Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.08.2001 – 1 ZA (pat) 8/00
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In dem Akteneinsichtsverfahren
(zu 1 Ni 25/00)
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
…
betreffend das Patent 34 05 997
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 25/00
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. August 2001
unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie der Richter
Dr. Barton und Schramm
beschlossen:
I. Der Antragstellerin wird vorbehaltlich Ziff. II Einsicht in die
Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 25/00 gewährt.
II. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind die Anlagen B1
bis einschließlich B6, Anlagen B8, B13 und B14, der fotokopierte Auszug aus dem "K… -Buch" gemäß Anlage
zur Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 2001, das Anlagenkonvolut gemäß Anlage B15 (= GA 123) sowie das Original des "K…-Buches", das Anlagenkonvolut B16
(= GA 124, 126, 127).
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
1 Ni 25/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG teilweise begründet.
1. Keine der Antragsgegnerinnen hat ein der Akteneinsicht generell entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan.
Die Antragsgegnerin II hat keine Einwände gegen die begehrte Akteneinsicht vorgebracht.
Die Antragsgegnerin I hat geltend gemacht, daß sie die Antragstellerin nicht habe
ermitteln können, so daß sie nicht beurteilen könne, für wen Akteneinsicht begehrt
werde und ob insoweit Bedenken gegen eine Einsichtnahme beständen.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg eingereicht. Die Antragsgegnerin I hat hierzu
keine Stellungnahme mehr abgegeben.
Aufgrund des übermittelten Handelsregisterauszugs steht die Identität der Antragstellerin fest. Ein der Akteneinsicht generell entgegenstehendes Interesse ist seitens der Antragsgegnerin I nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls
glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt
es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO
S 144 "Akteneinsicht XV").
2. In bezug auf die in Ziff. II des Tenors aufgeführten Aktenteile liegt es jedoch anders. Diese Aktenteile verhalten sich über betriebsinterne Vorgänge der Antragsgegnerin I, die diese in das Verfahren eingeführt hat, um der klägerischen Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung entgegenzutreten. Insoweit hat sich
die Antragsgegnerin I im Grundsatz zu Recht auf ein der Akteneinsicht durch Dritte entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse berufen (vgl BGH GRUR 1972,
441, 442 "Akteneinsicht IX"). Demgegenüber stärker zu gewichtende Interessen
sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Die genannten Aktenteile waren daher von der Einsicht auszunehmen.
Hacker
Barton
Schramm
Be