Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.08.2001 – 8 W (pat) 11/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. August 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 27 141
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 25 des Patentamts vom 30. November 1999 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Pfosten-Sprossen-Konstruktion, insbesondere für Fassaden“ erteilte Patent 195 27 141 (Anmeldetag 25.07.1995) mit Beschluss vom
30. November 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren u.a. die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
(1) DE 34 19 538 A1
(2) GB 1 459 401
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Pfosten-Sprossen-Konstruktion, insbesondere für Fassaden oder
Dächer, zur Aufnahme von flächigen Füllelementen, insbesondere
Glasscheiben oder Platten, mit folgenden Merkmalen:
-
die Pfosten (1) sind als Hohlprofile ausgebildet und weisen
jeweils an ihrer Frontseite einen Mittelsteg (6) auf sowie zwei beidseits des Mittelstegs an den Rändern der Frontseite verlaufende
Nuten (7), die sich frontal zur Frontseite öffnen;
-
die Sprossen (2) sind als Hohlprofile ausgebildet und weisen
jeweils an ihrer Frontseite einen Mittelsteg (3) sowie zwei beidseits
des Mittelstegs an den Rändern der Frontseite verlaufende Nuten (4) auf, deren Öffnungsrichtung parallel zur Frontseite der
Sprossen (2) verläuft;
-
die Sprossen (2) sind zur Querverbindung zwischen benachbarte Pfosten (1) eingesetzt und an diesen befestigt;
-
die an den Sprossen (2) und Pfosten (1) vorgesehenen Nuten (4, 7) sind zur Aufnahme von Dichtungsleisten (8, 14) und die
Mittelstege (3, 6) zur Anbringung von Halte- und/oder Deckprofilen
(11, 12) eingerichtet, um die Füllelemente (10) zwischen den
Frontseiten der Pfosten und Sprossen und den Halte- und/oder
Deckprofilen zu halten;
-
die Sprossen (2) sind an ihren Enden jeweils mit einer bis zur
rückseitigen Seitenwand der Nuten (4) reichenden Ausklinkung (5)
versehen, so daß die Nuten (4) der Sprossen (2) – in der Montagestellung von der Frontseite der Pfosten (1) gesehen – vor den
Nuten (7) der Pfosten (1) angeordnet sind;
-
und der Lageunterschied zwischen den Nuten (4) der Sprossen (2) und den Nuten (7) der Pfosten (1) ist durch Dichtungsleisten (8), die seitlich in die sich parallel zur Frontseite öffnenden
Nuten (4) der Sprossen (2) einsetzbar sind und einen geringen
Raumbedarf in Richtung senkrecht zur Frontseite der Sprossen (2)
aufweisen, ausgeglichen."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die
Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 34 19 538 A1 sowie nach der
GB 1 459 401 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu den Ausführungen der Einsprechenden weder im
Einspruchs- noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Sie hat mit Eingabe vom
7. August 2001 vielmehr mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht
teilnehmen werde. In ihrer Eingabe vom 31. März 2000 hat sie beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Pfosten–Sprossen–Konstruktion,
insbes. für Fassaden oder Dächer, die als flächige Füllelemente insbesondere
Glasscheiben oder Platten aufnimmt. Die Sprossen sind zur Querverbindung
zwischen benachbarte Pfosten eingesetzt und an diesen befestigt. Die Pfosten
und Sprossen sind als Hohlprofile ausgebildet und weisen an ihrer Frontseite
jeweils einen Mittelsteg sowie beidseits des Mittelstegs an den Rändern der
Frontseite verlaufende Nuten auf. Bei den Pfosten öffnen sich die Nuten frontal
zur Frontseite hin, während bei den Sprossen die Öffnungsrichtung parallel zur
Frontseite verläuft. Die Nuten an den Pfosten und Sprossen nehmen Dichtungsleisten auf. Die Mittelstege dienen zum Anbringen von Halte- und/oder
Deckprofilen, die zwischen sich und den Frontseiten der Pfosten und Sprossen
die Füllelemente halten. Die Sprossen sind an ihren Enden jeweils mit einer bis
zur Rückseite des Nutgrunds reichenden Ausklinkung versehen, so dass ihre
Nuten im montierten Zustand in der Frontansicht vor den Nuten der Pfosten
angeordnet sind. Der Lageunterschied zwischen den Nuten der Sprossen und
denen der Pfosten ist durch Dichtungsleisten ausgeglichen, die seitlich in die
Nuten der Sprossen einsetzbar sind. Die Dichtungsleisten an den Sprossen
haben einen geringen Raumbedarf zwischen Füllelement und Frontseite der
Sprossen.
Nach den Angaben in der DE 195 27 141 C2 in Sp. 1. Z. 62 bis 66 liegt dem
Streitpatent das technische Problem zu Grunde, eine baulich kompakte Pfosten–Sprossen–Konstruktion zu schaffen, die einfach zu montieren ist und eine
einwandfreie Wasserableitung gewährleistet.
2. Die Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach dem erteilten Patentanspruch 1, deren Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen werden,
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die DE 34 19 538 A1 ist eine Pfosten–Sprossen–Konstruktion, insbesondere für Fassaden oder Dächer, zur Aufnahme von flächigen Füllelementen 27, insbesondere Glasscheiben oder Platten, bekannt. Bei dieser bekannten Pfosten–Sprossen–Konstruktion sind die Pfosten 16 und die Sprossen 28
ebenfalls als Hohlprofile mit einem Mittelsteg – vgl. Fig. 3 und 4 – ausgebildet.
Beidseits des Mittelstegs sind Nuten 35, 25 zum Halten von Dichtungsprofilen
36, 26 angeordnet. Dabei öffnen sich die Nuten 25 in den Pfosten frontal zur
Frontseite hin. Die Mittelstege sind zur Anbringung von Halte- und Deckprofilen
24, 29 eingerichtet, um die flächigen Füllelemente 27 zwischen den Frontseiten
der Pfosten und der Sprossen und den Halte- und Deckprofilen 24, 29 zu halten. Im Anschlussbereich an die Pfosten 16 sind die Sprossen 28 an ihren
Stirnseiten jeweils mit einer bis zum Nutgrund reichenden Ausklinkung versehen, so dass im montierten Zustand in der Draufsicht die Nuten 32 der Sprossen vor den Nuten 25 der Pfosten angeordnet sind; vgl. Fig. 4.
Von der Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 unterscheidet sich der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 demnach
noch dadurch, dass die Öffnungsrichtung der Nuten der Sprossen, die beidseits des Mittelstegs an den Rändern der Frontseite verlaufen, parallel zur
Frontseite der Sprossen verläuft, so dass die Dichtungsleisten darin seitlich
einsetzbar sind.
Diesem Unterschied vermag der Senat keine patentbegründende Bedeutung
beizumessen. Wie bspw. die GB 1 459 401 zeigt, gehören nämlich bei Pfosten–Sprossen–Konstruktionen auch Nuten zum Stand der Technik, deren
Öffnungsrichtung zur Frontseite der Sprosse parallel verläuft und in welche
Dichtungsleisten seitlich einsetzbar sind. Der Fachmann, ein im Fassadenbau
tätiger Fachhochschulingenieur, kennt somit die Eigenschaften von Pfosten–
Sprossen–Konstruktionen mit diesem Nutquerschnitt sowohl hinsichtlich baulichen Gestaltungsmöglichkeiten und Wasserführung als auch des Raumbedarfs
von Dichtungsleisten, die in Nuten mit einem solchen Querschnitt seitlich einsetzbar sind. Diese Nutausbildung wird daher als nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend angesehen, sondern als die zu seinen Alltagsaufgaben
zählende Wahl eines bekannten, ihm für den speziellen Anwendungsfall am
geeignetsten erscheinenden Nutquerschnitts, deren Eigenschaften auch hinsichtlich des Zusammenwirkens mit Nuten, die sich senkrecht zur Frontseite
eines Profils hin öffnen, im Voraus erkennbar waren.
Die Nut mit parallel zur Frontseite verlaufender Öffnungsrichtung beim Streitgegenstand stellt gegenüber der zweiseitig hinterschnittenen Nut bei der Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 nichts anderes dar,
als eine einseitig hinterschnittene Nut gleicher Tiefe, wie auch die Einsprechende schriftlich wie mündlich vorgetragen hat, so dass durch die Wahl des
anderen Nutquerschnitts kein geringerer Raumbedarf und auch keine kompaktere Gestaltung als Ergebnis gesehen wird.
Bei der Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 wird der
Lageunterschied zwischen den Nuten der Sprossen und den Nuten der Pfosten ebenfalls durch die Dichtungsleisten in den Sprossen ausgeglichen.
Sowohl bei der Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach der DE 34 19 538 A1 als
auch beim Streitgegenstand bilden die Füllelemente nämlich die für die Dichtungsleisten der Pfosten und Sprossen maßgebende Ebene. Um zu verhindern, dass die Innenfläche der Füllung mit der Frontfläche bzw. den Nuträndern der Pfosten und Sprossen in Berührung kommt, muss ein Mindestabstand
zwischen der Füllung und der Frontfläche, insbesondere den Nuträndern der
Sprossen, die in der Frontansicht vor den Nuträndern der Pfosten liegen, eingehalten werden. Dieser Mindestabstand, der, wie die Einsprechende in der
mündlichen Verhandlung ausführte, 3 mm beträgt, bestimmt die Höhe und damit den Raumbedarf der Dichtungsleisten insbesondere bei den Sprossen. Der
Lageunterschied infolge der bei der bekannten Pfosten–Sprossen–Konstruktion wie auch beim Streitgegenstand gleichen Zuordnung von Pfosten und
Sprossen im Kreuzungsbereich wird somit bei beiden Pfosten–Sprossen–Konstruktionen durch Bauhöhe und Elastizität der Dichtungen in den Sprossen
ausgeglichen, damit der Anpressdruck rundum annähernd gleich groß ist.
Nach alledem beruht die Pfosten–Sprossen–Konstruktion nach dem erteilten Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und der Patentanspruch 1
ist daher nicht rechtsbeständig. Damit haben auch die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 9 keinen Bestand.
Kowalski
Richter Eberhard ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Cl