Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.08.2001 – 30 W (pat) 89/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 89/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung

399 99 001.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm 6.70

beschlossen:

Der Beschluß der Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Februar 2000 wird aufgehoben und die Sache an die Markenabteilung zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Unter dem Aktenzeichen 399 99 001.1 ist Antrag auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung

NEUMARKTER MINERALBRUNNEN

für "Natürliches Mineralwasser" gestellt worden.

Die Markenabteilung 3.2 hat durch Beschluß vom 11. Februar 2000, unterzeichnet

von einem Beamten des höheren Dienstes, den Antrag als unzulässig verworfen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die nach Art 1 VO (EWG) Nr 2037/91 erforderliche

Antragsbefugnis sei nicht gegeben. Die Antragstellerin sei keine Erzeugervereinigung im Sinne von Art 5 Abs 1 VO (EWG) Nr 2081/92. Die Voraussetzungen einer

Ausnahme nach Art 1 VO (EWG) Nr 2037/91 lägen nicht vor, da das begrenzte

Gebiet im Sinne dieser Vorschrift keine Merkmale aufweise, die sich grundsätzlich

von denen der angrenzenden Gebiete unterschieden. Dies ergebe sich aus der

erholten Stellungnahme des Landesuntersuchungsamtes für das Gesundheitswesen Nordbayern, wonach im maßgeblichen Stadtgebiet von Neumarkt ein Mineralbrunnen mit annähernd derselben chemischen Zusammensetzung existiere.

Die Antragstellerin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei

in dem nach der Verordnung maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung alleinige

Erzeugerin im fraglichen Gebiet gewesen sei. Auf eine angeblich ähnliche Zusammensetzung eines später in Betrieb genommenen Mineralbrunnens komme es

daher nicht an.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß der Markenabteilung aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Markenabteilung hat in nach § 56 Abs 3 Satz 3 MarkenG zulässiger Besetzung im Rahmen der ihr nach § 130 Abs 3, 5 MarkenG obliegenden Prüfung die

Voraussetzungen der Antragsberechtigung nach Art 1 VO (EWG) Nr 2037/93 zu

Unrecht als nicht gegeben angesehen.

Diese Vorschrift sieht in Abs 1 Satz 1 in Abweichung zu Art 5 Abs 1, 2 VO (EWG)

Nr 2081/92 eine Antragsbefugnis über Vereinigungen hinaus auch für natürliche

und juristische Personen vor, wenn diese in dem jeweiligen begrenzten Gebiet der

alleinige Erzeuger sind. Dies ist nach der von der Markenabteilung erholten Stellungnahme des Landratsamtes Neumarkt in der Oberpfalz vom 17. August 1999

auch der Fall. Danach existieren im Stadtgebiet von Neumarkt zwar zwei weitere

Mineralbrunnen, die aber erst nach der - hier maßgeblichen - Antragstellung im

vorliegenden Verfahren anerkannt worden sind. Da natürliches Mineralwasser

nach § 3 Abs 1 Mineral- und Tafelwasserverordnung nur nach amtlicher Anerkennung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden darf, kann davon ausgegangen werden, daß es für das Gebiet Neumarkt/Oberpfalz auch keine weiteren Anbieter gibt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Markenstelle ist auch die weitere Antragsvoraussetzung nach Art 1 Abs 1 Satz 2 lit b VO (EWG) Nr 2037/93 gegeben.

Danach ist ein Antrag nur gültig, wenn das begrenzte Gebiet Merkmale aufweist,

die sich grundsätzlich von denen der angrenzenden Gebiete unterscheiden,

und/oder wenn sich die Erzeugnismerkmale unterscheiden. Dies hat die Markenabteilung mit der Begründung verneint, im Stadtgebiet von Neumarkt befinde sich

ein weiterer Mineralbrunnen, der sich in der chemischen Zusammensetzung praktisch nicht von dem der Antragstellerin unterscheide.

Dieser Ansatz ist rechtsfehlerhaft. Nach der vorgenannten Bestimmung müssen

die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses mit denen von Erzeugnissen der

angrenzenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden. Der von der Markenstelle

vorgenommene Vergleich mit einem anderen Mineralbrunnen aus demselben begrenzten Gebiet Neumarkt/Oberpfalz entspricht daher weder dem Wortlaut noch

dem Sinn der Verordnung.

Der angegriffene Beschluß ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

Der Senat hat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen und die Sache an

die Markenabteilung zurückverwiesen, da diese noch nicht vollständig in der Sache entschieden hat (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG). Der Markenabteilung obliegt neben der Abklärung der weiteren Voraussetzungen nach Art 1 VO (EWG)

Nr 2037/91 auch die Prüfung des Antrags nach den Vorgaben des § 55 MarkenV.

Hier wird zu erwägen sein, ob es gemäß § 55 Abs 1 MarkenV ergänzend noch

einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf (vgl Goebel

GRUR 1995 98, 99).

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß bei Mineralwasser die

Anforderungen an den Nachweis eines bestimmten, geographisch begründeten

Qualitätsmerkmals reduziert sein können (vgl Knaak GRUR 1995, 103, 110).

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu