Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 03.09.2001 – 4 ZA (pat) 9/01
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 4 Ni 22/00 (EU))
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 22/00 (EU)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 3. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter
Dipl.-Ing. Klosterhuber und Müllner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 22/00 (EU) gewährt.
G r ü n d e
Der Antragstellerin
ist uneingeschränkt Einsicht
in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 22/00 (EU) zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten
ohnehin frei.
Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin I hat beantragt, das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen V… von der Akteneinsicht auszunehmen, da diese Vernehmung noch
nicht abgeschlossen sei und auch die Vernehmung der übrigen Zeugen noch ausstehe. Die sich hieraus ergebende Unvollständigkeit der Beweislage könne zu
Fehleinschätzungen durch Dritte führen.
Die Antragsgegnerin II hat dem Akteneinsichtsantrag vor Abschluß der Beweisaufnahme mit der Begründung widersprochen, die Unvollständigkeit der Zeugeneinvernahme führe dazu, daß der Inhalt des Protokolls ein nicht abgeschlossenes
Bild der tatsächlichen Situation widerspiegle und daß eine Zeugenbeeinflussung
durch etwaige Dritte erfolgen könne.
Diese Ausführungen der Antragsgegnerinnen rechtfertigen nicht die Feststellung
eines der Akteneinsicht entgegenstehenden höherrangigen schutzwürdigen Interesses.
Aus dem Akteninhalt und insbesondere dem Protokoll ergibt sich eindeutig, daß
die Vernehmung der Zeugen noch nicht abgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich
und von den Antragsgegnerinnen auch nicht näher dargetan, inwiefern Dritte bei
Kenntnis dieser Aktenlage zu einer Fehleinschätzung des Verfahrensausgangs
gelangen, insbesondere inwiefern in diesem Falle hierdurch schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerinnen betroffen sein sollten.
Die theoretische Möglichkeit, daß Informationen Dritten zugänglich gemacht werden und diese Dritten oder auch eine der Parteien eine - im übrigen unter Strafe
gestellte - Zeugenbeeinflussung vornehmen, besteht in allen Verfahren mit Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und vermag die Feststellung eines der
Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses ebenso wenig zu
begründen.
Dr. Schwendy
Klosterhuber
Müllner
Be