Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.09.2001 – 8 W (pat) 16/01
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 44 972.3-25
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und
Dipl.-Ing. Gießen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse E 04 B
des Patentamts
vom
19. September 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent
erteilt.
Bezeichnung: Vorrichtung zur Abdichtung von Trennfugen, insbesondere Betonierfugen
Anmeldetag der Stammanmeldung (P 42 35 628.8) 22. Oktober 1992
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
1 Blatt Zeichnungen, Abbildungen 1 bis 3, eingegangen am
27. November 1997.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 42 44 972.3-25 mit der ursprünglichen Bezeichnung „Vorrichtung und Fugenblech zur Abdichtung von Trennfugen, insbesondere Betonierfugen“ ist durch Teilung aus der Patentanmeldung P 42 35 628.8, die inzwischen
als zurückgenommen gilt, hervorgegangen (Anmeldetag der Stammanmeldung:
22. Oktober 1992). Die Teilungserklärung ist am 27. November 1997 beim Patentamt eingegangen. Die Patentanmeldung P 42 44 972.3-25 ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts mit Beschluss vom 19. September 2000
zurückgewiesen worden, weil der Gegenstand des damals geltenden Patentanspruchs 1 in den ursprünglichen Unterlagen der Stammanmeldung P 42 35 628.8
nicht offenbart sei.
Im Prüfungsverfahren wurden außerdem zum Stand der Technik die Druckschriften
(1) EP 0 418 699 A1
(2) EP 0 189 663 A1
(3) Fachbuch: „Tiefbaufugen“, Verlag Ernst & Sohn, 1990, S. 59 – 61;
in Betracht gezogen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Vorrichtung zur Abdichtung von Trennfugen, insbesondere von
Betonierfugen, mit einem Trägerblech (4), dadurch gekennzeichnet, dass das Trägerblech (4) an seiner Aussenseite mit einer
selbstklebenden Beschichtung (5) aus Bitumen-Styrol-Butadien-Styrol-Blockpolymer-Kautschuck versehen ist.
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akten Bezug
genommen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, den Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 entnehme der zuständige Fachmann als Teillehre aus den ursprünglichen Unterlagen.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 19. September 2000 aufzuheben und das Patent auf
der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung,
1 Blatt Zeichnungen, Abbildungen 1 bis 3, eingegangen am
27. November 1997.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
II
1. Der geltende Patentanspruch 1 ist auf eine Vorrichtung zur Abdichtung von
Trennfugen, insbes. von Betonierfugen, gerichtet mit einem Trägerblech, das
an seiner Außenseite mit einer selbstklebenden Beschichtung aus Bitumen–
Styrol–Butadien–Styrol-Blockpolymer–Kautschuk versehen ist.
Mit dieser Vorrichtung soll gemäß S. 1, letzter Abs. der geltenden Beschreibung eine verbesserte Abdichtung der Trennfuge erreicht werden.
2. Eine Vorrichtung zur Abdichtung von Trennfugen nach dem geltenden
Patentanspruch 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zur Stammanmeldung gehörende Teillehre offenbart.
Eine Teillehre ist ausreichend deutlich offenbart, wenn der Fachmann auch
ohne einen entsprechenden Hinweis auf diese Teillehre ohne weiteres erkennt, dass er mit der Teillehre ein technisches Ergebnis erzielen kann, das
im Rahmen des Erfolgs der Gesamtkombination liegt; vgl. Schulte PatG,
6. Aufl, § 34 Rdn 352.
Der ursprüngliche Patentanspruch 15 ist zwar auf ein Injektionsblech nach einem der Ansprüche 8 bis 14 gerichtet, bei dem das Trägerblech an seiner
Außenseite mit einer selbstklebenden Beschichtung aus Bitumen–Styrol–Butadien–Styrol-Blockpolymer–Kautschuk versehen ist und das nach dem ursprünglichen Anspruch 8 zumindest noch eine elastische Folie mit Austrittsöffnungen (für eine Dichtmasse) bildenden Durchbrüchen aufweist. Doch wird
dem Fachmann, einem Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung mit
Kenntnissen in der Bauchemie, mit den Angaben in der DE 42 35 628 A1 in
Sp. 2, Z. 57 bis 59 und Sp. 4, Z. 10 bis 13 die Lehre vermittelt, dass sich dieses Material (eine selbstklebende Beschichtung aus Bitumen–Styrol–Butadien–Styrol-Blockpolymer–Kautschuk) mit frischem Beton absolut wasserundurchlässig verbindet, so dass die Trennfuge sofort nach dem Erstarren des
Betons wasserdicht ist. Zudem weisen ihn die weiteren Angaben in der DE
42 35 628 A1 in Sp. 1, Z. 54 bis 58 darauf hin, dass beim ursprünglich offenbarten Gegenstand das Einpressen einer Dichtmasse zur Abdichtung nur in
bestimmten Fällen für erforderlich gehalten wird. Aus diesen ursprünglichen
Angaben erkennt der Fachmann ohne weiteres Nachdenken, dass schon mit
dem Trägerblech, das auf seiner Außenseite mit einer selbstklebenden Beschichtung aus Bitumen–Styrol–Butadien–Styrol-Blockpolymer–Kautschuk
versehen ist, der angestrebte Erfolg, nämlich die Verbesserung einer Fugenabdichtung mittels eines herkömmlichen Fugenblechs, erreicht ist, ohne dass
darüber hinaus noch die Dichtmasse injiziert wird, und dass dann auch die Folie mit den Austrittsöffnungen für die nachträglich einzupressende Dichtmasse
entbehrlich ist, weil sie nur im Zusammenhang mit der Injektion eine technische Funktion hat.
Der geltende Patentanspruch 2 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 6. Dort ist zwar angegeben, dass die Injektionsbleche bündig aneinander angeschlossen und gegenseitig durch Klebstreifen mit einander verbunden werden, doch ist offensichtlich, dass es die Trägerbleche der Injektionsbleche sind, die miteinander verbunden werden, um insbesondere die Stoßfugen zwischen ihnen abzudichten, denn die Folien mit den Durchbrüchen haben keine abdichtende Funktion.
Auch der auf die Verwendung einer selbstklebenden Beschichtung aus Bitumen–Styrol–Butadien–Styrol-Blockpolymer–Kautschuk an der Aussenseite eines Trägerblechs zur Abdichtung von Trennfugen gerichtete Patentanspruch 4
ist durch die ursprünglichen Unterlagen gedeckt, insbesondere durch den ursprünglichen Anspruch 15 und die Angaben in Sp. 2, Z. 53 bis 56.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind somit zulässig.
3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhaltungen alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale zeigt.
Die einzige Entgegenhaltung, die eine Abdichtung von Trennfugen mittels eines Bleches zeigt, ist die Literaturstelle „Tiefbaufugen“. Dort sind auf S. 60
und 61
lediglich herkömmliche Fugenbleche dargestellt. Von einer
selbstklebenden Beschichtung der Fugenbleche ist dort nicht die Rede.
4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den
Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Dem Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 am nächsten kommen die in der Literaturstelle auf S. 60, Bild A 2/65 sowie auf S. 61, Bild A 2/66
dargestellten Fugenbleche. Sie werden entweder von Montagebügeln gehalten - Bild A 2/65 (b) – oder mit Bügeln verschweißt - Bild A 2/65 (f) oder Bild A
2/66 -. Auch der Text auf S. 59 enthält keinerlei Hinweise an den Fachmann
auf Vorsichtsmaßnahmen beim Einbau oder gar mögliche Einschränkungen
hinsichtlich der Dichtigkeit von mit solchen Fugenblechen abgedichteten Arbeitsfugen und gibt somit auch keine Anregungen, nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen. Auch wird die Verwendung einer selbstklebenden Beschichtung der Fugenbleche oder Fugenbänder nicht erwähnt.
Die EP 0 189 663 A1 betrifft ein Fugenband aus einem Elastomer, das Hohlkammern aufweist, in die nach dem Erhärten des dieses umschließenden
Betons ein Fluid gepresst wird, um die dichtende Verbindung zwischen Fugenband und Beton zu gewährleisten. Das Fugenband ist mittels Vorsprüngen
im Beton verankert.
Die EP 0 418 699 A1 ist auf eine Dichtungsvorrichtung für Betonfugen gerichtet, die aus einem Injektionskanal besteht, der in der Arbeitsfuge vor dem Betonieren des zweiten Betonierabschnitts auf dem ersten Betonierabschnitt
befestigt wird und in den nach dem Erhärten des Betons ein Dichtungsmedium
gepresst wird, das zwischen den freien Längskanten des Injektionskanals und
der Betonoberfläche in den dieses umgebenden Beton austritt. In ihrer Wirkungsweise entspricht sie damit dem in der Literaturstelle in Bild A 2/65 (e)
dargestellten Injektionsschlauch.
Die beiden letztgenannten Druckschriften haben also andere Dichtungsmethoden für Trennfugen zum Inhalt und können daher keine zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 führende Anregungen oder Hinweise liefern.
Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Patentansprüche 2
und 3 zur weiteren Ausgestaltung der Abdichtungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche gewährbar.
Auch die Verwendung einer selbstklebenden Beschichtung nach dem Patentanspruch 4 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit, da, wie bereits dargelegt, in keiner der
Entgegenhaltungen für den Fachmann ein Hinweis oder eine Anregung dazu
enthalten ist, bei den in der Literaturstelle oder der EP 0 189 663 A1 dargestellten Fugenblechen oder –bändern eine selbstklebende Beschichtung zu
verwenden. Der geltende Patentanspruch 4 ist daher ebenfalls gewährbar.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl