Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.08.2001 – 27 W (pat) 119/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 21 363.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert
als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Dezember 1999 insoweit aufgehoben, als er die Anmeldung für die Waren "Datenverarbeitungsgeräte und Computer" zurückweist. 6.70
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortfolge "PC-Fit" soll für "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Reparaturwesen und Installationsarbeiten; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die
Bestandteile des Anmeldewortes geläufige und auch im Deutschen übliche Begriffe seien, so daß die Marke auch in ihrer Gesamtheit nur den Sinngehalt "fitter/leistungsfähiger Personal-Computer" aufweise. Mit diesem Bedeutungsgehalt sei die
Anmeldemarke lediglich beschreibend, da sie in bezug auf die Waren aussage,
daß es sich um leistungsfähige PCs handele, in bezug auf die Dienstleistungen,
daß mit diesen ein Personalcomputer leistungsfähig gemacht werden könne. Die
Markenstelle hat
in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung
24 W (pat) 90/95 "AUTOFIT" verwiesen.
Gegen diesem Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, daß die Anmeldemarke sich nicht aus den Begriffen "PC"
und "Fit" zusammensetze, sondern aus den Anfangsbuchstaben der Aussage
"Profi Center Für Informations Technologie".
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde konnte nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, Erfolg haben, da nur insoweit festzustellen war, daß die Vorschriften des § 8
Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung nicht entgegenstehen. Im übrigen fehlt
der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.
Zweifelsfrei sind die Bezeichnungen "PC" und "fit" für sich genommen ohne weiteres verständlich und beschreibend (im Sinne von "Personal Computer" bzw "fit, leistungsfähig"). Allerdings kann nach Auffassung des Senats die Wortbildung "PC-
Fit" nicht einfach mit der Aussage "leistungsfähiger PC" gleichgesetzt werden. Für
eine Verwendung in diesem Sinne erscheint eine solche Wortbildung zuwenig
sprachüblich: Es läßt sich in der Werbung nicht feststellen, daß etwa ein Hinweis
auf die Leistungsfähigkeit einer Sache XY in der sprachlichen Form "XY fit" gegeben würde (also zB eine leistungsfähige Spülmaschine mit "Spülmaschine fit", ein
leistungsfähiges Radio mit "Radio fit" usw bezeichnet würde). In einer Beziehung
ist jedoch eine solche Wortbildung auch als beschreibende Angabe werbeüblich,
wenn nämlich darauf hingewiesen werden soll, daß mit einer Sache (zB einem
Putzmittel) eine andere (zB ein Auto) "fit" gemacht werden kann (vgl BPatG aaO
"Autofit"; außerdem 30 W (pat) 377/91 "AccuFit").
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß nach Waren und Dienstleistungen
differenziert werden muß, weil die Anmeldemarke für Sachen oder Tätigkeiten, mit
denen ein "PC fit gemacht" werden kann, als sachbezogene Angabe einzustufen
ist, die keine betriebliche Hinweiskraft besitzt, während sie bei anderen Produkten,
wo diese Aussage nicht paßt, noch als phantasievoll gelten kann. In die erste Kategorie (Schutzunfähigkeit) fallen sonach vor allem die Dienstleistungen "Reparaturwesen und Installationsarbeiten" (wenn es zB darum geht, einen nicht funktionierenden PC instand zu setzen, also "fit zu machen") und "Erstellen von Programen für die Datenverarbeitung" (weil etwa eine bestimmte Software geeignet sein
kann, einen PC für bestimmte Aufgaben "fit zu machen") und schließlich auch "Telekommunikation" (wenn man zB daran denkt, daß ein Computer fürs Internet "fit
gemacht" wird). Hingegen vermag der Senat unter solchen Voraussetzungen einen naheliegenden beschreibenden Gehalt für "Datenverarbeitungsgeräte und
Computer" selbst nicht mehr zu erkennen, so daß (nur) insoweit die Beschwerde
Erfolg haben konnte.
Aus dem Gesagten wird auch deutlich, daß die Argumentation des Anmelders unbehelflich ist: Denn wenn und soweit der Ausdruck "PC-Fit" schutzunfähig ist,
dann ist er es ungeachtet der Möglichkeit, daß er (auch) aus Anfangsbuchstaben
der vom Anmelder zitierten Aussage ("Profi Center ...") gebildet sein könnte.
Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Beschwerde im obengenannten Umfang stattzugeben; im übrigen mußte sie erfolglos
bleiben.
Albert
Eder
Schwarz
br/Pü