Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.08.2001 – 8 W (pat) 11/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 38 41 553.4-25
…
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse E 04 B
des Patentamts
vom
8. Februar 2000 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Klebeanschluß von Kunststoffdichtungsbahnen
Anmeldetag: 9.12.1988
Die Priorität der Anmeldung in Deutschland vom 9.12.1987 ist in
Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: P 37 41 656.1).
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 – 12 nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz
vom 16.8.2001,
Beschreibung Spalten 1 – 7 und 4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 – 6,
jeweils nach der DE 38 41 553 A1.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 38 41 553.4-25 mit der Bezeichnung „Klebeanschluß von
Kunststoffdichtungsbahnen“ ist unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen
Patentanmeldung P 37 41 656.1 vom 9. Dezember 1987 am 9. Dezember 1988
beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit
Beschluss vom 8. Februar 2000 zurückgewiesen worden, weil der Gegenstand
nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand
der Technik nach der Druckschrift der Pegulan–Werke AG „Pegulan baf; Einsatzempfehlung und Verarbeitungsanleitung“ nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch die Druckschriften
(1) DE–PS 615 153
(2) Klawa, Haack: „Tiefbaufugen“, Verlag Ernst & Sohn, 1990,
S. 102/103
(3) H. Saechtling: „Baustofflehre Kunststoffe für Bauingenieure und Architekten“, Carl Hanser Verlag, 1975, S. 20, 21, 22, 76 u. 77
(4) J. Ebbers „Sichere Flachdach- An- und Abschlüsse“ in „Kunststoffe
im Bau“, 1982, H. 2, S. 77–82,
in Betracht gezogen.
Vom Anmelder wurden in den ursprünglichen Unterlagen die Druckschriften:
(5) DE 35 14 383 A1
(6) DE 33 06 439 A1
(7) DE-OS 2 235 413
(8) DIN 18 195, Teil 9, Ausgabe August 1983
und im Beschwerdeverfahren die Literaturstellen
(9) Alfred Haack u. a. “Abdichtungen im Gründungsbereich und auf genutzten Deckenflächen“, Verlag Ernst & Sohn, 1995, S. 132 bis
134, 182 bis 184, 211, 393 und 465
(10) Grundbau-Taschenbuch, 4. Aufl., Teil 2, 1991, S. 424, 425 und
(11) DIN 18 195, Teil 5 und 6
genannt.
Außerdem wurde vom Senat im Beschwerdeverfahren die DIN 18 195, Teil 1,
Ausgabe Dezember 1986 herangezogen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Er hat mit Schriftsatz vom 18. August 2001 neue Unterlagen - Patentansprüche 1
bis 12 (Hauptantrag) und Patentansprüche 1 bis 10 (Hilfsantrag) - eingereicht.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Klebeanschluß von Kunststoffdichtungsbahnen bei Bewegungsfugen, Bauwerksdurchdringungen und Bauwerksabschlüssen sowie bei Dachrandkonstruktionen oder dgl., insbesondere bei Bewegungsfugen im Fahrbahnbereich von Parkhäusern, gekennzeichnet durch die Verwendung von aushärtenden Klebern, wobei
a)
die Kleber die einzige Verbindung zwischen der Dichtungsbahn und dem Untergrund und in der Kontaktebene zugleich
die Abdichtung bilden und
b)
die Kleber auf Methylmethacrylat und/oder Styrol und/oder
Polyacryl und Polyurethan oder Methacrylsäure und Dimethylanilin basieren."
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag wird auf die Akten Bezug genommen.
Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann, einem Bauingenieur oder Architekten
mit Fachhochschulabschluss, nahegelegt.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 12 (Hauptantrag) bzw. 1 bis
10 (Hilfsantrag) jeweils vom 16.8.2001,
Beschreibung Spalten 1–7 und
4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1-6),
jeweils nach der DE 38 41 553 A1.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
II
1. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft einen Klebeanschluss von Kunststoffdichtungsbahnen bei Bewegungsfugen, Bauwerksdurchdringungen und Bauwerksabschlüssen sowie bei Dachrandkonstruktionen oder dgl., insbesondere bei Bewegungsfugen im Fahrbahnbereich von
Parkhäusern, unter Verwendung von aushärtenden Klebern. Dabei
a) bilden die Kleber die einzige Verbindung zwischen der Dichtungsbahn und
dem Untergrund und zugleich in der Kontaktebene die Abdichtung und
b) basieren die Kleber auf Methylmethacrylat und /oder Styrol und/oder Polyacryl und Polyurethan oder Methacrylsäure und Dimethylanilin.
