Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.08.2001 – 5 W (pat) 19/01
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 299 21 326.9
hier: Anmeldetag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 10. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen Tronser und Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 19. April 2001 wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
Die Anmelderin hat am 3. Dezember 1999 eine "Bio-Papp-Tonne" zur Eintragung
als Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Mit
diesem Anmeldetag ist die Eintragung erfolgt. Die Anmelderin wünscht aber die
Eintragung mit dem 10. November 1999 als Anmeldetag. Sie ist der Rechtsauffassung, sie könne diesen Altersrang als Anmeldetag beanspruchen, weil sie an diesem Tag die Anmeldungsunterlagen an das Fraunhofer-Institut (Patentstelle) gesandt habe. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sie in mehreren Bescheiden darauf aufmerksam gemacht, daß zur Anerkennung eines Anmeldetages die
Einreichung der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt erforderlich
ist und die Übersendung der Unterlagen an das Fraunhofer-Institut nicht ausreicht.
Auf ihren Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt dies auch durch Beschluß vom 19. April 2001 ausgesprochen.
Mit ihrer Beschwerde hiergegen vertritt die Anmelderin weiter die Auffassung, die
Zuleitung der Anmeldungsunterlagen an das Fraunhofer-Institut sei ausreichend,
um die Anerkennung des betreffenden Tags als Anmeldetag zu rechtfertigen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Anmeldetag ist der 3. Dezember 1999 und
nicht der 10. November 1999. Denn als Anmeldetag kann nach § 4a Abs 2
GebrMG nur der Tag anerkannt werden, an dem die Anmeldung beim Patentamt
(oder einem vom Bundesministerium im Bundesgesetzblatt bestimmten Patentinformationszentrum) eingegangen ist. Die Rechtsauffassung, die Einreichung bei
einer anderen Stelle (wie etwa der Patentstelle des Fraunhofer-Instituts) reiche zur
Begründung der Rechtsposition des Anmeldetags aus, wird vom Gesetz nicht gedeckt. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird im
übrigen verwiesen.
Goebel
Tronser
Friehe-Wich
Be