Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.09.2001 – 8 W (pat) 4/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 11 000
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. September 2001 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Kowalski sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Dr. Huber und
Guth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 23 des Patentamts vom 28. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 23 des Patentamts das
unter der Bezeichnung "Dosiergerät für Saatgut, Dünger u dgl" erteilte Patent
44 11 000 (Anmeldetag: 30. März 1994) mit Beschluß vom 28. Oktober 1998 in
vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik war ua die Druckschrift DE 92 16 015 U1 in Betracht gezogen worden.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Sie trägt vor, daß der Gegenstand des Streitpatents vom Stand der Technik nach
dem Deutschen Gebrauchsmuster 92 16 015 neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent
44 11 000 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.
Sie stellt den Antrag,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht erhalten bleibt:
-
-
Ansprüche 1 – 18, überreicht in der mündlichen Verhandlung
Beschreibung und Zeichnungen Fig 1 und 2 laut Patentschrift,
hilfsweise, dass das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten bleibt:
-
-
Ansprüche 1 – 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung
(Anlage 2)
Beschreibung und Zeichnungen Fig 1 und 2 laut Patentschrift.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Dosiergerät für Verteilersysteme für Saatgut, Dünger u dgl mit einem in einer Dosierkammer (6, 7) angeordneten Zellenrad (5) für
die Dosierung des Fördergutes, einer Fördergutzuleitung und einer Fördergutableitung (14), gekennzeichnet durch Ausnehmungen (8) in der bzw den das Zellenrad (5) seitlich begrenzenden
Wandungen (3, 10) der Dosierkammer (6, 7), wobei die Ausnehmungen (8) bis auf einen oder mehrere Abgabebereiche (9) nicht
über das zwischen ihnen aufgenommene Zellenrad (5) hinausragen."
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
"Dosiergerät für Verteilersysteme für Saatgut, Dünger u dgl mit einem in einer Dosierkammer (6, 7) angeordneten Zellenrad (5) für
die Dosierung des Fördergutes, einer Fördergutzuleitung und einer Fördergutableitung (14), gekennzeichnet durch Ausnehmungen (8) in der bzw den das Zellenrad (5) seitlich begrenzenden
Wandungen (3, 10) der Dosierkammer (6, 7), wobei die Ausnehmungen (8) bis auf einen oder mehrere Abgabebereiche (9) nicht
über das zwischen ihnen aufgenommene Zellenrad (5) hinausragen, wobei im unteren Bereich der Ausnehmung (8) der oder die
Abgabebereiche (9) angeordnet sind."
Wegen des Wortlauts der dem Patentanspruch 1 nach Haupt- bzw Hilfsantrag jeweils nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 18 bzw 2 bis 17 wird auf die Akten
Bezug genommen.
Die Patentinhaberin
trägt vor, daß beim Stand der Technik nach dem
DE 92 16 015 U1 in den das Zellenrad seitlich begrenzenden Wandungen Ausnehmungen mit Abgabebereichen im Sinne des Patentgegenstandes in der Umgebung der Zellenradwelle nicht vorhanden seien. Auch in den Ausnehmungen
der Wandung schräg oberhalb der Zellenräder gemäß Fig 1 und 6 der Entgegenhaltung seien zumindest keinerlei Ausnehmungen mit Abgabebereichen zu erkennen.
Den Ausdruck Abgabebereich definiert die Patentinhaberin dabei so, daß dort
Gutpartikel, die in den Bereich zwischen Zellenrad und seitlichen Wandungen gekommen sind, abgegeben werden können, wohin auch immer.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Gegenstände
der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht die erforderliche Neuheit
aufweisen.
1.
1.1
Zum Hauptantrag
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt ein Dosiergerät
für
Verteilersysteme für Saatgut, Dünger und dergleichen mit folgenden
Merkmalen:
1. Dosiergerät hat ein in einer Dosierkammer angeordnetes Zellenrad
(für die Dosierung des Fördergutes).
2. Dosiergerät hat eine Fördergutzuleitung.
3. Dosiergerät hat eine Fördergutableitung.
4. Es sind Ausnehmungen in der bzw den das Zellenrad seitlich
begrenzenden Wandungen der Dosierkammer vorhanden.
4.1 Die Ausnehmungen ragen bis auf einen oder mehrere Abgabebereiche nicht über das zwischen ihnen aufgenommene Zellenrad hinaus.
Die Ausnehmungen in den das Zellenrad seitlich begrenzenden Wandungen sind im Anspruchswortlaut hinsichtlich Gestalt und Anzahl nicht näher
definiert. Nach Merkmal 4.1 sollen die Ausnehmungen - abgesehen von
einem oder mehreren Abgabebereichen – lediglich nicht über das zwischen ihnen aufgenommene Zellenrad hinausragen, was gemäß Sp 2,
Z 46, 47 der Streipatentschrift so zu verstehen ist, daß die Ausnehmungen
im wesentlichen (bis auf die Abgabebereiche) nicht über den Umfang des
Zellenrades hinausragen sollen. Nachdem die Pluralform "Ausnehmungen" in Anspruch 1 bereits eine Mehrzahl solcher Ausnehmungen in einer
einzigen Seitenwand zuläßt, kann die in Fig 1 und 2 sowie der zugehörigen Beschreibung Seite 2, Zeilen 2 bis Spalte 3, Zeile 42 dargestellte
Ausgestaltung lediglich – wenn überhaupt – ein Ausführungsbeispiel der in
Anspruch 1 dargestellten Lehre sein. Daneben sind viele weitere Möglichkeiten der Realisierung der patentgemäßen Lehre vom Anspruch umfaßt,
was auch ein entsprechender Hinweis in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Sp 2, Z 54 bis 57) bezüglich einer Gestaltung in anderer
Art und Weise in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedingungen erkennen
läßt.
1.2
Die Entgegenhaltung DE 92 16 015 U1 offenbart ein Dosiergerät für Saatgut (vgl Anspruch 1, Fig 1 bis 8). Das Dosiergerät erfüllt Merkmal 1. nach
der Merkmalsgliederung gemäß Punkt 1.1 des Beschlusses, denn es weist
jeweils ein Zellenrad (3) in jeweils einer Dosierkammer (Wandungen der
Ansätze (12)) auf (vgl zB Fig 1 und 6). In dem über dem Dosiergehäuse
liegenden trichterförmig ausgebildeten Saatgehäuse (2) befindet sich die
Fördergutzuleitung
(Merkmal 2.), während
im Bereich der Bodenklappe (13) (vgl zB Fig 1 und 6) eine Fördergutableitung (Merkmal 3.)
verläuft. Es sind auch Ausnehmungen in den das Zellenrad seitlich begrenzenden Wänden vorgesehen (Merkmal 4.). Solche Ausnehmungen
sind einerseits in den Öffnungen (15) zu sehen (vgl Fig 7), welche gemäß
Beschreibung, S 7, Z 28 bis S 8, Z 3 größer als der Wellendurchmesser
sein können und durch die somit Schmutz und Staub, welcher sich im Dosierraum anhäufen kann, "wieder ins Freie gelangen kann". Andererseits
bestehen weitere Ausnehmungen in den seitlichen Wandungen der Dosierkammer in Form von bogenförmig nach innen ausgeführten Konturen,
die in Fig 1 und 6 rechts oberhalb des Dosierrades (3) zu erkennen sind.
Die das Zellenrad umgebenden Ausnehmungen (15) ragen dabei nicht
über den Radumfang hinaus, während die bogenförmigen Ausnehmungen
seitlich oberhalb des Zellenrades teilweise über dessen Umfang hinausragen (Fig 1, 6). Bei der durch seine Funktion bestimmten Drehrichtung des
Zellenrades – diese verläuft in Fig 1 und 6 gegen den Uhrzeigersinn, also
in Richtung auf den unteren Bereich der bogenförmigen Ausnehmung zu –
wird der zuerst überstrichene Bereich der bogenförmigen Ausnehmung
zwangsläufig zum Abgabebereich für Verteilgut, welches sich zwischen
Wandung und Zellenrad verklemmt hat. Derartiges klemmendes Verteilgut
kann dort nach außen abgegeben werden, wohin auch immer, wie dies
auch beim Patentgegenstand sowohl gemäß Beschreibung als auch nach
den Erklärungen der Patentinhaberin der Fall sein soll. Somit ist auch
Merkmal 4.1 durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nach dem
DE 92 16 015 U1 vorweggenommen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand.
Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 sind nach Wegfall
ihres tragenden Hauptanspruchs ebenfalls nicht bestandsfähig.
2.
2.1
Zum Hilfsantrag
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag kennzeichnet ein Dosiergerät für Saatgut, Dünger und dergleichen mit den Merkmalen 1. bis 4.1, wie sie in der
Merkmalsauflistung bezüglich Anspruch 1 nach Hauptantrag (Punkt 1.1
des Beschlusses) aufgeführt sind und ist insoweit mit diesem identisch.
Gegenüber dem Hauptanspruch nach Hauptantrag ist der Anspruch 1
nach Hilfsantrag jedoch durch Hinzunahme des Merkmals des erteilten
Anspruchs 3 beschränkt worden. Dieses Merkmal kann der Merkmalsgliederung zum Anspruch 1 nach Hauptantrag nach dessen letztem Merkmal
4.1 wie folgt angefügt werden:
4.2
Im unteren Bereich der Ausnehmung sind der oder die
Abgabebereich(e) angeordnet.
2.2
Durch den Stand der Technik nach dem DE 92 16 015 U1 werden – wie
zum Hauptantrag bereits ausgeführt (Punkt 1.2) – die Merkmale 1. bis 4.1
gemäß Merkmalsgliederung vorweggenommen. Darüber hinaus ist aber
auch das Merkmal 4.2 durch diesen Stand der Technik bekannt geworden,
denn, wie aus Fig 1 und 6 der Entgegenhaltung ersichtlich, wird durch die
Drehung des Zellenrades (hier entgegen dem Uhrzeigersinn) zuerst der
untere Bereich der bogenförmigen Ausnehmung rechts oberhalb des Zellenrades von zwischen Zellenrad und Wandung vorher klemmendem
Saatgut oder Bruchstücken davon erreicht. An dieser Stelle können dann
bis dahin klemmende Gutpartikel aufgrund des Fehlens einer diese weiterhin führenden Wand nach außen, also außerhalb des Bereiches der
Dosierkammer, abgegeben werden. Demgemäß befindet sich auch beim
entgegengehaltenen Stand der Technik der Abgabebereich – wie durch
Merkmal 4.2 beansprucht – im unteren Bereich der Ausnehmung.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht bestandsfähig.
Auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 17 können
nach Wegfall ihres tragenden Hauptanspruchs keinen Bestand haben.
Kowalski
Dr. Maier
Dr. Huber
Guth
Hu