Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 31.08.2001 – 1 ZA (pat) 7/01
1. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 1 Ni 22/98 (EU))
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
…
betreffend das europäische Patent 0 334 266
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/98
hat
der
1. Senat
(Nichtigkeitssenat)
des Bundespatentgerichts
am
31. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. van Raden als Vorsitzenden
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Schramm
beschlossen:
I.
Der Antragstellerin wird vorbehaltlich Ziffer II Einsicht in
die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 22/98 gewährt.
II. Von der Akteneinsicht ausgenommen ist das Protokoll
über die öffentliche Sitzung vom 16. September 1999
(= GA 124/126, 157).
G r ü n d e :
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
1 Ni 22/98 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG in dem beantragten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat den Antrag auf die Aktenteile, die nicht den Vergleich
betreffen, beschränkt. Insoweit hat keiner der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan.
Die Antragsgegnerin I hat der begehrten Akteneinsicht in dem vorbezeichneten
Umfang nicht widersprochen.
Die Antragsgegnerin II hat dem Einsichtsersuchen generell nicht zugestimmt. Ein
der Akteneinsicht über den Vergleich hinausgehendes entgegenstehendes Interesse ist seitens der Antragsgegnerin II nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten
eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Etwas anderes gilt
nur, wenn seitens der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein Gegeninteresse geltend gemacht wird, das nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt. Die Antragsgegnerin II tritt argumentativ lediglich der Erstreckung der
Akteneinsicht auch in den geschlossenen Vergleich entgegen ohne Gründe anzuführen, die gegen eine Einsicht in die übrigen Aktenteile sprechen.
Dr. van Raden
Ihsen
Schramm
Fa