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BPatG Beschluss vom 02.08.2001 – 21 W (pat) 59/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. August 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 40 680

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus

beschlossen:

Die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. April 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 3. Dezember 1992 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung 42 40 680.3 wurde das Patent mit der Bezeichnung "Aus einer Vielzahl

von Mikrotripeln bestehende Rückstrahlerfläche" erteilt. Veröffentlichungstag der

Patenterteilung ist der 19. Dezember 1996.

Auf einen Einspruch hin hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamtes mit Beschluß vom 15. April 1999 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers, mit der

er die Aufrechterhaltung des Patents in vollem, hilfsweise in beschränktem Umfang weiterverfolgt.

Der erteilte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

Aus einer Vielzahl von Mikrotripeln bestehende Rückstrahlerfläche, bei der

-

die einzelnen Mikrotripel (1, 2, 3, 4) jeweils aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Flächen (5, 6, 7) einer

Würfelecke gebildet werden und die Projektionsfläche der

einzelnen Mikrotripel (1, 2, 3, 4) auf die Rückstrahlerfläche

jeweils ein gleichseitiges Sechseck bildet, dessen Diagonale eine Länge von 0,002 mm bis 0,8 mm aufweist,

-

jeweils eine Mehrzahl benachbarter Mikrotripel (1, 2, 3, 4)

eine einheitliche Drehorientierung zu der von der Raumdiagonalen der Würfelecke gebildeten Drehachse aufweisen

und Teilflächen (11, 12, 13, 14) mit Mikrotripeln gleicher

Drehorientierung bilden, wobei die Teilflächen (11, 12, 13,

14) jeweils einen Durchmesser von weniger als 7 mm haben,

-

eine Mehrzahl derartiger Teilflächen (11, 12, 13, 14) mit jeweils unterschiedlicher Drehorientierung der Mikrotripel (1,

2, 3, 4) benachbart zueinander angeordnet sind, und bei

der

-

eine Vielzahl derartiger Flächenbereiche aus mehreren jeweils benachbarten Teilflächen (11, 12, 13, 14) die gesamte

Rückstrahlerfläche bilden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

Aus einer Vielzahl von Mikrotripeln bestehende Rückstrahlerfläche, bei der

-

die einzelnen Mikrotripel (1, 2, 3, 4) jeweils aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Flächen (5, 6, 7) einer

Würfelecke gebildet werden und die Projektionsfläche der

einzelnen Mikrotripel (1, 2, 3, 4) auf die Rückstrahlerfläche

jeweils ein gleichseitiges Sechseck bildet, dessen Diagonale einer Länge von 0,002 mm bis 0,8 mm aufweist,

-

jeweils eine Mehrzahl benachbarter Mikrotripel (1, 2, 3, 4)

eine einheitliche Drehorientierung zu der von der Raumdiagonalen der Würfelecke gebildeten Drehachse aufweisen

und Teilflächen (11, 12, 13, 14) mit Mikrotripeln gleicher

Drehorientierung bilden, wobei die Teilflächen (11, 12, 13,

14) jeweils einen Durchmesser von weniger als 7 mm haben,

-

eine Mehrzahl derartiger Teilflächen (11, 12, 13, 14) mit jeweils unterschiedlicher Drehorientierung der Mikrotripel (1,

2, 3, 4) derart benachbart zueinander angeordnet sind, daß

zwischen ihnen kein Zwischenraum bleibt, und bei der

-

eine Vielzahl derartiger Flächenbereiche aus mehreren jeweils benachbarten Teilflächen (11, 12, 13, 14) die gesamte

Rückstrahlerfläche bilden.

Es wurden unter anderem folgende Druckschriften in Betracht gezogen:

4) US 3 924 929

5) US 4 243 618

10) US 3 712 706.

