Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 4 Ni 32/00
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
betreffend das deutsche Patent …
(hier: Festsetzung des Gegenstandswerts)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schwendy, der Richter Müllner
und Dipl.-Ing. Winklharrer
beschlossen:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird
für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf
DM 750.000,00 festgesetzt.
Dr. Schwendy
Müllner
Winklharrer
Ko