Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 31.07.2001 – 5 W (pat) 9/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen seines Gebrauchsmusters G 94 21 854

(hier: Stundung der Verlängerungsgebühr)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 31. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel und die Richterinnen

Tronser und Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle -

vom 11. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 5. Februar 2000 ist die sechsjährige Schutzdauer für das aus der Patentanmeldung 44 03 631.6-16 mit dem Anmeldetag 5. Februar 1994 abgezweigte Gebrauchsmuster 94 21 854 abgelaufen.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt

- Gebrauchsmusterstelle - dem Antragsteller mit, daß die Verlängerungsgebühr für

das 7. und 8. Schutzjahr am letzten Tag des Monats fällig gewesen sei, in dem die

sechsjährige Schutzfrist geendet habe. Da eine solche Zahlung nicht erfolgt sei,

könne die Verlängerung nur noch durch Zahlung der Verlängerungsgebühr von

690,00 DM mit zehnprozentigem Zuschlag von 69,00 DM (insgesamt 759,00 DM)

innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem ihm

diese Gebührennachricht

zugestellt worden

sei. Mit Eingabe

vom

25. Oktober 2000 beantragte der Antragsteller, ihm die Verlängerungsgebühr zu

stunden, und verwies darauf, daß er vom 17. Juni 1999 bis 16. September 2000

für eine arbeitsamtliche Fortbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld und ab

17. September 2000 Arbeitslosenhilfe bekomme. Nachdem das Deutsche Patent-

und Markenamt

- Gebrauchsmusterstelle -

ihn mit

Bescheid

vom

8. November 2000 darauf hingewiesen hatte, daß dem Stundungsantrag voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, weil er nicht innerhalb von 14 Tagen

nach Zustellung der Gebührenbenachrichtigung beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt und auch nicht dargelegt worden sei, weshalb er nicht vor Absendung der Nachricht beantragt habe, deren Absendung hinauszuschieben, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. November 2000 "Wiedereinsetzung

der Stundung" nach § 23 Absatz 4 Gebrauchsmustergesetz, weil ihm als Laien

ohne die wirtschaftliche Möglichkeit, einen Patentanwalt zu beauftragen, die Stundungsmöglichkeiten unbekannt gewesen seien und er von diesen erst durch eine

Auskunft der Prüfungsstelle für Klasse F 24 D vom 24. Oktober 1999 erfahren

habe. Dem Schreiben waren Kopien verschiedener Leistungsnachweise des Arbeitsamtes beigefügt.

Mit Beschluß vom 11. Januar 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Gebrauchsmusterstelle -

den

Antrag

auf

Stundung

der

zweiten Verlängerungsgebühr zurückgewiesen, weil der erst mit Eingabe vom

25. Oktober 2000 vom Gebrauchsmusterinhaber gestellte Stundungsantrag auf

die Gebührennachricht vom 5. Juli 2000 ersichtlich außerhalb der hierfür nach

§ 23 Absatz 4 Satz 1 GebrMG vorgeschriebenen 14-Tagesfrist angebracht worden

sei und eine Wiedereinsetzung in die versäumte 14-Tagesfrist nicht in Betracht

komme, da auch keine Tatsachen vorgetragen worden seien, die auf eine schuldlose Fristversäumung hindeuteten.

Nach Zustellung am 19. Januar 2001 hat der Antragsteller gegen den Ablehnungsbeschluß am 30. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt:

Ihm sei die Fälligkeit der Verlängerungsgebühr am 29. Februar 2000 durchaus bekannt gewesen. Eine Zahlung habe er aber nicht leisten können, da er nur Arbeitslosenhilfe beziehe und seinen Sohn, der Medizin studiere, unterstützen

müsse. In jenem Jahr seien zudem zwei Gebühren an das Patent- und Markenamt

zu zahlen gewesen. Er habe sich für die Zahlung der 7. Jahresgebühr für die Patentanmeldung 44 03 631 entschieden, die kurz vor der Erteilung gestanden habe.

Daß die Möglichkeit einer Stundung von Gebühren bestehe, habe er erst am

24. Oktober 1999 telefonisch von der Prüfungsstelle für Klasse F 24 D und durch

das Schreiben der Gebrauchsmusterstelle vom 8. November 2000 erfahren.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes

- Gebrauchsmusterstelle - vom 11. Januar 2001 aufzuheben und

die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer des Gebrauchsmusters 94 21 854 um weitere zwei Jahre zu stunden.

II.

Die zulässige Beschwerde muß in der Sache ohne Erfolg bleiben. Denn im Ergebnis zu Recht hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterstelle -

den Antrag auf Stundung der zweiten Verlängerungsgebühr für das Gebrauchsmuster 94 21 854 zurückgewiesen.

