Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 01.08.2001 – 4 Ni 60/00 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 60/00 (EU)
(Aktenzeichen)
…
URTEIL§
Verkündet am 1. August 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent 0 572 991
(DE 693 05 690) 9.72
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 01. August 2001 unter Mitwirkung des Richters
Müllner als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer und Dipl.-Phys.
Kalkoff, der Richterin Schuster und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 572 991 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang
der Ansprüche 1 bis 3 sowie 5 und 6 für nichtig erklärt.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von
DM 11.000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 572 991 (Streitpatent), das am
02. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der israelischen Patentanmeldung IL 102077 vom 02. Juni 1992 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt unter
der Nummer 693 05 690 geführt wird, betrifft ein "Verfahren zum Verarbeiten von
im voraus bezahlten Telefonanrufen". Es umfasst 6 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut hat:
„1. Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfaßt:
a) Programmieren eines jeweiligen öffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe
durch Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;
b) einem Anrufer ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;
c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit / Zählimpulszeitraum;
d) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus der
Datenbank;
e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verkäuflichen
Trägerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise;
und
f) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das
öffentliche Publikum,
so daß Käufer der Trägerelemente nach Freilegen der jeweiligen
Nummer die Möglichkeit haben, einen Anruf für die Dauer des genannten Zeitraums zu tätigen.
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit den Behauptungen, die Lehre des Streitpatents betreffe geschäftliche Tätigkeiten, sie sei zudem nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Zur Begründung
beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
(D1) EP 0 378 727 A1
(D2) US 4 706 275 (Anlagen K3 / K3a)
(D3) CH-PS 460 417
(D4) Patent Abstracts of Japan zur JP 02-044850 A,
(D5) JP 02-044 850 A
die bereits Gegenstand des europäischen Prüfungsverfahrens waren. Als für die
Nichtigkeitsklage relevanten Stand der Technik nennt die Klägerin weiter
(D6) US 4 726 608 (Anlage K4)
(D7) JP 56 125 181 (Anlagen K5 / K5a / K5b)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 572 991 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für
bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
1. Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a
EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist teilweise begründet.
2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten
Telefonanrufen. Nach der Patentbeschreibung seien im Bereich des Telefonzellen-Fernmeldeservice magnetische Karten eingeführt worden, um die münzbetriebenen öffentlichen Telefonapparate zu ersetzen. Diese seien mit Nachteilen insofern verbunden, als der Benutzer im Besitz einer passenden Anzahl von Münzen
sein müsse; auch erforderten die Apparate regelmäßige Wartung und seien zudem Vandalismus und Diebstahl ausgesetzt. Bei den bekannten mit Magnetkarten
bzw. Kreditkarten betriebenen Apparaten könne man eine Karte für eine größere
Anzahl von Anrufen verwenden. Dieses Verfahren erfordere jedoch beträchtliche
Anfangsinvestitionen für Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Apparate. Darüber hinaus habe sich die große Anzahl weggeworfener Magnetkarten zu
einem ökologischen Problem entwickelt.
Nach dem Stand der Technik sei ein Verfahren und System zur Verarbeitung von
im voraus bezahlten Telefonanrufen bekannt, das sich auf spezielle, zertifizierbare
Codezahlen stütze, die den anrufenden Parteien gegen Erwerb eines Kredits zugeteilt würden. Die Kreditbeträge würden im Computer spezieller zentraler Stationen gespeichert, so dass von jedem beliebigen privaten Telefon angerufen werden könne. Nachteilig an diesem Verfahren sei, dass der Benutzer – meist über
Kreditkartenunternehmen – eine Reihe von vorbereitenden Schritten tun müsse,
um das System überhaupt nutzen zu können.
3. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, bei der
Verarbeitung von im voraus bezahlten Telefonanrufen sicherzustellen, daß eine
Verbindung des Benutzers zu Organisationen wie Telefonkarten- und/oder Kreditkartenunternehmen überflüssig wird.
4. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß
ein Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Telefonen, welches die folgenden Schritte umfaßt:
a) Programmieren eines jeweiligen öffentlichen automatischen Zweigamts (PABX) zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe
durch Wählen einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des PABX gespeichert sind;
b) Einem Anrufer ermöglichen, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen;
c) Unterbrechen der Verbindung nach einer festgesetzten Zeit/Zählimpulszeitraum;
d) Löschen jeder Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus der
Datenbank;
e) Markieren der Serien von Nummern, jede auf einem verkäuflichen
Trägerelement in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise;
und
f) Anbieten der verkäuflichen Trägerelemente zum Verkauf an das
öffentliche Publikum, so daß
g) Käufer der Trägerelemente nach Freilegen der jeweiligen Nummer die Möglichkeit haben, einen Anruf für die Dauer des genannten Zeitraums zu tätigen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem aus der Druckschrift (D2) bekannten Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (D2), vgl. die Figuren 1 und 2 und die Beschreibung Spalte 3
Zeile 3 bis Spalte 5 Zeile 28 und Spalte 6 Zeile 45 bis Spalte 7 Zeile 25, ist ein
Verfahren zum Verarbeiten von im voraus bezahlten Telefonanrufen, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit öffentlichen Telefonen als bekannt
entnehmbar. Nach dem bekannten Verfahren wird ein automatisches Zweigamt
programmiert zum gebührenfreien Zugang für eingehende Anrufe durch Wählen
einer beliebigen Nummer aus einer Serie von vorbestimmten Nummern, die in einer Datenbank des Zweigamts gespeichert sind (Schritt a; vgl (D2), Wortlaut des
Anspruchs 1 Sp 6 Z 45-55 iVm Sp 3 Z 14-16, Sp 5 Z 34-36 und Z 53-61, Sp 6 Z
28-34). Zwar ist in (D2) das Zweigamt als ein "spezielles" bezeichnet (vgl zB Sp 6
Z 51), der Fachmann bezieht diese Bezeichnung jedoch auf die spezielle (hard-
und software-mäßige) Einrichtung, insbesondere Programmierung des Zweigamts
und subsumiert unter das in (D2) beschriebene Zweigamt ohne weiteres das jeweilige öffentliche automatische Zweigamt (PABX), das die von den - öffentlichen
oder privaten - Telefonen ausgehenden Anrufe entgegennimmt und an die gerufenen Telefone weitervermittelt (vgl Sp 3 Z 20 iVm Sp 6 Z 45-46, 56, 61-62 und 65,
Fig 4 "To public exch."). Das bekannte Verfahren ermöglicht es einem Anrufer somit auch, eine Verbindung mit einem Angerufenen herzustellen (Schritt b); Sp 6
Z 56 und 61-62), weiter wird die Verbindung nach einer festgesetzten Zeit
/Zählimpulszeitraum unterbrochen (Schritt c); Sp 6 Z 63-66, Fig 1 PEG counter
28).
Die Nummern, die nach dem aus (D2) bekannten Verfahren das Verarbeiten der
im voraus bezahlten Telefonanrufe ermöglichen, werden als Ticket-Nummern eines "Pre-paid ticket" 51 (vgl (D2) Fig 2 iVm Sp 4 Z 45-52) zum Verkauf an das öffentliche Publikum angeboten (Schritt f); Sp 3 Z 3-12) und die Käufer dieser Prepaid Tickets haben durch die jeweilige Nummer die Möglichkeit, einen Anruf für
die Dauer des genannten Zeitraums zu tätigen (Teil des Schrittes g); Sp 5 Z 6-17).
Da die Nummern als geheime Code-Nummern allein dem berechtigten Inhaber
das Verarbeiten der im voraus bezahlten Telefonanrufe ermöglichen, mithin vor
nichtberechtigtem Zugriff bspw beim Verkauf geheim gehalten werden müssen
((D2) Sp 4 Z 45-52), wird der Fachmann diese Nummern in unsichtbarer Weise
auf dem verkäuflichen Trägerelement (dem pre-paid ticket) aufbringen (markieren,
nach Sp 2 Z 52-54 der Patentschrift EP 0 572 991 B1 ist darunter aufbringen oder
aufdrucken zu verstehen). Dem Inhaber des Trägerelements ist als Berechtigtem
jedoch das Benutzen der Nummern zum bestimmungsgemäßen Zweck zu ermöglichen. Das Mittel der Wahl dazu ist für den Fachmann, daß er die Nummern zwar
in unsichtbarer, jedoch – für den Berechtigten – auch in leicht freilegbarer Weise
auf dem Trägerelement anbringt (Schritt e)), so daß der Käufer der Trägerelemente als Berechtigter nach Freilegen der jeweiligen Nummer die Möglichkeit hat,
einen Anruf zu tätigen (Teil Schritt g); (D2) Sp 4 Z 44-55).
Die vorstehend geschilderten Vorkehrungen, einem Berechtigten den Zugriff auf
eine geheime Nummer zu ermöglichen, letztere aber vor Nichtberechtigten zu verbergen, entsprechen dem üblichen Sicherheitsbestreben des Fachmanns und ergeben sich aus der Lebenserfahrung, weil zum Zeitpunkt des Anmeldetags der
vorliegenden Patentanmeldung Trägerelemente mit (vor Nichtberechtigten geheimzuhaltenden und deshalb) unsichtbaren Nummern, die (vom dazu Berechtigten) leicht freilegbar waren, dem Fachmann allgemein bekannt waren (vgl (D6)
Sp 1 Z 8-27 und Z 46-49).
Das Bestreben, das bekannte Verfahren noch weiter gegen Mißbrauch abzusichern, veranlaßt den Fachmann schließlich dazu, jede Nummer, die einmal gewählt worden ist, aus der Datenbank zu löschen (Schritt d)). Dadurch werden
weitere –fallweise mißbräuchliche, zB durch Verlust des Trägerelements – Nutzungen der Nummer mit Sicherheit verhindert, auch wenn damit auf einen Rest
des vorausbezahlten Betrags verzichtet wird. Diesen Nachteil nimmt der Fachmann aber für das Mehr an Sicherheit in Kauf, indem er aus den ihm geläufigen
Alternativen einer Einmal-Benutzung und einer Dauer-Benutzung der (Code-)
Nummer die mehr Sicherheit bietende Einmal-Benutzung wählt, die überdies auch
noch die Gelegenheit eröffnet, Speicherplatz für die abzuspeichernden Nummern
einzusparen.
Der Beklagte hat argumentiert, die Vorteile des patentierten Verfahrens seien, daß
- der Käufer des Trägerelements sofort nach dessen Kauf telefonieren könnte,
- das Trägerelement wie Bargeld jederzeit zum Nennwert weiterverkaufbar wäre
(solange die Nummern verdeckt sind),
- das Trägerelement "an jeder Ecke" erwerbbar sei, ohne Mitwirkung von Telefon- oder sonstigen Gesellschaften.
Vor allem aber würde die Serie von vorbestimmten Nummern vor dem Verkauf der
Trägerelemente durch die Telefongesellschaft ohne weitere Mitwirkung der Verkaufsstellen in einer Datenbank des Zweigamts abgespeichert. Dagegen würde
bei dem aus (D2) bekannten Verfahren zunächst ein Kreditbetrag bezahlt und dieser dann anschließend in einem Speicher des Zweigamts mit der geheimen
Nummer abgespeichert ((D2) Sp 3 Z 3-17). Das Verfahren nach dem Streitpatent
unterschiede sich somit nach seinem Ablauf grundsätzlich und wesentlich von
dem bekannten Verfahren nach der Druckschrift (D2). Auch sei aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik keine Veranlassung zu erkennen, die dem
Fachmann ein Abgehen von dem bekannten Verfahrensablauf nahelegen könnte.
Es mag dahinstehen, ob die vorgetragenen Argumente einen Rückhalt finden in
der geltenden Formulierung des Anspruchs 1, oder ob eine von der ursprünglichen
Offenbarung gedeckte und zulässige Formulierung eines Anspruchs möglich gewesen wäre, die die vorgenannte Argumentation stützen könnte. Auch wenn das
aus der Druckschrift (D2) bekannte Verfahren gemäß der Auffassung des Beklagten auszulegen wäre, wäre es jedoch, nach der Überzeugung des Senats für
den Fachmann naheliegend gewesen, die Serie von vorbestimmten Nummern (irgendwann) vor dem Verkauf der Trägerelemente in einer Datenbank des Zweigamts abzuspeichern. In der Druckschrift (D2), vgl. Spalte 3, Zeilen 9 – 12, sind
alternativ Verkaufsstellen, wie zB Flughäfen, Hotels, Autovermiet-Stationen, aufgeführt, bei denen nicht damit zu rechnen ist, daß sie besondere Kompetenz aufwiesen für eine nach dem Verkauf eines Kreditbetrags durchzuführende Vergabe
und Abspeicherung von (geheimen Code-) Nummern. Ein Verkaufsverfahren mit
einem Ablauf gemäß der Interpretation der (D2) durch den Beklagten wäre mit den
vorgenannten Verkaufsstellen nur schlecht praktikabel gewesen, so daß sich der
Fachmann veranlaßt sah, eine Abspeicherung der vorbestimmten Nummern ohne
Einbindung der Verkaufsstellen, d. h. vor dem Verkauf der Trägerelemente an die
Benutzer, zu organisieren. Auch die weiteren, von dem Beklagten genannten und
oben aufgeführten Vorteile bzgl. des patentgemäßen Verfahrens, insbesondere
der Trägerelemente, ergeben sich mit einem dergestalt organisierten Verfahrensablauf, oder sind ohnehin bereits dem ohne weiteres aus (D2) entnehmbaren
Verfahren zu eigen (vgl (D2) zB Sp 1 Z 54-60 und Sp 3 Z 18-20).
