Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.09.2001 – 6 W (pat) 20/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 44 344

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. September 2001 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und

Dipl.-Ing. Trüstedt

beschlossen:

Die Beschwerden der Einsprechenden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am

23. Dezember 1993 angemeldete Patent 43 44 344, für das die innere Priorität

vom 11. Januar 1993 aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 00 234.3 in Anspruch genommen ist, mit Beschluß vom 7. Juli 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Bezeichnung des Patents lautet "Kamin mit mehreren, durch Verbindungsanordnungen biegesteif miteinander verbundenen Kaminelementen".

Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut:

"Kamin mit mehreren, durch Verbindungsanordnungen biegesteif

miteinander verbundenen quaderförmigen Kaminelementen, die

als Formsteine mit in Kaminlängsrichtung in den vier Eckbereichen

verlaufenden Zugankern und mit stirnseitig und in den einer ihrer

Stirnseiten benachbarten vier Eckbereichen seitlich offenen Aussparungen zur Aufnahme je einer Verbindungsanordnung ausgebildet sind, wobei jede Verbindungsanordnung an jeweils einem

Zuganker jeweils zweier benachbarter Kaminelemente befestigt

ist,

dadurch gekennzeichnet,

-

daß die Zuganker (9) mit einem ihrer Endbereiche (14) aus

einer Stirnfläche (4) in eine der Aussparungen(2) des Kaminelements (1) herausragen,

-

daß die Verbindungsanordnungen (15) je einen Rohrabschnitt (16) mit wenigstens einer radial verlaufenden Gewinde-Durchgangsbohrung (20) in der Rohrabschnittswandung (19) mit je einer Klemmschraube(18) zum Klemmeingriff mit einem Zuganker-Endbereich (14) umfassen,

-

daß die in die Aussparungen (2) der Kaminelemente (1)

ragenden Zuganker-Endbereiche (14) durch das offene Ende

je eines Rohrabschnittes (16) in denselben hineinragen und

an diesem mit Hilfe der durch die Gewinde-Durchgangsbohrung (20) bis zum Klemmeingriff mit dem Zuganker-Endbereich (14) eingeschraubten Klemmschrauben (18

befestigt sind

-

und daß das jeweils gegenüberliegende Ende jedes Rohrabschnittes (16) an einem jeweils anderen Zuganker-Endbereich (11) eines in einem jeweils benachbarten Kaminelement (1) verlaufenden Zugankers (9) über eine Gewindehülse (12), die in das Kaminelement (1) eingelassen und mit

dessen oberen Stirnseite (13) bündig abschließt, befestigt ist.

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind die nachstehenden

Entgegenhaltungen und Dokumente in Betracht gezogen worden:

D1 DE

92 07 952 U1

D2 DE-AS 1 609 867

D3 Prospekt der Firma Ancon (MBT) "Continuity couplers" von

1992 (Anlage E1)

D4 GB

13 14 337

D5 EP

0 348 060 B1

D6 Prospekt der Firma Schiedel "Schiedel Geschoßschornstein"

aus 8/91 (Anlage E9 bzw Entgegenhaltung 7)

D7 Prospekt "Coupler Box" der Firma Coffratec (Plakabeton)

vom 15.11.1992 (Entgegenhaltung 4)

D8 Zulassungsbescheid Z-7.1.16 vom 01.07.1980 des Instituts

für Bautechnik für die Firma Schiedel (Entgegenhaltung 5)

D9 Zulassungsbescheid Z-7.1.30 vom 02.03.1987 des Instituts

für Bautechnik für die Firma Schwörer (Entgegenhaltung 6)

D10 Besprechungsprotokoll betreffend ein auf der "bauma 1992"

geführtes Gespräch (Anlage E2)

D11 Schreiben der Firma DEHA an die Patentinhaberin vom

18.05.1993 (Anlage E3)

D12 von der Patentinhaberin an die Firma DEHA übersandte

Handskizzen (Anlage E4)

D13 von

der

Firma DEHA

angefertigte

Zeichnungen

"Bewehrungsanschluß MBT T10" und Kundenvorschlag "Bewehrungsanschluß" (Anlage E5)

D14 ein Angebotsschreiben vom 17.06.1992 der Firma DEHA an

die Patentinhaberin (Anlage E6)

D15 ein Lieferschein vom 28.07.1992 über die Übersendung von

Mustern an die Patentinhaberin (Anlage E7)

D16 ein Besprechungsprotokoll vom 9.3.1992 bei BTG Bautechnik GmbH (Anlage E8).

Gegen den Beschluß der Patentabteilung richten sich die Beschwerden der Einsprechenden. Sie halten den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick

auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht für patentfähig. Die Einsprechende 2 vertritt zudem die Meinung, die Merkmale des erteilten Hauptanspruchs

seien aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung der Firma DEHA, die sie mit

den Dokumenten D10 bis D16 (Anlagen E2 – E8) belegt, neuheitsschädlich vorbekannt. In der mündlichen Verhandlung, zu der die Einsprechende 2 entsprechend ihrer Ankündigung nicht erschienen ist, hat sich die Einsprechende 1 im

wesentlichen auf die Entgegenhaltungen D1 und D3 sowie auf das Wissen des

Fachmanns gestützt, das sie mit der DIN 1045, Ausg. 1972, insbesondere die

Seiten 47, 48, 53 und 59 belegt.

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend – hiervon die Einsprechende 2

schriftsätzlich –,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin bestreitet, daß die von der Einsprechenden 2 hinsichtlich der

behaupteten offenkundigen Vorbenutzung genannten Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien und vertritt die Meinung, daß der Kamin nach dem

erteilten Anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässigen Beschwerden der Einsprechenden haben keinen Erfolg.

1. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist offenbart in den ursprünglichen Ansprüche 1,

4 und 6.

Die Merkmale der erteilten Ansprüche 2 bis 11 sind gedeckt durch die ursprünglichen Ansprüche 2, 3 und 6 bis 13.

2. Der Patentgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a) Das Patent betrifft einen Kamin mit mehreren, durch Verbindungsanordnungen biegesteif miteinander verbundenen quaderförmigen Kaminelementen mit den

im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen.

Bei einem aus der D1 bekannten, gattungsgleichen Kamin hat es die Patentinhaberin als nachteilig erachtet, daß die Ausnehmungen die für die Druckübertragung

der Kaminelemente zur Verfügung stehenden Flächen verringern und daß die

Kopfschrauben bei der Montage des Kamins nur absatzweise in die Gewindehülsen eingeschraubt werden können, d.h. durch jeweils neues Absetzen des verwendeten Werkzeuges nach Beendigung seiner durch die Zugelemente begrenzten Drehbewegung. Ferner betrachtet sie es als nachteilig, daß die durch die Verbindungsanordnung zu verbindenden Kaminelemente so lang fluchtend übereinander gehalten werden müssen, bis die beiden gegenüberliegenden Kopfschrauben eingesetzt und angezogen sind.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Kamin zu schaffen, bei dem die Montage der Verbindungsanordnungen in

den Aussparungen möglichst einfach ist und die zur Kraftübertragung zur Verfügung stehende Fläche der Kaminelemente groß ist, was bedeutet, daß die Ausnehmungen zur Aufnahme der Verbindungsanordnungen möglichst klein gehalten

werden sollen.

Diese Aufgabe wird gelöst durch einen Kamin mit den im erteilten Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

b) Der von der Einsprechenden 2 geltend gemachten Vorbenutzungshandlung

fehlt die Offenkundigkeit.

Wie sich bereits aus der vorstehenden Auflistung der Dokumente D10 bis D16

(Anlagen E2 bis E8) ergibt, handelt es sich hierbei um Schriftstücke, die die Zusammenarbeit der Firma DEHA mit der Patentinhaberin und in einem Fall mit der

Elinsprechenden II sowie die Beteiligung des Herrn Martin Roeske belegen, dessen Arbeitsverhältnis bei der Patentinhaberin am 10. April 1992 endete, wie sich

aus dem von der Patentinhaberin mit Eingabe vom 10. April 2000 vorgelegten

Aufhebungsvertrag zwischen ihr und Herrn Roeske ergibt. Gemäß diesem Aufhebungsvertrag hat sich Herr Roeske verpflichtet, über firmeninterne Dinge Stillschweigen zu bewahren. Die Dokumente D10 bis D16 belegen somit lediglich einen firmeninternen Vorgang ohne Außenwirkung, der üblicherweise vertraulich

behandelt wird und nicht an die Öffentlichkeit geht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß Herr Roeske nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei

der Patentinhaberin ein Arbeitsverhältnis bei der Einsprechenden 2 eingegangen

ist, da für ihn einerseits eine Stillschweigeverpflichtung bestand und andererseits

aus den Dokumenten D10 bis D16 nicht zu entnehmen ist, daß Herr Roeske zum

Zeitpunkt seines Wechsels vom Erfindungsgedanken Kenntnis hatte und/oder ihn

in Kenntnis der Zeichnung gemäß der D14 (Anlage E6) an beliebige Dritte weitergegeben hat.

Auch der Umstand, daß mit Lieferschein vom 28. Juli 1992 (Anlage E7) von der

Firma DEHA 12 Muster, wie die Einsprechende 2 vorgetragen hat, geliefert worden sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dem Lieferschein ist nämlich

nicht erkennbar, was genau geliefert wurde, also ob es sich hierbei überhaupt um

den Erfindungsgegenstand gehandelt hat. Aber selbst wenn das der Fall gewesen

sein sollte, so fehlt jeglicher Vortrag darüber, was Herr Roeske mit den Mustern

getan hat, ob er sie an beliebige Dritte weitergegeben hat oder wie diese sonst

vom Erfindungsgegenstand Kenntnis hätten erlangen können.

Somit fehlt der Nachweis, daß es sich bei der behaupteten Vorbenutzung um einen der Öffentlichkeit zugänglichen Stand der Technik handelt, so daß diese bei

der Beurteilung der Patentfähigkeit außer Betracht bleiben muß.

c) Der zweifelsohne gewerblich anwendbare Kamin nach Anspruch 1 ist gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen D1 bis D9 zeigt einen Kamin mit allen im erteilten Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Dies ist auch von den Einsprechenden nicht behauptet worden.

d) Der Kamin nach dem erteilten Hauptanspruch 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

Bauingenieur (FH) mit Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der

Errichtung von Kaminen anzusehen.

Einen Kamin mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen

betrifft von dem gesamten in Betracht zu ziehenden Stand der Technik lediglich

die DE 92 07 952 U1 (D1). Gemäß dieser Entgegenhaltung werden zwei übereinander angeordnete Kaminelemente in den vier Eckbereichen jeweils mittels eines

Verbindungselements 12 miteinander verbunden. Hierbei sind in den Kaminelementen Löcher 44, 46, 48 und 50 bzw 52, 54, 56 und 58 vorgesehen, in die Zuganker eingelassen sind, die an ihren beiden Enden mit Gewindehülsen 60 bzw 62

versehen sind, in die Schrauben 14 bzw 16 der Verbindungsmittel 12 eingeschraubt werden. Die Schrauben 14 bzw 16 sind innerhalb rohrförmiger Hülsen 18

bzw 20 der Verbindungselemente 12 angeordnet, die über zwei auf ihren äußeren

Mantelflächen etwa diametral gegenüber angeordneten Zugelementen, zB an ihnen angeschweißten Rundstäben 22, 24, miteinander verbunden sind.

Von diesem aus der D1 bekannten Kamin unterscheidet sich der Kamin nach dem

Anspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen

Merkmale. Dies gilt zumindest insoweit auch hinsichtlich der letzten im Anspruch 1

angegebenen Merkmalsgruppe, als gemäß der D1 das Verbindungsmittel keinen

Rohrabschnitt aufweist. Der Fachmann, der die dem Kamin nach der D1 in der

Beschreibungseinleitung der DE 43 44 344 C2 unterstellten Mängel erkennt und

diese zu beheben versucht, findet in der D1 selbst keinen Anknüpfungspunkt, der

ihm eine Weiterentwicklung des bekannten Kamins in Richtung auf den Anspruch 1 nahelegen könnte.

Eine Anregung für die Schaffung eines Kamins nach dem Anspruch 1 erhält der

Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Kenntnis des übrigen in Betracht zu ziehenden Stands der Technik (D2 bis D9). Der von beiden Einsprechenden als besonders relevant angesehene, von der Einsprechenden 2 als Anlage E1 eingereichte Prospekt der Firma Ancon (MBT) "Continuity couplers" von 1992 (D3) betrifft keinen Kamin, sondern die Ausbildung eines Bewehrungsstoßes. Dieser Bewehrungsstoß erfolgt zwar mit Mitteln, die auch bei der Verbindung der Kaminelemente entsprechend dem Anspruch 1 Verwendung finden, zB einem Rohrabschnitt mit wenigstens einer radial verlaufenden Gewinde-Durchgangsbohrung in

der Rohrabschnittswandung mit je einer Klemmschraube, mittels der ein in den

Rohrabschnitt hineinragender Zuganker-Endbereich befestigt ist, wobei das andere Ende des Rohrabschnitts in einer Gewindehülse befestigt ist, die an dem zu

verbindenden Bewehrungsstab angeordnet ist. Von dem Fachmann, der die Verbindungsanordnung gemäß der D1 verbessern möchte, ist jedoch nicht zu erwarten, auf dem Gebiet der Bewehrungsstöße nach einer Lösung für sein Problem zu

suchen. Denn weder lassen die in eigens dafür vorgesehenen Eckaussparungen

eingesetzten Gewindehülsen, in die jeweils eine Schraube eingedreht werden

muß, ohne weiteres an Bewehrungsstöße denken, noch der vom Fachmann stets

im Auge zu behaltende Sachverhalt, daß die Kaminelemente so lange fluchtend

übereinander gehalten werden müssen, bis die jeweils gegenüberliegenden Verbindungen hergestellt sind. Die D3 betrifft für den Fachmann nur Bewehrungsstöße in Ortbetonbauteilen und enthält keine Anregung, wie bei der unmittelbaren

Verbindung von Fertigteilen verfahren werden könnte, bei denen die Stirnseiten

nicht frei zugänglich sind. Von den Einsprechenden wurde deshalb zwar auf die

D7 (Prospekt Coupler Box) verwiesen, die eine vergleichbare Verbindung von

Fertigteilen zeige. Dieser Einwand geht aber insofern fehl, als die miteinander zu

verbindenden Enden der Fertigteile auf Abstand liegen müssen und diese Lücke

ebenfalls mit Ortbeton ausgefüllt wird. Abgesehen davon stimmen noch weniger

Elemente, nämlich nur der mit radialen Gewinde-Durchgangsbohrungen versehene Rohrabschnitt und die in diese Gewinde eingeschraubten Klemmschrauben,

mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 überein als bei der D3. Dieser ist auch

nichts dahingehend zu entnehmen, daß die in ihr dargestellte Verbindungsanordnung, bei der jeweils einzeln nacheinander ein Bewehrungsstab in einen Rohrabschnitt eingesteckt wird, interessant sein könnte für das Zusammenfügen von Kaminelementen, bei dem zwangsläufig mehrere Verbindungen gleichzeitig hergestellt werden müssen.

Es bedurfte daher einer über das übliche, dem Fachmann zu unterstellende

Fachwissen hinausgehenden erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von der D1

die Gewindehülsen auf der Unterseite des oberen Kaminelements wegzulassen

- und zwar nur diese - und statt dessen aus der Stirnfläche Zuganker herausragen

zu lassen und diese in der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Weise mit dem unteren Kaminelement zu verbinden.

Die DE-AS 1 609 867 (D2) betrifft eine Stoßverbindung der Längsbewehrungsstäbe von vorgefertigten Bauwerksstützen aus Beton, die keine wesentlichen Gemeinsamkeiten mit der Verbindung der Kaminelemente entsprechend dem Anspruch 1 erkennen läßt. Die Verbindungsanordnung weist keinen Rohrabschnitt

auf, der in einer Gewindehülse im unteren Fertigteil befestigt ist, und die Bewehrungsstäbe aus dem oberen Fertigteil werden nicht durch Klemmschrauben

gehalten. Die Tragbolzen 36 sind nämlich formschlüssige Halteelemente. Die

Kenntnis dieser Entgegenhaltung kann dem Fachmann somit ebenfalls nicht in

naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen.

Die übrigen Entgegenhaltungen (D4 und D6 bis D9) liegen offensichtlich weiter ab

als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Sie sind zu Recht in der

mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden.

Ihnen entnimmt der Fachmann weder für sich noch in Verbindung mit der D1 Erkenntnisse, die ihm die Schaffung eines Kamins entsprechend dem Anspruch 1

nahelegen könnten.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 11 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Kamins nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie

sind daher ebenfalls gewährbar.

Rübel

Heyne

Trüstedt

Riegler

Cl