Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 4 Ni 32/00

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent …

(hier: Festsetzung des Gegenstandswerts)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schwendy, der Richter Müllner

und Dipl.-Ing. Winklharrer

beschlossen:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird

für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf

DM 750.000,00 festgesetzt.

Dr. Schwendy

Müllner

Winklharrer

Ko