenkeln (Eckpfosten
2 – 5) und einem unteren Rahmen (6) sowie einem oberen Rahmen (7), wobei die
Rahmen (6, 7) in den Eckbereichen (Winkel 10) Aufnahmen (mehreckiges Hohlprofil 11) für darin einsetzbare vertikal abstehende Ansätze (mehreckiges Vollprofil
16) der vertikalen Rahmenschenkel (2 - 5) aufweisen, vgl dort den Anspruch 1
sowie Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung.
Dieses Rahmengestell weist jedoch keine Angleichstücke im Sinne der vorliegenden Anmeldung auf, so daß das Rahmengestell nach Patentanspruch 1 neu ist
auch gegenüber demjenigen gemäß dieser Entgegenhaltung.
Die von der Anmelderin selbst genannten deutschen Offenlegungsschriften
41 35 108 und 44 39 624 offenbaren jeweils ein Rahmengestell für einen Schaltschrank mit Eckverbindern (10), die zwar jeweils auch vertikal abstehende Ansätze zum Aufstecken von Rahmenschenkeln aufweisen, jedoch weisen auch
diese Rahmengestelle keine Angleichstücke im Sinne der vorliegenden Anmeldung auf, vgl in der deutschen Offenlegungsschriften 41 35 108 das Eckverbinder
10 mit den Steckansätzen 11, 12, 13 sowie die Rahmenschenkel 20.1, 20.2, 20. 3
und vgl in der deutschen Offenlegungsschrift 44 39 624 den Eckverbinder 10 mit
den Verbindungsansätzen 15, 15’ sowie die Rahmenschenkel 20.
Somit ist das Rahmengestell nach Patentanspruch 1 auch gegenüber denjenigen
gemäß den beiden zuletzt genannten Entgegenhaltungen neu.
4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für
den in Betracht zu ziehenden Durchschnittsfachmann – einen berufserfahrenen,
mit der Entwicklung von Schaltschränken befaßten Konstrukteur mit Fachhochschulabschluß - nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand
der Technik (PatG § 4).
Das dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommende deutsche
Gebrauchsmuster 93 04 630.8 offenbart zwar die in Figur 1 der vorliegenden Anmeldung dargestellte Standartvariante eines Rahmengestells ohne Angleichstücke, da die dortigen oberen und unteren Rahmen aus Tiefen- und Längsstreben
ebenfalls in den Eckbereichen Aufnahmen für vertikale Ansätze der vertikalen
Rahmenschenkel enthalten, jedoch vermag diese Druckschrift nicht, dem Fachmann einen Hinweis zur Verwendung von Angleichstücken zu geben, um so eine
größere Variabilität für unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten zu erreichen.
Nachdem sich – wie es sich aus der vorstehenden Abhandlung zur Neuheit des
Patentgegenstandes ergibt – im nachgewiesenen Stand der Technik kein Hinweis
auf die Verwendung von Angleichstücken findet, die zusammen mit den vertikalen
Ansätzen in Aufnahmen der Eckbereiche des Rahmengestells eingesetzt sind,
beruht das Rahmengestell nach Patentanspruch 1 auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Das Rahmengestell für einen Schaltschrank nach dem geltenden Anspruch 1 ist
somit patentfähig.
5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Rahmengestells für Schaltschränke nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich
der Erläuterung des beanspruchten Rahmengestells mit der speziellen Eckverbindung in Verbindung mit der Zeichnung.
Dr. Beyer
Dr. Gottschalk
Knoll
Lokys
Pr