Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 27 W (pat) 117/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 32 480.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade,
des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen: 10.99
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
14. Oktober 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung "FactoryXML" soll für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer,
Software, Nachrichtenwesen" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch eine Beamtin des
höheren Dienstes die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft
zurückgewiesen. Zur Begründung
ist ausgeführt, daß sie sich aus zwei
beschreibenden Begriffen zusammensetze, die auch
insgesamt nur einen
beschreibenden Gehalt, aber keine individuelle Kennzeichnungskraft besäßen.
"Factory" sei das englische Wort für "Fabrik, Fabrikanlage" und werde auch schon
in der deutschen Werbesprache vielfach zur Bezeichnung von Herstellungsstätten
benutzt, wobei es sich nicht um Fabrikbetriebe im wörtlichen Sinne handeln
müsse. Die Buchstabenfolge "XML" sei die Abkürzung für "Extensible Markup
Language", den Fachausdruck
für eine
für das
Internet neu eingeführte
Beschreibungssprache. Die Anmeldemarke bedeute somit lediglich, daß es sich
um einen Herstellungsbetrieb der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
handle, der mit "XML" arbeite. Das sei für das Publikum ohne weiteres
verständlich, auch wenn "XML" in der angemeldeten Kombination nicht die übliche
Stellung
eines
Bestimmungswortes
aufweise.
Eine
hinreichende
Unterscheidungskraft könne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß es sich
bei "XML" um ein universelles Dokumentenformat handle. Gerade weil dieses
Format noch recht neu sei, aus bekannten Standardformaten weiterentwickelt sei
und besondere Vorzüge biete, liege ein Hinweis auf seine Verwendung nahe und
werde nur als Sachaussage verstanden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist die
angemeldete Wortbildung schutzfähig, weil es bei der Prüfung der
Unterscheidungskraft auf die Marke als Ganzes ankomme. Die Folgerung der
Markenstelle, aufgrund der Einzelbedeutung der in der Marke enthaltenen Begriffe
sage diese lediglich aus, es handle sich "um einen Herstellungsbetrieb ..., der
mit "XML" arbeite", lasse sich nicht ziehen. Zum einen habe hier nach englischen
und deutschen Sprachregelungen das Wort
"Factory" und nicht die
Abkürzung "XML" attributiven Charakter, zum anderen erschöpfe sich die
Bedeutung des Begriffes "Factory" im modernen Sprachgebrauch nicht in der
Übersetzung "Fabrik" oder "Herstellungsstätte", sondern könne "als Umschreibung
einer
hohen Betriebsamkeit
oder Arbeitsleistung"
insbesondere
im
Zusammenhang mit anderen Wortteilen eine gänzlich andere, völlig eigene
Bedeutung haben. Im übrigen sprächen zahlreiche Eintragungen von Marken, die
aus "Factory" und einer weiteren beschreibenden Angabe zusammengesetzt
seien, für die Schutzfähigkeit der Anmeldung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG
nicht entgegenstehen, wenn es sich dabei letztlich vielleicht auch um einen
Grenzfall handeln mag.
Mit der Markenstelle kann davon ausgegangen werden, daß es sich sowohl bei
"Factory" als auch bei "XML" um beschreibende Angaben handelt, was auch von
der Anmelderin nicht bestritten wird.
Ein Freihaltungsbedürfnis ist für den angemeldeten Begriff jedoch nicht erkennbar:
Weder gibt es eine solche Bezeichnung noch liegt sie - von der sprachlichen
Bildung her gesehen - als beschreibende Angabe nahe, worauf die Anmelderin zu
Recht verweisen hat. Die Markenstelle hat dementsprechend diese Frage auch
offen gelassen.
Der Senat vermag der Anmeldemarke aber auch eine (noch) hinreichende
Unterscheidungskraft nicht abzusprechen. Denn ihre "Übersetzung" besagt nur,
daß hier das Wort "Fabrik" mit der Bezeichnung eines Dokumentenformates in der
Weise verbunden wurde, daß - vom üblichen Sprachgebrauch her gesehen - das
erstere Wort als Attribut erscheint und somit das zweite näher bestimmt (analog
etwa "Fabrikprodukt"). Das macht aber ganz offensichtlich keinen Sinn, weil man
sich unter einer Fabrik-XML, also einem Fabrik-Dokumentenformat, nichts
Vernünftiges vorstellen kann. Man darf dies aber auch sprachlich nicht einfach
umkehren (etwa "XML-Fabrik"), weil die Reihenfolge zweier Wörter in einem
zusammengesetzten deutschen Wort von entscheidender Bedeutung für dessen
Sinngehalt ist (so wie z. B. "Fabrikprodukt" etwas ganz anderes aussagt als
"Produktfabrik"). Ganz abgesehen davon wäre auch der Begriff "XML-Fabrik" für
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres beschreibend,
jedenfalls nicht in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn. Zu der von ihr
vorgenommenen Deutung gelangt der Verkehr wohl erst nach einigem Überlegen,
wobei ihm einerseits auffallen wird, daß die angemeldete Wortbildung sicherlich
eine begriffliche Unschärfe zeigt, und andererseits, daß sie eine für eine solche
(beschreibende) Aussage jedenfalls nicht ohne weiteres sprachübliche Form
aufweist; dabei mag auch eine Rolle spielen, daß das Wort "Factory" in der
Werbesprache meist nicht einfach als Synonym für "Herstellungsbetrieb" sondern,
wie auch die Anmelderin sagt, in einem oft umfassenderen Sinn verwendet wird
(vgl etwa Beispiele aus der Werbung wie "Suzuki fun factory"; "Lauer, the
innovation factory" usw). Das führt - zusammen mit den sonstigen Kriterien des
vorliegenden Falles - dazu, daß sich für den Verkehr der Eindruck einer bloßen
beschreibenden Sachangabe nicht ohne weiteres aufdrängt, der Anmeldung also
ein Mindestmaß an individueller Kennzeichnungskraft letztlich nicht abzusprechen
ist. Daß die Marke einen sprechenden Gehalt besitzen mag, schadet nicht; denn
an der Bildung derartiger sprechender Marken besteht durchaus ein legitimes und
- wie die Vielzahl sprechender Marken zeigt - auch tatsächliches Interesse der
Wettbewerber.
Selbstverständlich
ist
die
konkret
beanspruchte
Gesamtbezeichnung nicht nur für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der
Anmeldemarke maßgeblich, sondern bestimmt auch deren Schutzumfang, so daß
Mitbewerber nicht an der beschreibenden Verwendung einzelner Wortelemente
oder inhaltsgleicher Angaben in anderer Form gehindert sind (vgl zB BPatG
25 W (pat) 8/01 "Techweb" - demnächst veröffentlicht bei PAVIS PROMA).
Nach allem war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der
Beschwerde stattzugeben.
Vors. Richter Dr. Schade
Friehe-Wich
Albert
ist aus dem Gericht
ausgeschieden
Albert
Mü/Wel