Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.09.2001 – 5 W (pat) 14/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 14/01 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen der Gebrauchsmusteranmeldung 297 15 407.9

hier: Rücknahmefiktion der Anmeldung, Verfahrenskostenhilfe

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 19. September 2001 durch die Richterin Tronser, den Richter Reker und die

Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am 21. August 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht, ohne jedoch die hierfür erforderliche Anmeldegebühr zu zahlen.

Auf diesen Mangel wurde er mit Schreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 1997 hingewiesen sowie darauf, daß die Anmeldung als

zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach

Zustellung dieser Benachrichtigung entrichtet wird.

Eine Zahlung der Anmeldegebühr ist dennoch nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 10. September 1998 hat der Anmelder alsdann die Bewilligung

von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Hierauf antwortete das Deutsche Patent-

und Markenamt mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 der Verfahrenskostenhilfeantrag werde als gegenstandslos betrachtet, weil die Anmeldung bereits seit dem

25. November 1997 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte.

Mit weiteren Schreiben vom 24. März und 13. April 2001 bestand der Anmelder

auf seinem Verfahrenskostenhilfeantrag und der Bearbeitung der Anmeldung.

Hierauf wies das Deutsche Patent- und Markenamt mit Schreiben vom

19. April 2001 erneut darauf hin, daß die Anmeldung bereits seit 1997 wegen

Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte, nachdem der Anmelder mit patentamtlichem Schreiben vom 13. Oktober 1997 zur Zahlung der

Anmeldegebühr aufgefordert und innerhalb der gesetzlich festgelegten Monatsfrist

weder die Gebühr bezahlt noch ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden

sei. Deshalb könne in der vorliegenden Akte jetzt jedenfalls nichts mehr veranlaßt

werden, und werde sein Schreiben als erledigt angesehen.

Mit am 8. Mai 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem

Schreiben vom 6. Mai 2001 widersprach der Anmelder dem Schreiben vom

19. April 2001, weil er einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen Unkenntnis

nicht habe stellen können, denn auf dem patentamtlichen Schreiben vom

13. Oktober 1997 habe eine entsprechende Belehrung gefehlt, und bat, die Erfindung dem Patentgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Auf einen Hinweis des Vorsitzenden des erkennenden Senats, daß weder eine

Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle mit dem Zeitrang des damaligen Anmeldetages noch eine Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe vorgenommen werden könne aus den

in den patentamtlichen Schreiben vom

5. Oktober 1998 und 19. April 2001 zutreffend genannten Gründen, aber die Möglichkeit bestehe, die Anmeldeunterlagen zusammen mit Verfahrenskostenhilfeunterlagen zum Nachweis seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage erneut beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen, was alsdann eine Überprüfung seiner

Begehren mit dem Zeitrang der neuen Anmeldung durch das Deutsche Patent-

und Markenamt ermögliche, hat der Anmelder nicht reagiert.

II.

Der Senat wertet das Schreiben des Anmelders vom 6. Mai 2001, mit dem er zum

Ausdruck bringt, daß er dem patentamtlichen Schreiben vom 19. April 2001 widerspricht, und daß die Erfindung dem Bundespatentgericht zur Entscheidung

vorgelegt werden soll, als Beschwerde gegen das patentamtliche Schreiben vom

19. April 2001, mit dem das Deutsche Patent- und Markenamt abschließend darüber entschieden hat, daß die Anmeldung mangels Zahlung der Anmeldegebühr

als zurückgenommen gilt und deshalb Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden

kann.

Diese Beschwerde ist zwar zulässig erhoben, muß aber in der Sache ohne Erfolg

bleiben.

Denn die Feststellung, daß die Gebrauchsmusteranmeldung mangels Zahlung der

Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt, steht ebenso mit geltendem Recht in

Einklang wie die Entscheidung, daß Verfahrenskostenhilfe aufgrund eines Antrags, der nach Eintritt der Rücknahmefiktion gemäß § 4 Abs 4 Satz 2 GbmG gestellt worden ist, nicht bewilligt werden kann.

Der Anmelder war mit patentamtlichem Schreiben vom 13. Oktober 1997 auf die

Folgen einer Nichtzahlung der Anmeldegebühr zutreffend hingewiesen worden.

Dies hat zur Folge, daß nach Ablauf der darin mitgeteilten in § 4 Abs 4 GbmG geregelten Monatsfrist die Gebrauchsmusteranmeldung ohne weiteres als zurückgenommen gilt. War der Anmelder aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage

die Anmeldegebühr zu entrichten, hätte es seiner Mitwirkungspflicht oblegen, innerhalb der ihm mitgeteilten Frist einen Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen und

diesen nicht erst nahezu ein Jahr später beim Deutschen Patent- und Markenamt

einzureichen. Hiervon war er auch nicht - wie er meint - deshalb entlastet, weil

sich im patentamtlichen Schreiben vom 13. Oktober 1997 kein ausdrücklicher

Hinweis auf die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen fand. Denn auf

der Rückseite des Schreibens findet sich unter Ziffer III ein Hinweis auf Stundungsmöglichkeiten nicht nur von Jahres- und Verlängerungsgebühren sondern

unter lit. b auch der Erteilungsgebühr, wenn dem Anmelder die Zahlung nach Lage

seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Dies hätte er zum Anlaß nehmen müssen, unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist beim Deutschen Patent- und Markenamt nach der Möglichkeit von Zahlungserleichterungen oder -erlaß nachzufragen.

In entsprechender Anwendung der §§ 129 - 138 PatG (vgl § 21 Abs 2 GbmG) erhält ein Gebrauchsmusteranmelder Verfahrenskostenhilfe, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen dazu vorliegen und die Anmeldung hinreichende Aussicht

auf Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle hat (vgl § 130 Abs 1 PatG). Nachdem

die Anmeldung seit 1997 als zurückgenommen gilt, ist eine Eintragung ausgeschlossen, so daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen.

Tronser

Reker

Friehe-Wich

Mü/Ju