Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 02.08.2001 – 23 W (pat) 41/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 16 552.4-31
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. August 2000 aufgehoben. 6.70
Das Patent 197 16 552 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 7 und Beschreibung, Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und
offengelegte Zeichnung, Figuren 1 und 2.
Anmeldetag: 19. April 1997
Bezeichnung: Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines
Sonderfahrzeuges.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges"
ist am 19. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 17. August 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie
hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des mit Schriftsatz
vom 29. April 1998 eingereichten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der
Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002 nicht neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 7
mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß
der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen
Stand der Technik, einschließlich der im Prüfungsverfahren noch genannten
Druckschriften, nämlich der europäischen Offenlegungsschrift 0 387 984 und des
deutschen Gebrauchsmusters 295 02 668, nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2000
aufzuheben und das Patent 197 16 552 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 5,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
und offengelegte Zeichnung, Figuren 1 und 2.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 haben folgenden Wortlaut:
"1. Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für
Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeuges in der
Schiebedachöffnung des Fahrzeuges mit einem sich
quer über die Schiebedachöffnung erstreckenden Versteifungsteil, das an die Schiebedachöffnung angepaßt
ist und über lösbare Verbindungsglieder, welche mit am
Fahrzeug angeordneten Gegengliedern zusammenwirken, mit dem Fahrzeug verbindbar ist, und mit einem mit
dem Versteifungsteil verbundenen Außenteil, auf dem
die Aufbaueinrichtung befestigbar ist, gekennzeichnet
durch einen Adapteraufbau, wobei das Außenteil (3) mit
seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an
die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über
die Schiebedachöffnung (2) hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, und wobei das Außenteil (3) auf seiner Oberseite eine wenigstens annähernd horizontal und plan verlaufende
Anschlußfläche (4) aufweist, an die die Unterseite der
Aufbaueinrichtung, die als Dachbalken (5) ausgebildet
ist, mit einer Gegenfläche (6) angepaßt ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
die Verbindungsglieder Schrauben oder Bolzen (12)
sind, die
in Gewindebohrungen oder Gewindemuttern (13) als Gegenglieder einschraubbar sind.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
die Gegenglieder am Fahrzeug in dem oberen Schiebedachrahmen (14) vorgesehene Bohrungen und Gewindemuttern (13) sind.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
das Außenteil (3) aus Kunststoff besteht.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
das Außenteil (3) mit einem zur Dachkontur des
Fahrzeuges gerichteten umlaufenden Dichtungsring (9)
versehen ist.
6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
das Außenteil (3) mit ein oder mehreren nach unten gerichteten Stegen (10) versehen ist, die an eine Schiebedachdichtung (11) angedrückt sind.
7. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß
das Versteifungsteil (1) teleskopierbar ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung als patentfähig.
1.) Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart herzuleiten.
So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 iVm der ursprünglichen Beschreibung und Zeichnung der Ausführungsform gemäß den Figuren 1 und 2 (hinsichtlich der Anspruchsmerkmale, wonach das Versteifungsteil (1) an die Schiebedachöffnung (2) angepaßt ist; das
Außenteil (3) sich über die Schiebedachöffnung (2) hinaus erstreckt und mit einem
äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt; die Anschlußfläche (4) wenigstens annähernd horizontal und plan verläuft; die Aufbaueinrichtung als Dachbalken (5)
ausgebildet ist).
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen
Ansprüchen 3 bis 8 (in dieser Reihenfolge).
2.) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bzw in der Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1 und 2) im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einer aus der deutschen Offenlegungsschrift
36 20 002 bekannten Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für
Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs, bspw Polizeifahrzeugs, aus, bei
der die Aufbaueinrichtung (Aufbauten 5), wie zB Rundumkennleuchte, Lautsprecher oder dgl, auf einem in der Schiebedachöffnung des Fahrzeugs eingesetzten,
den Konturen des Fahrzeugdaches (1) angepaßten, aus einem Außenteil (oberes
Deckblech 10) und einem Versteifungsteil (Versteifungsrippen 15) bestehenden
Deckel (4) montiert ist, der an einem im Fahrzeugdach vorgesehenen Rahmen (3)
für das Schiebedach über lösbare Verbindungsglieder (Stellschrauben 38) befestigbar ist, vgl dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung sowie die
Ansprüche 1, 2 und 4.
Als nachteilig bei dieser bekannten Vorrichtung wird von der Anmelderin insbesondere angesehen, daß diese speziell an ein bestimmtes Fahrzeug und das dort
vorhandene Schiebedach exakt in seinem gesamten Aufbau angepaßt sein muß.
Insbesondere müssen dabei aufgrund der unterschiedlichen Dachwölbungen auch
die Warn- und Signalmittel entsprechend angepaßt werden, vgl die Beschwerdebegründung vom 21. November 2000, S 3 Abs 1.
Dem Anmeldungsgegenstand
liegt das
technische Problem (die Aufgabe)
zugrunde, eine gattungsgemäße Vorrichtung zu schaffen, durch die eine Aufbaueinrichtung für verschiedene Sonderfahrzeuge verwendbar bzw einsetzbar ist,
wobei auch der Einbau in das Sonderfahrzeug derart erfolgen soll, daß der Produktionsablauf bei der Herstellung des Fahrzeugs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird, vgl die Beschreibung S 2 Abs 2.
Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination.
Wesentlich dabei ist der erfindungsgemäße Adapteraufbau, bei dem das – mit
dem Versteifungsteil verbundene – Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig
wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über
die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der
Dachfläche aufsitzt, und auf seiner Oberseite eine wenigstens annähernd horizontal und plan verlaufende Anschlußfläche zur Befestigung der als Dachbalken
ausgebildeten Aufbaueinrichtung für die Warn- und Signalmittel aufweist, wie dies
im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 im einzelnen gelehrt wird, vgl hierzu
auch die in der Beschreibung S 2 Abs 4 bis S 3 Abs 1 genannten diesbezüglichen
Vorteile.
3.) Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Keine der eingangs genannten Druckschriften gibt dem zuständigen Durchschnittsfachmann, einem mit der konstruktiven Ausgestaltung von Vorrichtungen
zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmitteln eines Sonderfahrzeugs befaßten, berufserfahrenen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik, ein Vorbild oder eine Anregung zu dem für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes entscheidungserheblichen
speziellen Adapteraufbau, bei dem das mit dem Versteifungsteil verbundene Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Kraftfahrzeugs angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 36 20 002, von der die Erfindung – wie
dargelegt – ausgeht, ist eine Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung
für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt, bei der – im Unterschied zum ersten Merkmalskomplex im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 – als Träger der Aufbaueinrichtung ein aus einem Außenteil (oberes Deckblech 10) und einem Versteifungsteil (Versteifungsrippen 15) bestehender Deckel (4) vorgesehen ist, der in seinen
Abmessungen und Konturen denen des Schiebedachs entspricht und in einen im
Fahrzeugdach vorgesehenen Rahmen (3) für das Schiebedach eingesetzt und
daran befestigt ist, vgl dort insbesondere die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung Sp 3 Z 16 bis Sp 4 Z 45, insbesondere Sp 3 Z 35 bis 41, Sp 2 Z 62/63,
sowie die Ansprüche 1 und 2. Desweiteren ist die Aufbaueinrichtung dieser bekannten Vorrichtung – im Unterschied zum zweiten Merkmalskomplex des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 – nicht als Dachbalken ausgebildet; vielmehr
sind die Aufbauten, zB die Rundumkennleuchte (5), direkt auf der Oberfläche des
Deckels (Deckblech 10) befestigt, wobei die Anschlußfläche dementsprechend
allenfalls in diesem zentralen Befestigungsbereich der Rundumkennleuchte (5)
eine annähernd horizontale und plan verlaufende Anschlußfläche aufweist, vgl die
Figuren 1 und 2.
Eine Anregung, von diesem bekannten und bewährten Aufbauprinzip mit einem in
die Schiebedachöffnung eingesetzten und dementsprechend bemessenen sowie
den Konturen des Fahrzeugdaches angepaßten Deckel als Träger der Aufbaueinrichtung abzugehen und statt dessen einen Adapteraufbau vorzusehen, dessen
Außenteil mit seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des Fahrzeuges angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Entsprechendes gilt auch für die aus der europäischen Offenlegungsschrift
0 387 984 bekannte Vorrichtung zum Anbringen einer Aufbaueinrichtung für Warn-
und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs. Denn auch bei dieser bekannten Vorrichtung ist als Träger der Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel (warning
equipment module 16) ein aus einem rechteckigen Außenteil (rectangular base
member 26) und einem unteren Versteifungsteil (lower subassembly 24) bestehender Deckel vorgesehen, der so ausgebildet und bemessen ist, daß er anstelle
des Schiebedachs in die rechteckige Schiebedachöffnung (18) eingesetzt werden
kann, vgl dort insbesondere die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung
sowie die dortigen Ansprüche 8 bis 10. Allenfalls kann diese Druckschrift eine Anregung dazu geben, die auf dem Außenteil zu befestigende Aufbaueinrichtung für
Warn- und Signalmittel als Dachbalken auszubilden, vgl das Bauteil 16 (warning
equipment module) in den Figuren 1 bis 3.
Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 erhält der
Fachmann auch nicht bei Einbeziehung des noch genannten deutschen
Gebrauchsmusters 295 02 668.
Diese Druckschrift betrifft einen Kranken- oder Rettungswagen mit einem Krankentransportraum, in dessen Fahrzeug-Dach (3) ein Ausschnitt (4) vorgesehen ist,
der durch einen mit dem Dach (3) fest verbundenen erhöhten Dachaufsatz (5)
überdeckt ist, wobei der Dachaufsatz ebene Montageflächen (7) für Rundumkennleuchte (8) und weitere Befestigungseinrichtungen aufweist, vgl dort die Ansprüche 1, 5 und 10 sowie die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Der
vorgeschlagene Dachaufsatz des Kranken- oder Rettungswagens dient dabei der
partiellen Dacherhöhung in der Fahrzeugdecke unmittelbar über der Krankentrage, vgl den die Seiten 1 und 2 überbrückenden Absatz iVm Seite 3 drittletzter
Absatz und Seite 4 vorletzter Absatz.
Für den Senat ist es schon fraglich, ob der Fachmann am Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung diese Druckschrift zur Lösung der dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe überhaupt in Betracht zieht, da diese gattungsfremd ist und sich bei einem Kranken- oder Rettungswagen das Problem der
Umrüstung eines Fahrzeugs unter Zuhilfenahme der Schiebedachöffnung nicht
stellt. Aber selbst wenn der Fachmann diese Druckschrift in seine Überlegungen
mit einbezieht, gibt sie keine Anregung für die erfindungsgemäße Lösung mit einem Adapteraufbau, bei dem das Außenteil mit einem sich quer über die Schiebedachöffnung des Fahrzeugs erstreckenden Versteifungsteil verbunden ist und mit
seiner Unterseite rahmenartig wenigstens annähernd an die Dachkontur des
Fahrzeugs angepaßt ist, sich über die Schiebedachöffnung hinaus erstreckt und
mit einem äußeren Steg auf der Dachfläche aufsitzt.
Im übrigen hat auch bereits die Prüfungsstelle
im Erstbescheid vom
2. Februar 1998 (S 1 Abs 3 und S 2 Abs 3 bis 6) zu erkennen gegeben, daß der
Anmeldungsgegenstand Unterschiede zum ermittelten Stand der Technik aufweist
und eine Patenterteilung bei entsprechend präzisiertem Patentbegehren nicht
ausgeschlossen erscheint.
Die zweifellos auch gewerblich anwendbare Vorrichtung zum Anbringen einer
Aufbaueinrichtung für Warn- und Signalmittel eines Sonderfahrzeugs nach dem
geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
4.) An den Patentanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 7 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht
selbstverständliche Ausführungsarten der Vorrichtung nach dem Anspruch 1 zum
Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des
Hauptanspruchs mitgetragen.
5.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen
hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung
ausgeht, und – iVm der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der beanspruchten Vorrichtung.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Fa/Ja