Nach den Angaben in der ursprünglichen Beschreibung in der DE 38 41 553
A1 in Sp. 2, Z. 31 bis 35 soll mit einem solchen Klebeanschluß ein Anschluß
geschaffen werden, der baulich einfacher ist als die nach DIN 18 195 vorgesehenen Los- und Festflanschkonstruktionen und der in mindestens gleichem
Umfang belastbar ist. Auch soll der Klebeanschluß mit einer wesentlich geringeren Breite des Kleberandes auskommen als von der DIN 18 195 gefordert;
vgl. Sp. 3, Z. 67 bis Sp. 4, Z. 5.
2. Ein Klebeanschluss nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
ist in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in den Patentansprüchen 1
und 2 sowie in der Beschreibung in Sp. 2, Z. 41 bis 45, als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 13.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind somit zulässig.
3. Das Fachbuch „Tiefbaufugen“ (2) sowie die vom Anmelder im Beschwerdeverfahren genannten Literaturstellen (9) und (10) sind nachveröffentlicht und bleiben im weiteren außer Betracht.
Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhaltungen einen Klebeanschluss von Kunststoffdichtungsbahnen bei Bewegungsfugen zeigt, bei dem ein aushärtender Kleber verwendet wird, der die
einzige Verbindung zwischen der Dichtungsbahn und dem Untergrund darstellt und zugleich in der Kontaktebene die Abdichtung bildet.
4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den
Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Die Druckschrift der Pegulan – Werke AG „Pegulan baf; Einsatzempfehlung
und Verarbeitungsanleitung“ zeigt Rohrdurchführungen (Seite 4) oder den Anschluß eines Tellerflanschs (Seite 5, unten), bei denen die Kunststoffdichtungsbahn mittels einer Los-/Festflanschkonstruktion nach DIN 18 195 mit dem
Untergrund verbunden wird. Bei dem Wandanschluß (Seite 5, oben) wird die
Kunststoffdichtungsbahn „Pegulan baf“ durch Nageln mit dem Untergrund, im
dargestellten Fall mit einer Wand, verbunden. In diesen Beispielen werden
einander überlappende Folien mittels Quellschweißen miteinander verbunden
und die Stoßkanten entsprechend dem Hinweis auf Seite 4, oben, daß „um
Wassereinwirkung im Randbereich der Folien zu verhindern, die Folienränder
an allen Nähten, Stößen und Ecken zusätzlich mit Flüssigfolie abzudichten
sind“, mit Flüssigfolie versehen.
Bei der auf S. 3 dargestellten Ausbildung einer Dehnungsfuge wird ein Dichtungsstreifen über die Fuge gelegt und an den Fugenrändern zwar mit dem
Untergrund verklebt, doch wird die eine (linke) Klebestelle als Montageklebung
bezeichnet, und die eigentliche Verbindung mit dem Untergrund besteht aus
im Abstand von 20 cm voneinander eingetriebenen Nägeln. Am rechten Rand
der Fugenabdeckung ist zwar der Kleber die einzige Verbindung zwischen
Dichtungsbahn und Untergrund, doch ist der gesamte Fugenbereich durch
eine weitere Dichtungsbahn überdeckt, so daß der Kleber auch an diesem
Rand nur die Verbindung nicht aber die Abdichtung bildet.
Der Fachmann, ein Bauingenieur oder Architekt mit Fachhochschulausbildung, der nach einer Lösung für einen baulich einfacheren Anschluss
sucht als den Klebeanschluß mit der nach DIN 18 195 vorgesehenen Breite
bzw. der Los- und Festflanschkonstruktion, erhält aus dieser Druckschrift
keine Anregung, da darin entweder die der Norm gemäße Anschlussart
dargestellt wird oder beim Einsatz von Klebern die Befestigung auch durch
eine Nagelung und die Abdichtung durch eine weitere Dichtungsbahn
vorgeschlagen und darüber hinaus noch auf die Notwendigkeit der Abdichtung
an den Folienrändern durch Flüssigfolie hingewiesen wird.
Der Aufsatz von J. Ebbers „Sichere Flachdach- An- und Abschlüsse“ orientiert
sich am Regelwerk aus Richtlinien und Normen z. B. an den „Richtlinien für
die Planung und Ausführung
von Dächern mit Abdichtungen–
Flachdachrichtlinien“ (FDR) und an der DIN 18 195. So wird bspw. im
Abschnitt „Durchdringungen nach FDR“ auf S. 81, linke Spalte auf DIN 18 195,
Teil 9 verwiesen. In Ziff. 5.2 dieser Norm „Klebeflansche, Anschweißflansche,
Manschetten“ ist u.a. angegeben, daß Anschlussflächen mindestens 100 mm
breit sein sollen. In der DIN 18 195 Teil 1 in Ziff. 3.19 wird definiert, was unter
einem Klebeflansch nach DIN zu verstehen ist, nämlich ein flächiges
Einbauteil, das zum wasserdichten Auf- und Einkleben einer Abdichtung aus
Bitumenwerkstoffen oder zum Anschweißen einer Abdichtung aus
Kunststoffbahnen geeignet ist. Der Fachmann liest die Ausführungen in dem
Aufsatz vor dem Hintergrund, daß die darin beschriebenen Anschlüsse im
Einklang mit dem entsprechenden Regelwerk ausgeführt werden sollen. So
versteht er den Hinweis „Nahtverbindung
je nach Werkstoff“
in den
dargestellten Bauwerksfugen (Bilder 7 bis 9) und Durchdringungen (Bilder 10
und 11) auf Seite 81 so, daß bei den betreffenden Verbindungen die
Kompatibilität der verwendeten Werkstoffe - Bitumen oder Kunststoff - sowie
die normgemäße Größe der Anschlußflächen zu beachten sind. Die
Verbindung der Dichtungsbahn mit dem Untergrund ist nicht besonders
hervorgehoben. In Bild 8 reicht die Dichtungsbahn über die Fuge hinweg, und
bei der Fugenausführung nach Bild 9 werden besondere Fugenbänder eingesetzt. Bei den Durchdringungen (Bild 10 und Bild 11 unten) wird entweder
Bahn auf Bahn gefügt, was bei Kunststoffbahnen durch Schweißen geschieht;
vgl. DIN 18 195, Teil 1, Ziff. 3.19. Der Anschluss an das Rohr wird entweder
durch ein besonderes Fertigteil oder mittels einer Rohrschelle (Bild 11) ausgeführt. Bei den Dachrand- oder Wandanschlüssen nach den Bildern 4 bis 6a
auf S. 78 und 79 werden zum Abdichten besondere Anschluß- bzw.
Abschlussprofile verwendet (Pos 8 und 9) oder beim Überlappungsstoß von
Bahnen ein Dichtrand ausgebildet, der nicht näher erläutert ist (Pos 6). Einen
Hinweis oder eine Anregung dazu, einen vom Regelwerk abweichenden Weg
zu beschreiten, nämlich einen Kleber als einzige Verbindung zwischen
Dichtungsbahn und Untergrund zu verwenden und diesen zugleich auch als
Abdichtung einzusetzen, enthält dieser Aufsatz nicht.
In der „Baustofflehre Kunststoffe für Bauingenieure und Architekten“ werden
zwar als bautechnisch wichtige Klebstoffe u. a. Reaktionsklebstoffe genannt
und in Tafel 4 auf S. 22 sind auch Methylmethacrylat und Styrol als Basisstoffe
für Reaktionsharze aufgeführt, doch werden diese Klebstoffe nur im Zusammenhang mit dem Verbinden von Schaumstoffen mit geschlossenen Poren
beschrieben. Eine neben der klebenden zugleich auch dichtende Funktion
wird ihnen nicht zugeschrieben, so dass der Fachmann, der nach einer
einfacheren Lösung als sie die Norm vorschreibt sucht, keinen Hinweis findet,
Kleber auf der Basis von Reaktionsharzen zugleich auch als Abdichtung zu
verwenden.
Die deutsche Patentschrift 615 153 zeigt einen Wandanschluß einer Dichtungsbahn, bei dem das Bahnende mit einem Dichtungsstreifen mit der Wand
verklebt wird, doch wird die Anschlußstelle darüber hinaus noch mit einer Bitumenmasse abgedichtet. Der Kleber hat bei diesem Anschluß lediglich die
verbindende Funktion. Eine Anregung zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Lösung gibt diese Druckschrift dem Fachmann somit nicht.
Auch aus den übrigen, vom Anmelder in der ursprünglichen Beschreibung
noch genannten Druckschriften (5) bis (7), sowie aus der im Beschwerdeverfahren noch herangezogenen DIN 18 195, Teil 5 und 6 (11), ergibt sich der
Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht in naheliegender
Weise, wie der Senat überprüft hat.
Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende
Patentanspruch 1
ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die
Patentansprüche 2 bis 12 zur weiteren Ausgestaltung des Klebeanschlusses
nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche gewährbar.
Kowalski
Eberhard
Dr. Huber
Gießen
Cl