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BPatG Beschluss vom 21.08.2001 – 27 W (pat) 128/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 39 395.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

16. November 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Das Wort "MODELMART" soll als Marke für "Computerprogramme für Speicher-

und Verwaltungsmodelle für den gleichzeitigen Zugriff durch mehrere Benutzer,

und Handbücher, die als Einheit damit verkauft werden" geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil es sich um eine nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und freizuhaltende Angabe handele. Zur

Begründung ist ausgeführt, daß zwar das angemeldete Wort bislang nicht feststellbar sei; es setze sich jedoch aus beschreibenden Angaben zusammen, die auch

in ihrer Gesamtheit wiederum einen beschreibenden Begriff ergäben. Das englische Wort "model" ("Modell") habe bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden, während "mart" eine ältere Bezeichnung für "market" sei und "Markt" bedeute. Die sprachüblich gebildete und ohne weiteres verständliche Wortkombination "MODELMART" weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich darauf hin, daß es sich um Programme handele, die es "ermöglichen, (wie)

auf einem Markt (Daten-)Modelle auszuwählen". Somit eigne sich diese Wortzusammenstellung als glatt beschreibender Sachhinweis, an dessen freier Verwendbarkeit die Mitbewerber ein erhebliches Interesse hätten. Einem solchen Sachhinweis fehle darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist das

angemeldete Wort schutzfähig. Schon der Ausgangspunkt der Markenstelle sei

bedenklich, weil einerseits der englische Begriff "model" mehrere Bedeutungen

habe, andererseits der (altertümliche) Begriff "mart" dem Verkehr keineswegs so

geläufig sei, wie das aktuellere englische Wort "market", so daß schon von daher

ein klarer Bedeutungsgehalt des Anmeldewortes nicht gegeben sei. Die von der

Markenstelle vorgenommene Deutung liege deshalb für den Verkehr nicht nahe.

Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche ferner ganz klar der Umstand, daß die

Anmeldemarke in verschiedenen Ländern (darunter englischsprachige, nämlich

die Vereinigten Staaten und Großbritannien) registriert sei. Mangels eines eindeutigen sachbezogenen Gehalts komme der Anmeldemarke auch hinreichende Unterscheidungskraft zu. Die Anmelderin verweist wiederholt auf ihrer Ansicht nach

vergleichbare deutsche Eintragungen (Wortzusammensetzungen mit "Model-" bzw

"-mart" und weiteren beschreibenden Angaben) sowie (ua) insbesondere auf zwei

Entscheidungen des Bundespatentgerichts ("Expo Mart" und "Modelstore"), die zu

ihren Gunsten sprechen sollen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung des angemeldeten Wortes nicht entgegenstehen.

Zunächst ist davon auszugehen, daß das englische Wort "model" durchaus mehrere unterschiedliche Bedeutungen haben kann und der Begriff "mart" weder im

Englischen noch gar in der deutschen Sprache ein geläufiger Ausdruck für "Markt"

ist (vgl zB Schöffler/Weis, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, unter den entsprechenden Stichworten). Selbst wenn man aber die entsprechende Kenntnis des Publikums voraussetzt und davon ausgeht, daß beachtliche Teile davon in der Anmeldemarke die Bedeutung "Modellmarkt" erkennen, sagt dies zunächst gar nichts

gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke aus. Im Deutschen wird nämlich hierin in erster Linie ein Verkaufsort von "Modellen" gesehen werden, dh von

verkleinerten Nachbildungen zB von Gebäuden, Schiffen, Flugzeugen, Kraftfahrzeugen usw. In dieser Wortbedeutung wäre "MODELMART" für die konkret beanspruchten Waren offensichtlich nicht beschreibend. Aber auch, wenn man das Anmeldewort als Bezeichnung eines mustergültigen, vorbildlich geführten Marktes

versteht, liegt im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine bloß sachbezogene

Deutung nicht nahe. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte

für die Annahme der Markenstelle, die angemeldete Bezeichnung sage lediglich

aus, daß es sich bei den so angebotenen Waren um Programme handele, die es

"ermöglichen, (wie) auf einem Markt (Daten-)Modelle auszuwählen". Eine solche

Deutung liegt - im Hinblick auf gängige Sprach- und Handelsusancen - einerseits

sehr fern und würde andererseits wieder zu einem derart unspezifischen Begriffsgehalt führen, daß man kaum von einer konkreten und ohne weiteres verständlichen Sachaussage sprechen kann. Ein Freihaltungsbedürfnis ist deshalb an dem

angemeldeten Begriff, der allenfalls - im Hinblick auf die beanspruchten Waren -

eine unklare und verschwommene Aussage enthält, nicht zu erkennen; dagegen

spricht deutlich auch, daß das Anmeldewort in den Vereinigten Staaten und in

Großbritannien, in der Schweiz usw eingetragen ist.

Nach allem kann der Anmeldemarke aber auch nicht eine hinreichende Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Neben den bereits genannten Gründen

spricht gerade auch die Verwendung des hierzulande nicht sehr geläufigen Begriffes "mart" in diesem Zusammenhang gegen eine reine Sachangabe. Mit Recht hat

die Anmelderin im übrigen bereits während des Verfahrens vor dem Patentamt

darauf hingewiesen, daß die Eintragung einer erheblichen Zahl ähnlich gebildeter

Marken, bestehend aus einer beschreibenden Angabe und "-mart", auch für die

Eintragbarkeit der Anmeldemarke spricht. Im übrigen wird auf die das Wort "MO-

DELSTORE" betreffende Senatsentscheidung (27 W (pat) 44/99, veröffentlicht bei

PAVIS PROMA) verwiesen.

Der Beschwerde war somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

stattzugeben.

Albert

Eder

Schwarz

br/Pü