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BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 27 W (pat) 117/00

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 32 480.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade,

des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen: 10.99

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

14. Oktober 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung "FactoryXML" soll für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer,

Software, Nachrichtenwesen" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch eine Beamtin des

höheren Dienstes die Anmeldung wegen

fehlender Unterscheidungskraft

zurückgewiesen. Zur Begründung

ist ausgeführt, daß sie sich aus zwei

beschreibenden Begriffen zusammensetze, die auch

insgesamt nur einen

beschreibenden Gehalt, aber keine individuelle Kennzeichnungskraft besäßen.

"Factory" sei das englische Wort für "Fabrik, Fabrikanlage" und werde auch schon

in der deutschen Werbesprache vielfach zur Bezeichnung von Herstellungsstätten

benutzt, wobei es sich nicht um Fabrikbetriebe im wörtlichen Sinne handeln

müsse. Die Buchstabenfolge "XML" sei die Abkürzung für "Extensible Markup

Language", den Fachausdruck

für eine

für das

Internet neu eingeführte

Beschreibungssprache. Die Anmeldemarke bedeute somit lediglich, daß es sich

um einen Herstellungsbetrieb der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

handle, der mit "XML" arbeite. Das sei für das Publikum ohne weiteres

verständlich, auch wenn "XML" in der angemeldeten Kombination nicht die übliche

Stellung

eines

Bestimmungswortes

aufweise.

Eine

hinreichende

Unterscheidungskraft könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß es sich

bei "XML" um ein universelles Dokumentenformat handle. Gerade weil dieses

Format noch recht neu sei, aus bekannten Standardformaten weiterentwickelt sei

und besondere Vorzüge biete, liege ein Hinweis auf seine Verwendung nahe und

werde nur als Sachaussage verstanden.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist die

angemeldete Wortbildung schutzfähig, weil es bei der Prüfung der

Unterscheidungskraft auf die Marke als Ganzes ankomme. Die Folgerung der

Markenstelle, aufgrund der Einzelbedeutung der in der Marke enthaltenen Begriffe

sage diese lediglich aus, es handle sich "um einen Herstellungsbetrieb ..., der

mit "XML" arbeite", lasse sich nicht ziehen. Zum einen habe hier nach englischen

und deutschen Sprachregelungen das Wort

"Factory" und nicht die

Abkürzung "XML" attributiven Charakter, zum anderen erschöpfe sich die

Bedeutung des Begriffes "Factory" im modernen Sprachgebrauch nicht in der

Übersetzung "Fabrik" oder "Herstellungsstätte", sondern könne "als Umschreibung

einer

hohen Betriebsamkeit

oder Arbeitsleistung"

insbesondere

im

Zusammenhang mit anderen Wortteilen eine gänzlich andere, völlig eigene

Bedeutung haben. Im übrigen sprächen zahlreiche Eintragungen von Marken, die

aus "Factory" und einer weiteren beschreibenden Angabe zusammengesetzt

seien, für die Schutzfähigkeit der Anmeldung.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der

angemeldeten Bezeichnung die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG

nicht entgegenstehen, wenn es sich dabei letztlich vielleicht auch um einen

Grenzfall handeln mag.

Mit der Markenstelle kann davon ausgegangen werden, daß es sich sowohl bei

"Factory" als auch bei "XML" um beschreibende Angaben handelt, was auch von

der Anmelderin nicht bestritten wird.

Ein Freihaltungsbedürfnis ist für den angemeldeten Begriff jedoch nicht erkennbar:

Weder gibt es eine solche Bezeichnung noch liegt sie - von der sprachlichen

Bildung her gesehen - als beschreibende Angabe nahe, worauf die Anmelderin zu

Recht verweisen hat. Die Markenstelle hat dementsprechend diese Frage auch

offen gelassen.

Der Senat vermag der Anmeldemarke aber auch eine (noch) hinreichende

Unterscheidungskraft nicht abzusprechen. Denn ihre "Übersetzung" besagt nur,

daß hier das Wort "Fabrik" mit der Bezeichnung eines Dokumentenformates in der

Weise verbunden wurde, daß - vom üblichen Sprachgebrauch her gesehen - das

erstere Wort als Attribut erscheint und somit das zweite näher bestimmt (analog

etwa "Fabrikprodukt"). Das macht aber ganz offensichtlich keinen Sinn, weil man

sich unter einer Fabrik-XML, also einem Fabrik-Dokumentenformat, nichts

Vernünftiges vorstellen kann. Man darf dies aber auch sprachlich nicht einfach

umkehren (etwa "XML-Fabrik"), weil die Reihenfolge zweier Wörter in einem

zusammengesetzten deutschen Wort von entscheidender Bedeutung für dessen

Sinngehalt ist (so wie z. B. "Fabrikprodukt" etwas ganz anderes aussagt als

"Produktfabrik"). Ganz abgesehen davon wäre auch der Begriff "XML-Fabrik" für

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres beschreibend,

jedenfalls nicht in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn. Zu der von ihr

vorgenommenen Deutung gelangt der Verkehr wohl erst nach einigem Überlegen,

wobei ihm einerseits auffallen wird, daß die angemeldete Wortbildung sicherlich

eine begriffliche Unschärfe zeigt, und andererseits, daß sie eine für eine solche

(beschreibende) Aussage jedenfalls nicht ohne weiteres sprachübliche Form

aufweist; dabei mag auch eine Rolle spielen, daß das Wort "Factory" in der

Werbesprache meist nicht einfach als Synonym für "Herstellungsbetrieb" sondern,

wie auch die Anmelderin sagt, in einem oft umfassenderen Sinn verwendet wird

(vgl etwa Beispiele aus der Werbung wie "Suzuki fun factory"; "Lauer, the

innovation factory" usw). Das führt - zusammen mit den sonstigen Kriterien des

vorliegenden Falles - dazu, daß sich für den Verkehr der Eindruck einer bloßen

beschreibenden Sachangabe nicht ohne weiteres aufdrängt, der Anmeldung also

ein Mindestmaß an individueller Kennzeichnungskraft letztlich nicht abzusprechen

ist. Daß die Marke einen sprechenden Gehalt besitzen mag, schadet nicht; denn

an der Bildung derartiger sprechender Marken besteht durchaus ein legitimes und

- wie die Vielzahl sprechender Marken zeigt - auch tatsächliches Interesse der

Wettbewerber.

Selbstverständlich

ist

die

konkret

beanspruchte

Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der

Anmeldemarke maßgeblich, sondern bestimmt auch deren Schutzumfang, so daß

Mitbewerber nicht an der beschreibenden Verwendung einzelner Wortelemente

oder inhaltsgleicher Angaben in anderer Form gehindert sind (vgl zB BPatG

25 W (pat) 8/01 "Techweb" - demnächst veröffentlicht bei PAVIS PROMA).

Nach allem war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der

Beschwerde stattzugeben.

Vors. Richter Dr. Schade

Friehe-Wich

Albert

ist aus dem Gericht

ausgeschieden

Albert

Mü/Wel