Der Patentinhaber legte im wesentlichen dar, die Druckschrift 10 führe von der

Verwendung würfelförmiger Tripelreflektoren bei großen Rückstrahlerflächen weg,

da sie zeige, daß pyramidale Tripelreflektoren ebenso gut verwendet werden

könnten. Denn diese Druckschrift beschreibe pyramidale Tripelreflektoren, die in

hexagonal dichtester Packung mit in einer Ebene liegenden Lichteintrittsflächen

angeordnet, eine Rückstrahlerfläche mit einer unerwartet hohen Reflektivität ergeben würden. Die Druckschrift 5 betreffe ausschließlich eine aus pyramidalen Tripelreflektoren bestehende Rückstrahlerfläche und könne deshalb keine Anregung

für die patentgemäß ausgebildete Rückstrahlerfläche mit würfelförmigen Tripelreflektoren geben. Die Druckschrift 4 zeige zwar eine aus Teilflächen mit würfelförmigen Tripelreflektoren zusammengesetzte Rückstrahlerfläche, wobei jede Teilflächen durch Stege begrenzt sei und nur wenige, von den Stegen nicht durchtrennte

Tripelreflektoren aufweise. Mit dieser Anordnung sei eine hohe, für einen Betrachter gleichmäßig erscheinende Helligkeit bei Beleuchtung der Rückstrahlerfläche

unter verschiedenen Winkeln nicht zu erzielen. Dieser Stand der Technik könne

daher zur Lösung des dem Patent zugrundeliegenden Problems nichts beitragen.

Der Patentinhaber beantragte,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag, im übrigen wie zum Hauptantrag beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende ist zur mündlichen Verhandlung

nicht erschienen. Sie beantragte schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde führte in der Sache nicht zum Erfolg.

A. Hauptantrag

Der Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist zwar neu, beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift 5 ist eine aus einer Vielzahl von Mikrotripelreflektoren (Mikrotripeln) bestehende, retroreflektierende Rückstrahlerfläche bekannt. Die Mikrotripel

sind pyramidale Mikrotripel, die jeweils von drei aneinander angrenzenden dreieckförmigen Flächen einer Würfelecke gebildet werden und deren Lichteintritts -

bzw Lichtaustrittsflächen in einer Ebene liegen, wobei jede Lichteintritts - bzw

Lichtaustrittsfläche ein gleichseitiges Dreieck in der Rückstrahlerfläche bildet. Eine

Mehrzahl benachbarter Mikrotripel mit gleicher Drehorientierung zu der Raumdiagonalen des jeweiligen Mikrotripels als Drehachse, die durch die Würfelecke geht

und senkrecht auf der Lichteintritts - bzw Lichtaustrittsfläche steht, bilden eine Teilfläche. Eine Mehrzahl derartiger Teilflächen sind benachbart zueinander angeordnet, so daß ein Flächenbereich entsteht. Die Rückstrahlerfläche setzt sich aus einer Vielzahl solcher Flächenbereiche zusammen. Die einzelnen Teilflächen sind

so klein bemessen, daß sie für das Auge eines Betrachters nicht auflösbar sind,

wenn die Rückstrahlerfläche aus einer bestimmten Distanz betrachtet wird. Dies

ist gemäß Druckschrift 5 der Fall, wenn beispielsweise die Betrachtungsdistanz

einige hundert Fuß beträgt und die Längsausdehnung der Teilflächen im Bereich

von 2,54 bis 6,35 mm liegt. Bei dieser Größe einer aus einer Vielzahl von Mikrotripeln bestehenden Teilfläche muß das einzelne Mikrotripel entsprechend klein dimensioniert sein. Die Seitenlänge der Lichteintritts - bzw Lichtaustrittsfläche bewegt sich daher im Bereich von 0,076 bis 0,38 mm, vergleiche Figuren 3 und 4 mit

Beschreibung sowie Spalte 5, Zeilen 32 bis 52 und Zeilen 63 bis 66 sowie Spalte 7, Zeilen 1 bis 4.

Aufgrund dieser Struktur der retroreflektierenden Rückstrahlerfläche erscheint diese bei Beleuchtung unter verschiedenen Winkeln einem Betrachter gleichmäßig

hell, da die bei dem jeweiligen Beleuchtungswinkel für die Retroreflexion des Beleuchtungslichts mehr oder weniger ausfallenden Teilflächen vom Auge des Betrachters nicht aufgelöst werden können, allerdings wird die Helligkeit insgesamt

reduziert.

