Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.08.2001 – 7 W (pat) 40/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 40 806.7-24
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 22 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Verfahren und Einrichtung zum Gießen
eines Stranges aus flüssigem Material.
A n m e l d e t a g :
2. Oktober 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1-7,
überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom
8.8.01
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2,
eingegangen am 5.8.99
Seiten 3-6,
3 Blatt Zeichnungen
Figuren 1-5,
eingegangen am 2.10.96
eingegangen am 13.1.97
Die Patentanmeldung 196 40 806.7-24 mit der Bezeichnung
Verfahren und Einrichtung zum Giessen eines Stranges aus flüssigem Material
ist von der Prüfungsstelle für Klasse B 22 D des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 20. Juli 1999 zurückgewiesen worden, weil das Verfahren
nach dem Patentanspruch 1 sich in naheliegender Weise aus dem Stande der
Technik ergebe.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den am 8.8.2001 überreichten Patentansprüchen 1-7,
Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, eingereicht am 5.8.99, Seiten 3-6,
eingegangen 2.10.96, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1-5, eingegangen am 13.1.97.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik die deutschen Offenlegungsschriften 195 08 476 und 44 04 148 genannt
worden.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zum Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall, das
in eine Kokille gegossen und als Strang mit erstarrter Hülle und
Sumpfspitze, dh flüssigem Kern, aus der Kokille herausgezogen
wird, wobei der gegossene Strang mittels angetriebener Rollen,
die gegen den Strang gedrückt werden, herausgezogen wird, wobei der Druck der Rollen im Bereich des Stranges mit Sumpfspitze
zu einer Deformation des Stranges führt, wodurch Schwankungen
des Gießspiegel-Istwertes hervorgerufen werden, wobei der Gießspiegel, dh der Stand des flüssigen Metalls in der Kokille, mittels
einer Bestimmung des Gießspiegels und einer Beeinflussung des
Zuflusses flüssigen Metalls in die Kokille auf einen vorgegebenen
Sollwert geregelt wird, und wobei Störgrößen, die den Einfluß der
durch die Rollen bedingten Deformation des Stranges im Bereich
der Sumpfspitze repräsentieren, geschätzt werden und der Einfluß
dieser Störgrößen auf den Gießspiegel-Istwert mittels der geschätzten Störgrößen kompensiert oder verringert wird, wobei die
Schätzung der Störgrößen in Abhängigkeit von zumindest einer
der Größen Menge des Zuflusses flüssigen Metalls in die Kokille
oder einer äquivalenten Größe und Gießgeschwindigkeit bzw
Stranggeschwindigkeit erfolgt.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren zum
Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall nach dem Patentanspruch 1 weiter
ausgestalten sollen.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden Fassung der
Patentansprüche stellt eine patentfähige Erfindung dar.
Der Patentanspruch 1 ist eine Zusammenfassung der ursprünglichen Patentansprüche 1, 3 und 4, die Patentansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen
Patentansprüche 2, 5 bis 9.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der
Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.
Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet des Stranggießens mit Kenntnissen der Regelungstechnik, eine Anregung zum Auffinden des Anmeldungsgegenstandes geben
können.
Bei dem erfindungsgemäß gestalteten Verfahren zum Gießen eines Stranges aus
flüssigem Metall wird der Gießspiegel in der Kokille im wesentlichen dadurch konstant gehalten, daß ein Sollwert im Rahmen einer üblichen Regelung bestimmt
wird, daß zusätzlich eine Schätzung, dh Modellierung der Störgrößen, die den
Einfluß der durch die Rollen bedingten Deformation des Stranges im Bereich der
Sumpfspitze repräsentiert, erfolgt und mit der so geschätzten Störgröße der Sollwert für den Gießspiegel bzw für die den Gießspiegel bestimmende Stopfenposition korrigiert wird. Die Schätzung der Störgröße erfolgt in Abhängigkeit der
Menge des Zuflusses flüssigen Metalls in die Kokille und/oder der Gießgeschwindigkeit bzw der Stranggeschwindigkeit.
Zu dieser Vorgehensweise kann das Verfahren zum Herstellen von Gußsträngen
aus Metallen nach der deutschen Offenlegungsschrift 44 04 148 kein Vorbild abgeben, da dort der Gießspiegel in der Kokille durch eine kontrollierte Anpassung
der Strangabzugsgeschwindigkeit konstant gehalten wird (vgl Patentanspruch 1).
Eine irgendwie geartete Erfassung des Einflusses der Störgröße, die durch die
Rollen verursacht werden, findet nicht statt.
Auch das Leitsystem für eine Anlage der Grundstoff- oder der verarbeiteten Industrie nach der deutschen Offenlegungsschrift 195 08 476 kann keine Anregung
zum Auffinden des Verfahrens nach Patentanspruch 1 geben. Dort wird ein Leitsystem zur Erzeugung von Bändern aus Stahl oder NE-Metallen vorgeschlagen,
das durch Rechnertechnik, aufbauend auf eingegebenem Vorwissen, den Zustand
der Anlage und Einzelheiten eines in der Anlage ablaufenden kontinuierlichen
Gießprozesses für Bänder selbsttätig erkennen und zur Erzielung eines sicheren
und hohen Produktionserfolg situationsgerechte Anweisungen geben kann (vgl
Patentanspruch 1). Zur Regelung und Optimierung wird ein Gesamtprozeßmodell
erstellt, welches das Prozeßverhalten beschreibt. Auf der Basis dieses Prozeßmodells können die Einflußgrößen schrittweise den Prozeßbedingungen angepaßt
und optimiert werden (vgl S 7, Z 23 bis 26). Das Problem der Störgrößen der
durch die Rollen bedingten Deformation des Stranges im Bereich der Sumpfspitze
tritt bei dem in der deutschen Offenlegungsschrift 195 08 476 dargestellten und
beschriebenen Ausführungsbeispiel nicht auf, da derartig wirkende Rollen nicht
vorhanden sind. Der Fachmann hatte also keine Veranlassung, diese Druckschrift
in seine Überlegung mit einzubeziehen, wenn er eine Lösung dafür sucht, die genannten Störgrößen bei einer Regelung des Gießspiegels, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 44 04 148 bekannt ist, zu berücksichtigen, da er aus
der deutschen Offenlegungsschrift 195 08 467 nur entnehmen kann, für den gesamten Gießwalzprozeß ein Leitsystem mittels eines Gesamtprozeßmodells mit
zahlreichen Teilmodellen zu realisieren.
Es bedurfte somit einer erfinderischen Tätigkeit, diese spezielle Lösung zur Verbesserung einer Regelung des Gießspiegels in der Kokille aufzufinden.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 7 haben weitere Ausgestaltung des Verfahrens zum
Gießen eines Stranges aus flüssigem Metall nach Patentanspruch 1 zum Inhalt,
die keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Sie können sich deshalb dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche anschließen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu