Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 01.08.2001 – 7 W (pat) 8/01

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. August 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 22 874.0-13

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Dr.-Ing. Pösentrup, Dipl.-Ing.

Hochmuth und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse F 02 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2000 gerichtet, mit dem die Patentanmeldung 198 22 874.0-13 mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 keine patentfähige Erfindung darstelle, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik unter anderem die japanischen Offenlegungsschriften 60-40728 und

63-201319 berücksichtigt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht sind insbesondere deren englischsprachige Kurzfassungen (abstracts) diskutiert worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 hilfsweise einen neuen

Patentanspruch vorgelegt, den sie in der mündlichen Verhandlung als Patentanspruch 1 zum Gegenstand ihres Antrags gemacht hat. Sie vertritt die Auffassung,

daß der Gegenstand der vorliegenden Patentanmeldung eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes darstelle. Sie stellt den Antrag,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

11. Oktober 2000 aufzuheben, und beantragt die Erteilung

des Patents gemäß Patentanspruch 1 aus Schriftsatz vom

11. Juni 2001 (Eingang: 13. Juni 2001), im übrigen gemäß

Unterlagen aus der Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Aufladesystem für Brennkraftmaschinen, bestehend aus

zwei Abgasturboladern, von denen jeder aus einer Abgasturbine und einem auf gemeinsamer Welle mit der Abgasturbine

sitzenden Verdichter gebildet wird, dadurch gekennzeichnet,

a) daß beide ATL abgasseitig in ein gemeinsames Gehäuse

integriert sind,

b) daß der Abströmkanal des ersten ATL über einen in das

Gehäuse integrierten Überströmkanal mit dem zweiten Zuströmkanal des zweiten ATL verbunden ist,

c) daß das Gehäuse in Gußtechnik gefertigt ist,

d) daß das Ventil zur Steuerung des Abgasstromes dem Abgassystem zugeordnet ist."

Laut Beschreibung (OS Sp 1 Z 18-21) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Aufladesystem zu entwickeln, welches minimalen baulichen Aufwand erfordert und mit

vertretbaren Kosten gefertigt werden kann.

Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Aufladesystem nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht gerechtfertigt.

Der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung stellt keine patentfähige Erfindung

im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß das Ventil

zum Steuern des Abgasstromes durch den Zuströmkanal zur Turbine des zweiten

Abgasturboladers so ausgebildet ist, daß es auch bei voller Öffnung (vgl OS Sp 2

Z 25) eine zur Beaufschlagung der Turbine des ersten Abgasturboladers mit Abgas ausreichende Drosselung des Abgasstromes durch den Zuströmkanal zur

Turbine des zweiten Abgasturboladers bewirkt. Bei allen Betriebszuständen, dh

unabhängig von der Stellung des Ventils, strömt die gesamte Abgasmenge durch

die Turbine des zweiten Abgasturboladers. Beim Hochfahren der Brennkraftmaschine ist das Ventil zunächst geschlossen, so daß die gesamte Abgasmenge zuerst durch die Turbine des ersten Abgasturboladers strömt. Ab einer gewissen

Drehzahl der Brennkraftmaschine wird das Ventil zunehmend geöffnet, so daß ein

zunehmender Teil des Abgases unter Umgehung der Turbine des ersten Abgasturboladers durch den Zuströmkanal unmittelbar der Turbine des zweiten Abgasturboladers zugeführt wird, wo er sich mit dem vom Ausgang der Turbine des ersten Abgasturboladers durch den Überstromkanal herangeführten Abgas wieder

vereinigt. Bei dem Ventil handelt es sich um ein Regelventil, dh ein Ventil, das

nicht nur die Stellungen offen und geschlossen sondern beliebige Zwischenstellungen zur Einstellung des erforderlichen, dem betreffenden Betriebszustand der

Brennkraftmaschine entsprechenden Abgasstromes einnehmen kann.

Wie der Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamts zutreffend festgestellt hat,

ist in der japanischen Offenlegungsschrift 60-40728 und deren englischsprachigen

Kurzfassung ein Aufladesystem für Brennkraftmaschinen mit zwei Abgasturboladern dargestellt und beschrieben, das die gleiche Funktionsweise aufweist, wie

der Gegenstand der vorliegenden Anmeldung. Der Zeichnung in der Kurzfassung

entnimmt der Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit

Erfahrungen in der Konstruktion von Aufladesystemen mit Abgasturboladern für

Brennkraftmaschinen anzusehen ist, daß die beiden Abgasturbolader jeweils aus

einer Abgasturbine und einem Verdichter auf einer gemeinsamen Welle gebildet

werden. Das Abgas wird einerseits durch einen Zuführkanal der Turbine des ersten Abgasturboladers (5) zugeleitet. Vom Austritt der Turbine des ersten Abgasturboladers strömt das Abgas durch eine Leitung (7) zum Eintritt der Turbine des

zweiten Abgasturboladers. Das von der Brennkraftmaschine kommenden Abgas

kann andererseits durch eine Leitung (9) unter Umgehung der Turbine des ersten

Abgasturboladers unmittelbar der Turbine des zweiten Abgasturboladers zugeführt

werden. Das aus der Turbine des ersten Abgasturboladers abströmende Abgas

und das durch die Umgehungsleitung (9) geführte Abgas werden vor der Turbine

des zweiten Abgasturboladers wieder zusammengeführt.