Damit die Rückstrahlerfläche eine möglichst große Helligkeit aufweist, so daß sie

trotz Reduzierung noch sehr hell erscheint und die Änderung in der gleichmäßigen

Helligkeit für einen Betrachter kaum wahrnehmbar ist, weist die Rückstrahlerfläche

nach Patentanspruch 1 im Unterschied zu der bekannten Rückstrahlerfläche statt

pyramidaler Mikrotripel würfelförmige Mikrotripel auf, die jeweils aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Flächen einer Würfelecke gebildet sind und die,

wie aus Druckschrift 5 bekannt, orientierbar sind, indem sie um die durch die Würfelecke gehende und senkrecht auf der Rückstrahlerfläche stehende Raumdiagonale als Drehachse gedreht werden. Die Projektionsfläche eines so orientierten

Mikrotripels auf die Rückstrahlerfläche ist, wie ohne weiteres ersichtlich, ein regelmäßiges Sechseck. Die gemäß Patentanspruch 1 mit der Längenangabe für die

Diagonale des Sechsecks umschriebene Größe eines Mikrotripels liegt in dem aus

Druckschrift 5 bekannten, oben genannten Größenbereich eines Mikrotripels.

Dieser Unterschied kann jedoch nicht die Patentfähigkeit des Gegenstands nach

Patentanspruch 1 begründen. Denn der mit der Entwicklung von Rückstrahlerflächen befaßte Fachmann kennt die optischen Eigenschaften der beiden Mikrotripelarten und weiß, daß würfelförmige Mikrotripel wegen ihrer sechseckförmigen

Lichteintritts - bzw Lichtaustrittsfläche eine größere Retroreflektivität als pyramidale Mikrotripel mit einer dreieckförmigen Fläche aufweisen, wie die Druckschrift 10

belegt, vergleiche Spalte 1, Zeilen 59 bis 67. Insbesondere kennt der Fachmann

auch die hohe Reflektivität von würfelförmigen Mikrotripeln mit sehr kleinen Abmessungen, wie die Druckschrift 4 zeigt, die eine Rückstrahlerfläche mit würfelförmigen Mikrotripeln betrifft, bei denen der Abstand zwischen den Mitten zweier gegenüberliegender Seiten der quadratischen Flächen einer Würfelecke beispielsweise 1 mm beträgt, vergleiche Spalte 3, Zeilen 62 bis 65. Daher ist es naheliegend, bei der aus Druckschrift 5 bekannten Rückstrahlerfläche die pyramidalen

Mikrotripel durch entsprechend kleine würfelförmige Mikrotripel zu ersetzen, um eine Rückstrahlerfläche zu erhalten, die dem Betrachter nahezu unverändert hell erscheint, selbst wenn sich abhängig vom Beleuchtungswinkel die Anzahl der Teilflächen ändert, die zur Retroreflexion des Beleuchtungslichts nur wenig oder

nichts beitragen.

Dem steht nicht entgegen, wie der Patentinhaber meint, daß gemäß der Druckschrift 10 mit pyramidalen Mikrotripeln ebenso gut eine mit der Reflektivität würfelförmiger Mikrotripel vergleichbar hohe Reflektivität erzielbar ist. Abgesehen davon,

daß dies nur für die in dieser Druckschrift beschriebenen, speziellen pyramidalen

Mikrotripel gilt, vergleiche Spalte 2, Zeilen 4 bis 12, wird damit lediglich eine bezüglich der Retroreflektivität allenfalls gleichwertige Alternative zu würfelförmigen

Mikrotripeln aufgezeigt, so daß der Fachmann ohne weiteres zwischen diesen beiden Elementen mit hoher Reflektivität zur Lösung des vorgenannten Problems

wählen kann.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ergibt sich demnach für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, so daß der erteilte Patentanspruch 1 keinen Bestand hat. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn

zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 keinen Bestand.

B. Hilfsantrag

Der zulässige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag umfaßt die Merkmale gemäß

den erteilten Patentansprüchen 1 und 5. Somit unterscheidet sich dessen Gegenstand von dem Gegenstand gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 dadurch, daß

die Teilflächen derart angeordnet sind, daß zwischen ihnen kein Zwischenraum

bleibt. Diese Maßnahme ist jedoch bereits aus der Druckschrift 5 bekannt und

kann daher die Patentfähigkeit nicht begründen. Denn gemäß den Figuren 5 und 6

dieser Druckschrift sind die dreieck - bzw sechseckförmigen Teilflächen (pins) mit

den durch die Pfeile bezeichneten einheitlichen Orientierungen der Mikrotripel in

der jeweiligen Teilfläche ohne Zwischenraum benachbart zueinander angeordnet,

vergleiche Spalte 8, Zeilen 32 bis 46. Für die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gilt das zum Hauptantrag Gesagte, so daß sich der Gegenstand nach

Patentanspruch 1 ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

ergibt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12

keinen Bestand.

Dr. Hechtfischer

Dr. Franz

Haaß

Dr. Kraus

Be