Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 10.09.2001 – 11 W (pat) 39/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 10 992.3-26
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. September 2001 unter Mitwirkung des
Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzender sowie der Richter Hotz,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen Ansprüche 1 bis 15 und 6 Seiten
Beschreibung sowie den Figuren 1 und 2 vom 10. Mai 1999 erteilt. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Künstlicher Baum“
ist am
12. März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die
Prüfungsstelle für Klasse A41G hat mit Beschluss vom 3. Februar 2000 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 17. August 1999 zurückgewiesen. Dort war dargelegt worden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu
sei, da ein künstlicher Baum mit metallischen Blättern, nämlich aus Stahlwolle, bereits aus dem Gebrauchsmuster DE 89 09 786 U1 (1) bekannt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er überreicht in der mündlichen Verhandlung ein beschränktes Patentbegehren
mit Ansprüchen 1 bis 15 sowie 6 Blatt angepaßte Beschreibung.
Bei der Erfindung handele es sich gemäß Anspruch 1 um einen künstlichen Baum
dessen Blätter kronenbildend an Stamm, Ästen und Zweigen angeordnet seien,
wohingegen (1) einen Modellbaum darstelle, dessen Feingeäst bzw. Blattwerk aus
aufgelockerten, geflechtartigen Stahlwolleanhäufungen gebildet seien. Damit sei
nur ein baumähnliches Modell aber kein einem echten Baum nachempfundener
künstlicher Baum geschaffen. Darüber hinaus sei beim Baum nach Anspruch 1
vorgesehen, die Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen metallischen
Werkstoffen zu bilden und federnd anzuordnen, wodurch nicht nur das naturnahe
Erscheinungsbild verbessert werde, sondern auch die Gefahr gebannt sei, dass
die Blätter beispielsweise bei Wind abbrechen.
Der Anmelder stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in den mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen und den
Figuren 1 und 2 vom 10. Mai 1999 zu erteilen.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anspruch 1 lautet:
„Künstlicher Baum mit einem Stamm, einer Krone und Blättern,
wobei die Blätter kronenbildend am Stamm und/oder an der Krone
aus Ästen und Zweigen angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen
metallischen Werkstoffen gebildet und federnd angeordnet sind.“
Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 15 sowie weiterer Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage der geltenden Unterlagen Erfolg.
Fachmann ist ein Handwerker mit wenigstens abgeschlossener Lehre ggf. Meisterprüfung in einem bildenden Handwerk, der über Berufserfahrung im Bereich der
Herstellung von Dekorationsgegenständen verfügt.
Als Aufgabe ist angegeben, „einen künstlichen Baum mit Stamm, Krone und Blättern zu schaffen, der auch im Freien aufstellbar ist und viele Gestaltungsmöglichkeiten zuläßt“.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Anspruch 1 enthält nun die Merkmale der
ursprünglichen Ansprüche 1 bis 5. Die weiteren Ansprüche entsprechen den ursprünglichen, wobei die Rückbezüge angepasst und berichtigt worden sind. Im
geltenden Anspruch 12 ist eine aus der Beschreibung (S. 3, 1. Abs.) stammende
Ergänzung vorgenommen worden. Änderungen in den übrigen Ansprüchen dienen
der sprachlichen Klarstellung.
Der künstliche Baum des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der
Entgegenhaltungen ein künstlicher Baum mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt ist:
Das Gebrauchsmuster DE 89 09 786 U1 (1) stellt einen Modellbaum dar, dessen
Feingeäst bzw. Blattwerk aus aufgelockerten Stahlwolleanhäufungen gebildet ist.
Demgegenüber sind beim künstlichen Baum nach Anspruch 1 kronenbildend am
Stamm und/oder einer Krone aus Ästen und Zweigen federnd angeordnete Blätter
neu.
Bei dem aus der Offenlegungsschrift DE 30 24 022 A1 (2) bekannten künstlichen
Baum sind die Äste und Zweige aus mit Drähten verdrillten Fasern und Borstenmaterial gebildet. Die Neuheit des künstlichen Baumes nach Anspruch 1 ergibt
sich durch Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen metallischen Werkstoffen, die federnd am Stamm oder an einer Krone aus Ästen oder Zweigen angeordnet sind.
Die aus der Offenlegungsschrift DE 29 23 280 A1 (3) bekannte künstliche Palme
besitzt natürliche oder aus Kunststoff (S. 6, 1. Abs.) hergestellte künstliche Palmblätter, die an biegsamen Drähten befestigt und in ein mit Gießharz gefülltes Gefäß eingesetzt sind. Auch diesem Stand der Technik gegenüber sind beim künstlichen Baum nach Anspruch 1 Kupfer und/oder verschiedenfarbige Metalle als
Werkstoff für die Blätter neu.
Die künstliche Pflanze nach dem Patent US 4 816 301 (4) besteht insgesamt aus
Kunststoff, weshalb Kupfer und/oder verschiedenfarbige metallische Werkstoffe
für die Blätter des künstlichen Baumes nach Anspruch 1 auch dieser bekannten
Pflanze gegenüber die Neuheit begründen.
Das aus der Patentschrift DE 36 40 654 C2 (5) hervorgehende künstliche Pflanzwerk und dessen Teile entstehen durch Aufbringen einer Vielzahl von blatt- oder
nadelförmigen Teilchen auf einen haarnetzartigen Fadenverbund, der in aufgeschnittener Form an dem Astgehölz eines Baumes angebracht wird. Dagegen ist
beim künstlichen Baum nach Anspruch 1 neu, dass die Blätter kronenbildend am
Stamm und/ oder an der Krone aus Ästen und Zweigen federnd angeordnet sind.
Der
zusammengesetzte Dekorationsbaum nach dem Gebrauchsmuster
DE 84 09 223 U1 (6) besteht aus einer Vielzahl von in einen Stammstab eingesteckten Aststäben, Blätter fehlen dagegen. Somit ergibt sich die Neuheit des
künstlichen Baumes nach Anspruch 1 demgegenüber schon durch dessen Blätter.
Der schließlich aus dem Gebrauchsmuster DE 88 09 890 U1 (7) bekannte Modellbaum besitzt einen Stamm mit Bohrungen, in die Enden von natürlich belaubten
Ästen eingesteckt sind. Deshalb ist gegenüber diesem Stand der Technik beim
künstlichen Baum nach Anspruch 1 die Anordnung von Blättern neu, deren Werkstoff Kupfer und/oder verschiedenfarbige Metalle sind.
Der künstliche Baum des geltenden Anspruchs 1 ist unstrittig gewerblich anwendbar und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die der Erfindung am Nächsten kommende künstliche Pflanze nach (4) ermöglicht
zwar wie der künstliche Baum gemäß Anspruch 1 die Bildung eines vielfach gestaltbaren, künstlichen Baumes mit Stamm, Krone und Blättern, der auch im
Freien aufstellbar ist, jedoch auf völlig andere Weise als die Erfindung. Alle benötigten Komponenten des bekannten Baumes, wie Stamm, Äste, Zweige und Blätter, sind dort aus Kunststoff geformt. Sie besitzen unterschiedlich als Rastverbindungen ausgestaltete Verbindungsmittel, mittels welcher sie zur Bildung der gewünschten Formation vielfältig zusammensteckbar sind. Mit der Wahl von Kunststoff als Werkstoff für die Blätter ergeben sich einige bekannte Vorteile: Es bedarf
keiner zusätzlichen federnden Anordnung der Blätter, da dem Werkstoff bereits
eine gewisse Elastizität innewohnt. Die Farbgestaltung kann durch Wahl des entsprechend durchgefärbten Kunststoffes vorgenommen werden. Die Möglichkeit
des Spritzgusses für alle Pflanzenteile ermöglicht einfache Herstellung und größtmögliche Vielfalt. Weil es dem Fachmann bei (4) gerade um diese Vorteile geht,
zieht er andere Werkstoffe für die Komponenten der künstlichen Pflanze nicht in
Erwägung. Kupfer und/oder verschiedenfarbige Metalle besitzen dagegen überwiegend andere Eigenschaften als Kunststoff. Deshalb gibt (4) dem Fachmann
von sich aus keinen Hinweis darauf, für die Blätter Kupfer und/oder verschiedenfarbige metallische Werkstoffe auszuwählen.
Einen derartigen Hinweis erhält er auch nicht aus (1). Bei dem daraus bekannten
Modellbaum finden sich geflechtartige Stahlwolleanhäufungen, die das Feingeäst
und das Blattwerk bilden. Solche Stahlwolleanhäufungen können bei einem Modellbaum näherungsweise zur Darstellung der Belaubung oder Benadelung geeignet sein, als Laub für einen künstlichen Baum kommen sie dagegen nicht in
Frage, da sie keinesfalls das Erscheinungsbild kronenbildender Blätter erzeugen
können. Auch für die mögliche Aufstellung im Freien ist Stahlwolle, abgesehen
von solcher aus Edelstahl, wegen ihrer Verrostung weniger geeignet. Somit findet
der Fachmann in (1) keinen Anhaltspunkt dafür, Kupfer und/oder verschiedenfarbige metallische Werkstoffe auszuwählen, um die Blätter eines künstlichen Baumes daraus zu fertigen.
Solche Anhaltspunkte findet der Fachmann auch nicht in (2), wo die Blätter bzw.
Nadeln eines künstlichen Baumes aus Faser- und Borstenmaterial bestehen, das
mit Drähten und einem geschlitzten Band zu Zweigen und Ästen verdrillt ist, da die
Blätter weder im Sinn der Erfindung kronenbildend angeordnet sind, noch Kupfer
und/oder verschiedenfarbige metallische Werkstoffe dafür zur Anwendung kommen.
Ebenso wenig führt die künstliche Palme nach (3) den Fachmann auf den Weg zur
Erfindung. Dort sind die Stiele natürlicher oder künstlicher Palmblätter aus Kunststoff (S. 6, 1. Abs.) an Drähten befestigt, welche ihrerseits mittels Gießharz in einem Gefäß festgelegt sind. Die Biegsamkeit der Drähte wird dazu benutzt, um die
Palme durch Biegen der Blattstiele von Hand in eine möglichst naturgetreue Form
zu bringen (S. 4, unten). Kupfer oder verschiedenfarbige Metalle als Werkstoff für
die Blätter oder deren federnde Anordnung sind nicht in Erwägung gezogen und
daraus nicht nahegelegt.
Zur Schaffung des künstlichen Pflanzwerkes bzw. dessen Teile nach (5) wird
ebenfalls ein völlig anderer Weg beschritten, als beim künstlichen Baum der Erfindung. Dort ist nämlich aus flächigem Material ausgeformtes, beispielsweise ausgestanztes Blattwerk auf einen nicht-eisenhaltigen Faserverbund aufgeklebt und
ist dieser Faserverbund, der vorzugsweise durch Auffasern eines Kunststoffseiles
erhalten worden ist, in aufgelockerter Form über den Stamm und die Äste eines
Baumes aus Metallguss gehängt. Somit liefert (5) dem Fachmann weder ein Vorbild dafür, die Blätter im Sinne der Erfindung kronenbildend am Stamm oder an einer Krone aus Ästen und Zweigen federnd anzuordnen, noch sie aus Kupfer
und/oder verschiedenfarbigen metallischen Werkstoffen zu bilden.
Nur einen Stamm und in darin eingebrachte Bohrungen eingesteckte Stäbe als
Äste ohne Blätter besitzt der Dekorationsbaum nach (6), der dafür vorgesehen ist,
von Kindern dekoriert zu werden. Hinweise auf Blattwerk, dessen Werkstoff und
die Art dessen Befestigung sind daraus nicht zu entnehmen.
Zur Erfindung führende Anhaltspunkte ergeben sich dem Fachmann schließlich
auch nicht anhand des aus (7) bekannten Modellbaums, da bei diesem Äste von
getrockneten Naturpflanzen, vorzugsweise Caspica filigran in Bohrungen eines
beispielsweise aus Lindenholz gedrechselten und gebürsteten Baumstammes gesteckt sind, also weder ein metallischer Werkstoff für die Blätter noch deren federnde Anordnung angeregt ist.
Aus alledem ergibt sich, dass der Fachmann den Entgegenhaltungen (1) bis (7)
weder einzeln noch in beliebig kombinierter Zusammenschau Vorbilder für einen
Weg zur Erfindung entnehmen kann, die ihn in naheliegender Weise zum künstlichen Baum nach dem geltenden Anspruch 1 führen könnten. Vielmehr bedurfte es
erfinderischer Tätigkeit, um zu einem künstlichen Baum zu gelangen, dessen
Blätter aus Kupfer und/oder verschiedenfarbigen Metallwerkstoffen bestehen und
die federnd am Stamm oder an einer Krone aus Ästen und Zweigen angeordnet
sind.
Anspruch 1 und mit ihm die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 15, die weitere Ausgestaltungen des künstlichen Baumes aufzeigen, sind somit gewährbar.
Henkel
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
Bb