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BPatG Beschluss vom 28.08.2001 – 27 W (pat) 119/00

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. August 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 21 363.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert

als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als er die Anmeldung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" zurückweist. 6.70

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortfolge "PC-Fit" soll für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Reparaturwesen und Installationsarbeiten; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die

Bestandteile des Anmeldewortes geläufige und auch im Deutschen übliche Begriffe seien, so daß die Marke auch in ihrer Gesamtheit nur den Sinngehalt "fitter/leistungsfähiger Personal-Computer" aufweise. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei die

Anmeldemarke lediglich beschreibend, da sie in bezug auf die Waren aussage,

daß es sich um leistungsfähige PCs handele, in bezug auf die Dienstleistungen,

daß mit diesen ein Personalcomputer leistungsfähig gemacht werden könne. Die

Markenstelle hat

in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung

24 W (pat) 90/95 "AUTOFIT" verwiesen.

Gegen diesem Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, daß die Anmeldemarke sich nicht aus den Begriffen "PC"

und "Fit" zusammensetze, sondern aus den Anfangsbuchstaben der Aussage

"Profi Center Für Informations Technologie".

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde konnte nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg haben, da nur insoweit festzustellen war, daß die Vorschriften des § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung nicht entgegenstehen. Im übrigen fehlt

der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

Zweifelsfrei sind die Bezeichnungen "PC" und "fit" für sich genommen ohne weiteres verständlich und beschreibend (im Sinne von "Personal Computer" bzw "fit, leistungsfähig"). Allerdings kann nach Auffassung des Senats die Wortbildung "PC-

Fit" nicht einfach mit der Aussage "leistungsfähiger PC" gleichgesetzt werden. Für

eine Verwendung in diesem Sinne erscheint eine solche Wortbildung zuwenig

sprachüblich: Es läßt sich in der Werbung nicht feststellen, daß etwa ein Hinweis

auf die Leistungsfähigkeit einer Sache XY in der sprachlichen Form "XY fit" gegeben würde (also zB eine leistungsfähige Spülmaschine mit "Spülmaschine fit", ein

leistungsfähiges Radio mit "Radio fit" usw bezeichnet würde). In einer Beziehung

ist jedoch eine solche Wortbildung auch als beschreibende Angabe werbeüblich,

wenn nämlich darauf hingewiesen werden soll, daß mit einer Sache (zB einem

Putzmittel) eine andere (zB ein Auto) "fit" gemacht werden kann (vgl BPatG aaO

"Autofit"; außerdem 30 W (pat) 377/91 "AccuFit").

Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß nach Waren und Dienstleistungen

differenziert werden muß, weil die Anmeldemarke für Sachen oder Tätigkeiten, mit

denen ein "PC fit gemacht" werden kann, als sachbezogene Angabe einzustufen

ist, die keine betriebliche Hinweiskraft besitzt, während sie bei anderen Produkten,

wo diese Aussage nicht paßt, noch als phantasievoll gelten kann. In die erste Kategorie (Schutzunfähigkeit) fallen sonach vor allem die Dienstleistungen "Reparaturwesen und Installationsarbeiten" (wenn es zB darum geht, einen nicht funktionierenden PC instand zu setzen, also "fit zu machen") und "Erstellen von Programen für die Datenverarbeitung" (weil etwa eine bestimmte Software geeignet sein

kann, einen PC für bestimmte Aufgaben "fit zu machen") und schließlich auch "Telekommunikation" (wenn man zB daran denkt, daß ein Computer fürs Internet "fit

gemacht" wird). Hingegen vermag der Senat unter solchen Voraussetzungen einen naheliegenden beschreibenden Gehalt für "Datenverarbeitungsgeräte und

Computer" selbst nicht mehr zu erkennen, so daß (nur) insoweit die Beschwerde

Erfolg haben konnte.

Aus dem Gesagten wird auch deutlich, daß die Argumentation des Anmelders unbehelflich ist: Denn wenn und soweit der Ausdruck "PC-Fit" schutzunfähig ist,

dann ist er es ungeachtet der Möglichkeit, daß er (auch) aus Anfangsbuchstaben

der vom Anmelder zitierten Aussage ("Profi Center ...") gebildet sein könnte.

Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Beschwerde im obengenannten Umfang stattzugeben; im übrigen mußte sie erfolglos

bleiben.

Albert

Eder

Schwarz

br/Pü