Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.09.2001 – 34 W (pat) 10/00
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 13 336.7-13
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich
sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys.
Dr. W. Maier 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 23 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent
erteilt.
Bezeichnung: Brenner für flüssige Brennstoffe
Anmeldetag: 26. März 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 05. September 2001
Beschreibung S 1 bis 3,
eingegangen am 29. August 2001
S 4,
eingegangen am 05. September 2001.
1 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2),
eingegangen am 29. August 2001
G r ü n d e
I
1. Die Prüfungsstelle für Klasse F 23 D des Deutschen Patent- und Markenamts
hat durch Beschluss vom 21. Dezember 1999 die am 26. März 1998 eingereichte
Patentanmeldung 198 13 336.7-13 mit der Bezeichnung
„ B r e n n e r f ü r f l ü s s i g e B r e n n s t o f f e "
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss lagen die am 1. März 1999 eingegangenen Ansprüche 1 und 2
zugrunde.
Die Zurückweisung wurde mit fehlender Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber der Entgegenhaltung
[1]
DE 44 12 185 A1
begründet.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt
und mit dem Schriftsatz vom 3. September 2001 neue Patentansprüche 1 und 2
eingereicht.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Brenner für flüssige Brennstoffe, bestehend aus
einem Luftzufuhrgehäuse (1), in welchem ein Düsenstock (2) zur
Brennstoffzufuhr in Form eines Düsenstock-Sprüh- und Flammkegels
(7) angeordnet ist, und
einem diesem vorgesetzten, innen glatten Flammrohr (5),
wobei das Luftzufuhrgehäuse (1) über Luftausströmöffnungen (3) mit
dem Innenraum (4) des Flammrohres (5) in Verbindung steht,
dadurch gekennzeichnet,
daß innen am Flammrohr (5) stromab mindestens ab Durchdringungskurve (6) des Düsenstock-Sprüh- und Flammkegels (7) mit dem
Flammrohr (5) eine aufgerauhte Fläche (F) in Form einer feuerfesten
Rauhigkeitslage (8) angeordnet ist.
Zum Wortlaut des hierauf rückbezogenen Anspruchs 2 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Anmelderin begründet ihre Beschwerde im wesentlichen damit, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik patentfähig sei.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Zum Stand der Technik sind in der Anmeldung weiterhin die Druckschriften
[2] DE–OS 2 303 280,
[3] DE–OS 2 318 355,
[4] DE 43 19 775 A1 und
[5] EP 0 347 834 A2
genannt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.
1. Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Unterlagen besteht kein Anlass.
Der Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 stützt sich in zulässiger Weise auf Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 sowie auf die ursprünglich offenbarte
Beschreibungsstelle S 3, Z 2.
In ebenso zulässiger Weise geht der geltende Anspruch 2 auf ein Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 2 zurück.
Die geltende Beschreibung würdigt den entgegengehaltenen Stand der Technik
und befindet sich im übrigen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
2. Der Brenner nach Anspruch 1 ist neu, da insbesondere das kennzeichnende
Merkmal, wonach
innen am Flammrohr stromab mindestens ab Durchdringungskurve des
Düsenstock-Sprüh- und Flammkegels mit dem Flammrohr eine aufgerauhte Fläche in Form einer feuerfesten Rauhigkeitslage angeordnet
ist,
aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist.
Dies trifft vor allem auch für den im angefochtenen Beschluss zitierten Brenner
nach der Druckschrift [1] zu, wonach sich in dessen Flammrohr (Rohr 18) Durchbrüche beispielsweise in Form eines Siebes oder Metallgewebes im wesentlichen
über die gesamte Fläche des Flammrohres befinden (vgl. dort insb. die Ansprüche
1, 2 und 4). Beim anmeldungsgemäßen Brenner handelt es sich jedoch um eine
Rauhigkeitslage, die innen an einem glatten Flammrohr angeordnet ist.
3. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:
Die Anmeldung geht von einem Brenner für flüssige Brennstoffe aus, wie er beispielsweise der Gattung des Brenners nach [1] entspricht.
Bei derartigen Brennern könne - insbesondere in den ersten Sekunden nach dem
Brennerstart - beobachtet werden, dass trotz Abgasrückführung die Brennerflamme nicht „blau brennt“, sondern sich unmittelbar am Ende des Flammrohres
Flammverfärbungen zum Gelb hin zeigen, was ein Indiz dafür sei, dass sich keine
optimale, schadstoffarme Verbrennung vollzieht (Beschreibung S 1, le Abs bis S 2,
1. Abs).
Es liegt daher der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, einen solchen Brenner auf
einfache Weise dahingehend zu verbessern, dass derartige Flammverfärbungen
im Bereich der Ausmündung des Flammrohres nicht mehr auftreten (vgl. Beschr.
S 2, Abs 2).
Diese Aufgabe wird durch einen Brenner mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gelöst.
Insbesondere das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1, das, wie oben ausgeführt, nicht aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik zu entnehmen ist,
trägt dazu bei, dass sich nicht wie bei herkömmlich innen glatten Flammrohren auf
der Innenfläche Brennstofftröpfchen niederschlagen und bis zum Flammrohrende
gelangen, wo sie die Flammverfärbungen verursachen, sondern dass durch die
zusätzlich aufgebrachte feuerfeste Rauhigkeitslage zumindest in dem Teilbereich,
in dem der Sprüh- und Flammkegel auf das Flammrohr auftrifft, das Aufsammeln
und Nachvornströmen des Tröpfchenniederschlags verhindert wird (vgl. Beschreibung S 2, Abs 4).
Hierzu konnte auch die Druckschrift [1] keine Anregung bieten, da diese sich mit
der Rückführung von Rauchgas in den Flammraum befasst. Der Grundgedanke
der dort vermittelten Lehre besteht darin, das Rauchgas dem - sich innerhalb des
Flammrohres befindlichen - Flammraum nicht nur örtlich, sondern großflächig zuzuführen (vgl. dort insb. Sp 1, Z 49 bis 51). Zu diesem Zweck sind, wie unter
Punkt 2 bereits ausgeführt, die Durchbrüche im Flammrohr beispielsweise in Form
eines Siebes oder Metallgewebes im wesentlichen über die gesamte Fläche des
Flammrohres angeordnet (vgl. dort insb. die Ansprüche 1, 2 und 4). Eine solche
Ausbildung weist zwar gewissermaßen auch eine „aufgeraute“ Innenfläche des
Flammrohres auf, jedoch besteht ein solches Flammrohr durchgehend aus einer
gasdurchlässigen Struktur, durch die das Rauchgas großflächig
in den
Flammraum einströmen kann. Dies jedoch steht dem anmeldungsgemäßen Ziel
entgegen, da sich an der Flammrohrwand durch das durchströmende Rauchgas
gleichsam ein Gaspolster ausbildet, auf dem sich die unverbrannten
Brennstofftröpfchen nicht niederschlagen können, sondern vom Abgas mitgerissen
und in die Flamme sowie zum Flammrohrende weitertransportiert werden, was zu
der Gelbverfärbung führt (vgl. Beschr. S 3, Abs 2). Daher konnte diese
Druckschrift
[1]
keine Anregung dazu geben,
zum Festhalten der
Brennstofftröpfchen innen an einem üblicherweise glatten Flammrohr zusätzlich
eine feuerfeste Rauhigkeitslage anzuordnen.
Eine derartiger Hinweis wird auch nicht durch den weiteren, in der Beschreibungseinleitung genannten Stand der Technik nach [2] bis [5] vermittelt, der weder das
anmeldungsgemäße Problem zu lösen versucht, noch erfindungsgemäße Lösungsansätze lehrt. Vielmehr offenbaren diese Druckschriften Brenner – sofern
diese überhaupt für flüssige Brennstoffe geeignet sind -, deren Ausführungen
weiter ab als die nach [1] liegen.
Um das aufgabengemäße Ziel noch zu unterstreichen, lehrt das kennzeichnende
Merkmal des geltenden Anspruchs 1 weiterhin, dass diese Rauhigkeitslage zumindest nur in dem Bereich angebracht sein muss, der stromab ab Durchdringungskurve des Düsenstock-Sprüh- und Flammkegels mit dem Flammrohr liegt.
Auch hierzu war dem Stand der Technik keine Anregung zu entnehmen.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 beinhaltet eine vorteilhafte,
nicht selbstverständliche Ausführung der Rauhigkeitslage und ist daher ebenfalls
gewährbar.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. W. Maier
Bb