Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.08.2001 – 1 ZA (pat) 5/00

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In dem Akteneinsichtsverfahren

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das europäische Patent 0 609 661

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 23/00

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2001

unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter

Dr. Barton und Schramm

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 23/00 gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

1 Ni 23/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keiner der Antragsgegner ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.

Der Antragsgegner I hat der begehrten Akteneinsicht nicht widersprochen.

Die Antragsgegnerin II ist dem Einsichtersuchen mit der Begründung entgegengetreten, daß es sich bei der Antragstellerin mutmaßlich um einen Strohmann handle.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin II hat

dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Aufgrund des eingereichten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001,

143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann

es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat

(BGH aaO).

Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht

im eigenen Interesse oder als Strohmann für einen Dritten begehrt. Da es, wie

dargelegt, auf die Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend ankommt, kann allein die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines

Dritten, kein beachtliches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG

begründen.

Hacker

Barton

Schramm

Be