Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.08.2001 – 1 ZA (pat) 5/00
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In dem Akteneinsichtsverfahren
(zu 1 Ni 23/00)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
…
betreffend das europäische Patent 0 609 661
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 23/00
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2001
unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter
Dr. Barton und Schramm
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 23/00 gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
1 Ni 23/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keiner der Antragsgegner ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.
Der Antragsgegner I hat der begehrten Akteneinsicht nicht widersprochen.
Die Antragsgegnerin II ist dem Einsichtersuchen mit der Begründung entgegengetreten, daß es sich bei der Antragstellerin mutmaßlich um einen Strohmann handle.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin II hat
dazu keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Aufgrund des eingereichten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001,
143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann
es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat
(BGH aaO).
Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht
im eigenen Interesse oder als Strohmann für einen Dritten begehrt. Da es, wie
dargelegt, auf die Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend ankommt, kann allein die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines
Dritten, kein beachtliches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG
begründen.
Hacker
Barton
Schramm
Be