Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.08.2001 – 30 W (pat) 50/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 50/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 21 966

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet worden ist die Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für

medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmittel; Desinfektionsmittel, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer".

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist

ausgeführt, das vorliegende Kreuz-Symbol weise im Bewußtsein des Verkehrs vor

allem auf den gesundheitlichen, medizinischen Aspekt im jeweiligen Verwendungszusammenhang hin. Dieses Verständnis bleibe auch erhalten, wenn das

Kreuz mit üblichen, ebenfalls schon als Ausstattungselement für entsprechende

Waren eingesetzten Sinnbildern, hier entsprechend dem schweizerischen Apothekenwahrzeichen mit Waage und Schlange, modifiziert sei. Die farbliche Ausführung des Zeichens ändere daran nichts.

Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen

aus, dem Anmeldezeichen komme für die beanspruchten Waren die erforderliche

Unterscheidungskraft zu. Es liege insbesondere kein beschreibendes Zeichen vor.

Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht zu erkennen.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht ein Freihaltebedürfnis (§ 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Ihm fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluß des erkennenden Senats vom 5. März 2001 (30 W (pat) 23/00) gegen denselben Anmelder

verwiesen. Das dort gegenständliche Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

umfaßt im wesentlichen auch die hier vorliegenden Waren. Soweit das Anmeldezeichen zusätzlich noch das Symbol einer Apothekerwaage enthält, wirkt dieser

Umstand nicht schutzbegründend. Vielmehr verstärkt dieses Symbol den Bezug

zum Heilwesen und zum Gesundheitssektor. Es weist insbesondere auf eine Apotheke hin und entspricht - wie bereits von der Markenstelle ausgeführt - dem Apothekenwahrzeichen der Schweiz (Goetzendorff, Pharmazeutische Zeitung 1994,

1122).

Dr. Buchetmann

Richter Voit ist in Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Dr. Buchetmann

Schramm

Hu

Abb. 1