6. Die auf ein Verfahren nach Anspruch 1 unmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2, 3, 5 und 6 sind ebensowenig bestandsfähig.
Das Merkmal gemäß Anspruch 2, daß das Verfahren den weiteren Schritt umfaßt,
zuerst eine gebührenfreie Zugangsnummer des PABX zu wählen, ist dem Fachmann ebenfalls aus dem in (D2) nach Figur 1, Schritt 14 iVm Spalte 3, Zeilen 18 –
22 und Spalte 6, Zeilen 53 – 54, beschriebenen Verfahren bekannt geworden.
Das nach Anspruch 3 geforderte Merkmal, daß dem Anrufer verbleibende Mengen
des Zeitraums ständig angezeigt werden, ist dem Fachmann ebenfalls durch das
aus der (D2) als bekannt entnehmbare Verfahren nahegelegt. Bei dem bekannten
Verfahren werden dem Anrufer die für einen Anruf verbleibende Zeit angesagt und
der verbleibende Zeitraum ständig berechnet (vgl (D2) Sp 5 Z 10-15). Anstelle der
Ansage kann auch eine visuelle Anzeige vorgesehen werden (Sp 5 Z 41-43).
Diese Anzeige nutzt der Fachmann, um die ohnehin ständig berechnete Menge
des verbleibenden Zeitraums dem Anrufer auch ständig anzuzeigen und damit
dem letzteren die Möglichkeit zu geben, den Verlauf des Telefongesprächs und
insbesondere dessen Ende zu steuern.
Für die nach Patentanspruch 5 vorgesehene Ausbildung der verkäuflichen Trägerelemente in Form von Karten, wobei die Nummer aufgedruckt und durch eine
Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigen Belag bedeckt ist, gelten analog die
bereits oben unter Punkt 5. zu den Schritten e) und Teilen des Schrittes g) des
Anspruchs 1 gemachten Ausführungen bzgl. der Anbringung der Nummern in unsichtbarer, jedoch leicht freilegbarer Weise auf dem Trägerelement. Das Aufdrucken der Nummern auf Trägerelemente in Form von Karten und das Bedecken der
Nummern durch eine Schicht aus entfernbarem, undurchsichtigen Belag sind die
Mittel der Wahl für den Fachmann und ergeben sich aus der Lebenserfahrung,
weil zum Zeitpunkt des Anmeldetags der vorliegenden Patentanmeldung kartenförmige Trägerelemente mit aufgedruckten Nummern, die durch eine Schicht aus
entfernbarem, undurchsichtigen Belag bedeckt sind, dem Fachmann allgemein
bekannt waren (vgl (D6) Fig 1 und Sp 1 Z 8-27 und Z 42-57).
Für das Merkmal nach Anspruch 6, nach dem die verkäuflichen Trägerelemente in
Form von Karten erhältlich sind, die in einem versiegelten Umschlag stecken,
gelten in analoger Weise die vorstehend zu Anspruch 5 gemachten Ausführungen.
Trägerelemente für (geheime Code-) Nummern, die in einem versiegelten Umschlag stecken, waren dem Fachmann ebenfalls aufgrund seiner Lebenserfahrung
bekannt, z. B. in Form von PIN-Briefen der Geldinstitute, ohne daß es dazu eines
druckschriftlichen Nachweises bedürfte.
7. Der unmittelbar auf Anspruch 3 und mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogene
Patentanspruch 4 hat Bestand.
Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, daß der Gegenstand des
Anspruchs 4 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik herleitbar war, oder daß er eine geschäftliche Tätigkeit als solche beträfe, die
gemäß Artikel 52 (2) c) EPÜ iVm Art 138 (1) a) EPÜ keine patentfähigen Erfindungen iSd Artikels 52 (1) EPÜ wären.
Zwar mögen die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und auch nach Anspruch 3
sich, wie vorstehend abgehandelt, für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergeben haben. Für den nach Anspruch 4 geforderten zusätzlichen Verfahrensschritt, daß eine verbleibende Menge eines Zeitraums am
Ende eines ausgehenden Anrufs einem ausgewählten Teilnehmerkonto durch
weiteres Wählen seiner Telefonnummer gutgeschrieben werden kann, ist dem
druckschriftlich belegten Stand der Technik jedoch kein Hinweis zu entnehmen.
Bei dem aus der dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten kommenden
Druckschrift (D2) bekannten Verfahren ist es vorgesehen, den bzgl. einer Codenummer im voraus bezahlten Betrag mit einem oder auch mehreren Telefonanrufen aufzubrauchen oder durch Wahl einer speziellen Rufnummer den einer Codenummer zugeordneten Kredit-Betrag zu erhöhen (vgl (D2) Fig 1 und 2 und Sp 6
Z 22-27, Z 65-66 und Sp 7 Z 14-21), auch kann während einer Verbindung mit
dem Zweigamt zwischen verschiedenen (pre-paid-) Codenummern gewechselt
werden (Sp 6 Z 9-14). Das Erhöhen des Kreditbetrags mag noch einem Gutschreiben einer Menge eines Zeitraums nahekommen, weil vorausbezahlte Geldbeträge dem für Telefonanrufe verfügbaren Zeiträumen entsprechen. Jedoch werden dabei nicht verbleibende Mengen eines Geldbetrages auf ein anderes Teilnehmerkonto übertragen, sondern der einer Codenummer zugeordnete Kreditbetrag wird erhöht. Das Wählen weiterer Telefonnummern oder der Wechsel zwischen verschiedenen pre-paid-Codenummern während einer Verbindung führt dagegen einzig und allein zu einem weiteren Aufbrauchen der vorausbezahlten Beträge. Ein Gutschreiben verbleibender Zeitraum-Mengen auf ein anderes – durch
weiteres Wählen seiner Telefonnummer ausgewähltes - Teilnehmerkonto ist der
(D2) nicht entnehmbar. Auch ist aus den in der (D2) beschriebenen Möglichkeiten
zur Behandlung von Kredit-Beträgen – wie vorstehend abgehandelt - kein Hinweis
ersichtlich, der den Fachmann hätte veranlassen können, ein Vorgehen gemäß
Anspruch 4 ins Auge zu fassen.
Die weiteren Druckschriften reichen im Hinblick auf den Patentgegenstand inhaltlich nicht an die vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen heran und haben
in der mündlichen Verhandlung bzgl. der den Patentanspruch 4 betreffenden
Sachverhalte keine Rolle gespielt. Sie bringen auch hinsichtlich der Beurteilung
der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Gesichtspunkte.
Nach Überzeugung des Senats erschöpft sich das Verfahren gemäß dem bestandsfähigen Patentanspruch 4 auch nicht in geschäftlichen Tätigkeiten als solche, die nach Art 52 (2) c) EPÜ iVm Art 138 (1) a) EPÜ ausdrücklich als nicht patentfähig bezeichnet werden. Vielmehr stehen die – durchaus gegebenen – geschäftlichen Tätigkeiten in so enger Beziehung zu technischen Vorgängen, wie der
Programmierung der Vermittlungsstelle, der Speicherung der (Code-) Nummern,
dem Aufbau und Abbau von Telefonverbindungen, dem Löschen von Nummern
aus dem Speicher der Vermittlungsstelle, daß das beanspruchte Verfahren - auch
unter Berücksichtigung der von der Klägerin zitierten Entscheidungen "Computerprogrammprodukt/IBM" des EPA (T 1173/97 – ABlEPA 1999/609) und der BGH-
Entscheidung "Logikverifikation" (BGH GRUR 2000, 498) - als technisch zu werten, mithin dem Patentschutz zugänglich ist (vgl BPatG GRUR 1999, 1078-1080 -
Automatische Absatzsteuerung – mwN).
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 2 ZPO, der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Müllner
Obermayer
Kalkoff
Schuster
Dr. Hartung
Na