Laut dem Text der englischen Kurzfassung ist beim Hochfahren der Brennkraftmaschine das Ventil zunächst geschlossen, so daß die gesamte Abgasmenge durch

die Turbine des ersten Abgasturboladers strömt. Wenn die Brennkraftmaschine

eine vorgegebene Drehzahl erreicht hat, öffnet sich dann das Ventil und ein Teil

des Abgases strömt unmittelbar zur Turbine des zweiten Abgasturboladers. Gemäß der Zeichnung hat das Ventil eine Betätigungsvorrichtung mit einer Membran

in einem Gehäuse, die auf einer Seite vom Druck des Abgases am Austritt aus der

Brennkraftmaschine beaufschlagt ist. Auf der anderen Seite der Membran solcher

Betätigungsvorrichtungen ist üblicherweise ein Federelement angeordnet. Je höher der Druck auf der einen Seite der Membran ist desto stärker verschiebt sich

die Membran gegen die Federkraft des Federelements und um so mehr öffnet sich

das Ventil.

Von diesem bekannten System unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung dadurch, daß die beiden Abgasturbolader

abgasseitig in einem gemeinsamen Gehäuse integriert sind, daß der Überströmkanal von der Turbine des ersten Abgasturboladers zur Turbine des zweiten Abgasturboladers in dem Gehäuse integriert ist und daß das Gehäuse in Gußtechnik

gefertigt ist (Merkmale a bis c).

Aufladesysteme für Brennkraftmaschinen mit zwei Abgasturboladern in einem gemeinsamen Gehäuse gehören aber zum Stand der Technik. Ein solches System

ist zB in der japanischen Offenlegungsschrift 63-201319 und der zugehörigen englischsprachigen Kurzfassung gezeigt und beschrieben. Aus den Abbildungen dieser Druckschriften entnimmt der Fachmann, daß das Gehäuse ebenso wie beim

Gegenstand der vorliegenden Anmeldung in Gußtechnik gefertigt ist (auch hier ist

die Ausführung in Gußtechnik in den ursprünglichen Unterlagen nur aus der Zeichnung ersichtlich). Es liegt für den Fachmann auf der Hand, daß mit einer solchen

Ausführung - bei Massenfertigung - ein geringer baulicher Aufwand erforderlich ist.

In der englischsprachigen Kurzfassung der Entgegenhaltung ist zudem das Ziel,

eine kompakte Anordnung zu erzielen, ausdrücklich genannt. Offensichtlich ist der

Vorteil eines geringen Bauaufwands und niedriger Herstellungskosten eines gemeinsamen Gußgehäuses für die Abgasturbolader unabhängig von der strömungstechnischen Verschaltung der Turbinen. Aus dem Stand der Technik ergibt

sich daher auch die Lehre, zwei Abgasturbolader mit hinsichtlich der Abgasdurchströmung in Reihe schaltbaren Turbinen abgasseitig in einem gemeinsamen in

Gußtechnik gefertigten Gehäuse zu integrieren, für den Fachmann in naheliegender Weise. Da der Überströmkanal lediglich die beiden Turbinen verbinden soll,

bedarf es ebenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit, diesen Kanal zusammen mit

den beiden Turbinen in dem gemeinsamen Gehäuse anzuordnen.

Während es sich bei dem Überströmkanal um einen relativ einfachen Hohlraum

handelt, der beim Gießen des Gehäuses durch Einlegen entsprechender Kerne

leicht herzustellen ist, muß das Ventil und seine Betätigungsvorrichtung zur Einstellung des Abgasstromes gesondert hergestellt werden. Dieses Ventil daher

nicht – wie den Überströmkanal - in das Gehäuse des Abgasturboladers zu integrieren sondern dem Abgassystem zuzuordnen, liegt somit ebenfalls nahe.

Bei dieser Sachlage ist der Anspruch 1 nicht gewährbar.

Auch die in den Unteransprüchen angegebenen Merkmale lassen nichts Patentfähiges erkennen. Dies gilt auch für das Merkmal gemäß Anspruch 2, wonach der

Abgasstrom im Zuströmkanal des zweiten Abgasturboladers durch das Ventil geregelt werden soll. Auch bei der Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift 60-40728 wird der um die Turbine des ersten Abgasturboladers herum und

direkt zur Turbine des zweiten Abgasturboladers geführte Abgasstrom in einem

allgemeinen Sinne geregelt. Wie oben bereits ausgeführt wurde, wird nämlich das

Ventil oberhalb einer vorgegebenen Drehzahl der Brennkraftmaschine entsprechend dem Abgasdruck am Austritt der Brennkraftmaschine eingestellt, wobei das

Ventil je nach Abgasdruck beliebige Zwischenstellungen zwischen geschlossen

und voll geöffnet einnimmt. Darüber geht die allgemeine Vorschrift gemäß Anspruch 2 der vorliegenden Anmeldung, den Abgasstrom zu regeln – näheres dazu

ist in den Anmeldungsunterlagen nicht offenbart – nicht hinaus.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Dr. Pösentrup

Hochmuth

Schwarz-Angele

Ko