Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 03.09.2001 – 4 ZA (pat) 9/01

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

(zu 4 Ni 22/00 (EU))

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 22/00 (EU)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 3. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter

Dipl.-Ing. Klosterhuber und Müllner

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 22/00 (EU) gewährt.

G r ü n d e

Der Antragstellerin

ist uneingeschränkt Einsicht

in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 22/00 (EU) zu gewähren.

Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten

bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht

ohnehin frei.

Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.

Die Antragsgegnerin I hat beantragt, das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen V… von der Akteneinsicht auszunehmen, da diese Vernehmung noch

nicht abgeschlossen sei und auch die Vernehmung der übrigen Zeugen noch ausstehe. Die sich hieraus ergebende Unvollständigkeit der Beweislage könne zu

Fehleinschätzungen durch Dritte führen.

Die Antragsgegnerin II hat dem Akteneinsichtsantrag vor Abschluß der Beweisaufnahme mit der Begründung widersprochen, die Unvollständigkeit der Zeugeneinvernahme führe dazu, daß der Inhalt des Protokolls ein nicht abgeschlossenes

Bild der tatsächlichen Situation widerspiegle und daß eine Zeugenbeeinflussung

durch etwaige Dritte erfolgen könne.

Diese Ausführungen der Antragsgegnerinnen rechtfertigen nicht die Feststellung

eines der Akteneinsicht entgegenstehenden höherrangigen schutzwürdigen Interesses.

Aus dem Akteninhalt und insbesondere dem Protokoll ergibt sich eindeutig, daß

die Vernehmung der Zeugen noch nicht abgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich

und von den Antragsgegnerinnen auch nicht näher dargetan, inwiefern Dritte bei

Kenntnis dieser Aktenlage zu einer Fehleinschätzung des Verfahrensausgangs

gelangen, insbesondere inwiefern in diesem Falle hierdurch schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerinnen betroffen sein sollten.

Die theoretische Möglichkeit, daß Informationen Dritten zugänglich gemacht werden und diese Dritten oder auch eine der Parteien eine - im übrigen unter Strafe

gestellte - Zeugenbeeinflussung vornehmen, besteht in allen Verfahren mit Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und vermag die Feststellung eines der

Akteneinsicht entgegenstehenden schutzwürdigen Interesses ebenso wenig zu

begründen.

Dr. Schwendy

Klosterhuber

Müllner

Be