Zwar unterliegt es erheblichen Zweifeln, ob die Zurückweisung auf die Versäumung der nach § 23 Abs 4 Satz 1 GebrMG für die Stellung des Stundungsantrags

innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung der Gebührennachricht vorgeschriebenen Frist gestützt werden durfte. Denn für die Zustellung der Gebührennachricht

vom 5. Juli 2000 findet sich kein Nachweis in den Akten. In der Angabe "Einschreiben" unter der Bezeichnung "Gebrauchsmusterstelle" und dem Datumsstempel 20.07.00 neben der Unterschrift kann ein solcher nicht gesehen werden

(vgl § 21 Abs 1 GebrMG, § 127 Abs 1 PatG, § 4 Abs 1 aE und Abs 2 VwZG). Da

sich in den Akten auch keine Hinweise darüber finden, wann der Antragsteller die

Gebührennachricht nachweislich erhalten hat (in seinem Stundungsantrag vom

25. Oktober 2000 bezieht er sich lediglich auf "Ihre Nachricht gemäß § 23 Abs 2

Satz 5 Gebrauchsmustergesetz vom 5. Juli 2000", Angaben über den Tag des Erhalts der Nachricht fehlen), kann auch keine Heilung des Zustellungsmangels

nach § 9 Abs 1 VwZG angenommen werden. Allein aus dem Zeitraum, der zwischen der Abfassung der Gebührennachricht am 5. Juli 2000 und dem Eingang

des Stundungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt am

27. Oktober 2000 liegt, kann jedenfalls nicht ohne weitere Begründung, die im angefochtenen Beschluß fehlt, auf eine Fristversäumung geschlossen werden.

Vorliegend scheitert eine Stundung jedoch daran, daß der Antragsteller die bisherige Säumnis, dh sein bis zum Erhalt der Gebührennachricht an den Tag gelegtes

Untätigbleiben, nicht genügend entschuldigt hat. Dies setzt § 23 Abs 4 Satz 1

GebrMG aber neben der Einhaltung der 14-Tagesfrist für die Gewährung einer

Stundung voraus. Dabei kann unentschieden bleiben, ob nicht auch ein Schutzrechtsanmelder ohne anwaltliche oder sonst rechtskundige Vertretung verpflichtet

ist, sich aus eigenem Antrieb beim Deutschen Patent- und Markenamt nach Möglichkeiten einer Zahlungserleichterung oder -hinausschiebung oder sonstigen

Möglichkeiten zu erkundigen, wie ein technisches Schutzrecht auch in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit erlangt werden kann. Denn jedenfalls ist der Antragsteller, seinem eigenen Vorbringen zufolge, bereits am 24. Oktober 1999 - also fast

acht Monate vor Erhalt der Gebührennachricht - telefonisch von der Prüfungsstelle

für Klasse F 24 D des Deutschen Patent- und Markenamts auf die Möglichkeit der

Stundung aller Patentgebühren hingewiesen worden. Dies hätte ihm nahelegen

müssen, sich beim Deutschen Patent- und Markenamt nach gleichen oder ähnlichen Zahlungserleichterungen für sein Gebrauchsmuster zu erkundigen. In keinem Fall durfte er davon ausgehen, daß ihm auch im Fall wirtschaftlicher Bedürftigkeit ein Wahlrecht dahin zusteht, von zwei fällig gewordenen Schutzrechtsgebühren lediglich eine zu entrichten und um Stundung der anderen erst nach Erhalt

der Gebührennachricht tätig zu werden. Daß insoweit dem bedürftigen Anmelder,

der zur Schutzrechtserlangung wirtschaftliche Hilfe des Staates in Anspruch

nimmt, eine Mitwirkungspflicht obliegt, bedarf keiner weiteren Begründung.

Da mithin eine Zurückweisung des Stundungsantrags für das Gebrauchsmuster

94 21 845 mangels Vorbringens von Entschuldigungsgründen für die Versäumung

einer Zahlung der Verlängerungsgebühr bis zum Erhalt der Gebührennachricht

nach § 23 Abs 4 Satz 1 GebrMG gerechtfertigt ist, kann unentschieden bleiben, ob

das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterstelle - im angefochtenen Beschluß eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in die - möglicherweise

von ihm ebenfalls versäumte - 14-Tagesfrist nach § 23 Absatz 4 Satz 1 Gebrauchsmustergesetz zu Recht abgelehnt hat, weil er keine Tatsachen zu seiner

Entschuldigung vorgetragen habe. Denn auch wenn der Antragsteller trotz der

Hinweise auf Stundungsmöglichkeiten und die hierbei einzuhaltenden Voraussetzungen in dem Text unter Ziffer III 1. auf der Rückseite der Gebührennachricht

vom 5. Juli 2000 wegen einer Versäumung der 14-Tagesfrist (zur Frage einer Versäumung dieser Frist vgl. aber die Ausführungen zu Beginn der Ziffer II der

Gründe dieses Beschlusses) entschuldigt wäre, fehlt es wie vorstehend ausgeführt

an der weiteren Voraussetzung des § 23 Abs 4 Satz 1 GebrMG. Sein Stundungsantrag ist jedenfalls, da es an einer Darlegung dieser Voraussetzungen fehlt, zu

Recht abgelehnt worden.

Goebel

Tronser

Friehe-Wich

br/prö