Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 24.09.2001 – 10 W (pat) 72/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 10 853.1

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2001 durch die Richterin Dr. Schermer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Püschel und Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle 11.43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

15. Juni 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Am 17. März 1995 stellte die H…

… GmbH Antrag auf Erteilung eines Patents bezüglich einer "Vorrichtung zur Herstellung von Halbleitermaterialien". Als Vertreter der Anmelderin sind im Erteilungsantrag W… oder R… c/o Gemeinsamer Patentservice,

Hausvogteiplatz in B…, angegeben.

Am 30. Mai 1997 zahlte der Erfinder W… die 3. Jahresgebühr beim Patentamt ein.

Am 28. Mai 1998 entrichteten die Patentanwälte M… und Kollegen einen Betrag

von 100,00 DM mit dem Vermerk „3. Jahresgebühr“, den das Patentamt unter dem

Code 112103 als 3. Jahresgebühr verbuchte und am 07.°Juli 1998 nach einem

Telefonat mit der Kanzlei M… zurückzahlte.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1998 benachrichtigte das Patentamt den Gemeinsamen

Patentservice in B…, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn die

4. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt 110,00 DM nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Ablauf des Zustellmonats gezahlt

werde. Bis 30. November 1998 ging keine Zahlung ein. Das Patentamt vermerkte

deshalb in der Akte, dass die Anmeldung seit 1. Dezember 1998 als zurückgenommen gelte. Am 05. Mai 1999 zahlten die Patentanwälte M… und Kollegen

einen Betrag von

100,00 DM

in Gebührenmarken und

führten aus, dass nochmals die

4. Jahresgebühr entrichtet werde, die bereits am 28. Mai 1998 gezahlt worden sei.

Am 07. Juli 1999 stellte die A… AG, vertreten durch die Patentanwälte M… und

Kollegen, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug

sie vor, die ursprüngliche Anmelderin, die H…

… GmbH, habe seit Anfang 1998 mit ihr, der A… AG, in Verhandlungen über die

Übernahme einer Reihe von Patenten gestanden. Schon

im Laufe der

Verhandlungen habe sie, die A… AG, die Patentanwälte M… und Kollegen

beauftragt,

vorsorglich Jahresgebühren für die Patente einzuzahlen. Damit sei kanzleiintern

die zuverlässige Frau M1… betraut gewesen. Diese habe versehentlich die

Zahlung vom

27. Mai 1998 an das Patentamt als 3. und nicht - wie richtig - als 4. Jahresgebühr

bezeichnet. Das Patentamt habe die fristgerecht bezahlte 4. Jahresgebühr

zurückgezahlt, obwohl unschwer zu erkennen gewesen sei, daß es sich nicht um

die 3., sondern um die 4. Jahresgebühr handeln sollte. Der Rückzahlung sei von

ihren Patentanwälten keine Beachtung geschenkt worden, weil sie nur allgemein

als Gebührenrückzahlung gekennzeichnet gewesen sei und in dem damaligen

Zeitraum aufgrund Doppelzahlungen durch die frühere und die jetzige Anmelderin

mehrfach Jahresgebühren zurückgezahlt worden seien. Schließlich habe die

ursprüngliche Anmelderin die Benachrichtigung des Patentamts hinsichtlich der

4. Jahresgebühr nicht an sie bzw ihre Patentanwälte weitergeleitet. Sie treffe

deshalb kein Verschulden an der verspäteten Zahlung.

Durch Beschluss vom 15. Juni 2000 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte. Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmelderin habe die gesetzliche

Frist zur Entrichtung der 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag versäumt; die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen habe sie nicht innerhalb der zweimonatigen Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen.

Die A… AG, auf die die Patentanmeldung gemäß Antrag vom 31. März 2001 am

09. Mai 2001 umgeschrieben worden ist, beantragt mit der Beschwerde,

1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Abhilfe zu gewähren,

2. das Patent aufgrund der im Verfahren befindlichen Unterlagen zu erteilen.

II.

Die Beschwerde der A… AG ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die 4. Jahresgebühr ist durch die Einzahlung vom 28. Mai 1998 in Höhe von

100,00 DM rechtzeitig entrichtet. Die Anmeldung gilt damit nicht gemäß § 58

Abs. 3 PatG als zurückgenommen.

Die 4. Jahresgebühr für das am 17. März 1995 angemeldete Patent war gemäß

§ 17 Abs. 3 S. 1 PatG mit Ablauf des Monats, dessen Benennung dem Anmeldemonat entspricht, also am 31. März 1998 fällig und konnte nach § 17 Abs. 3 S. 2

PatG noch bis 31. Mai 1998 zuschlagsfrei gezahlt werden. Die Patentanwälte M…

und

Kollegen haben am 28. Mai 1998 100,00 DM eingezahlt, so dass zum Zeitpunkt

des Fristablaufs der erforderliche Betrag dem Konto des Patentamts

gutgeschrieben war.

Der Annahme einer fristgerechten Zahlung der 4. Jahresgebühr steht nicht entgegen, dass der eingezahlte Betrag als 3. Jahresgebühr bezeichnet ist. Bei der Einzahlung von Gebühren sind zwar grundsätzlich der Verwendungszweck mit dem

vollständigen Aktenzeichen oder der Patentnummer sowie der Name des Einzahlers anzugeben, um Rückfragen des Patentamts zu vermeiden und Rechtsverlusten vorzubeugen (vgl MittPräsDPA BlPMZ 1965,81; 1977, 345; 1980, 46). Fehlt

die Angabe des Verwendungszwecks innerhalb der Zahlungsfrist oder ist sie nicht

eindeutig, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Zahlung, denn nach der Rechtsprechung kann die Zweckbestimmung, die keine gesetzliche Voraussetzung für

die fristgerechte Gebührenzahlung ist, auch nach Fristablauf nachgeholt bzw klargestellt werden (vgl BGH BlPMZ 1974, 262 "ERBA"; ferner Schulte, PatG, 6. Aufl.,

vor § 17 Rdn 36; Busse, PatG, 5. Aufl., vor § 17 Rdn 26 bis 28). Die Nachholung

darf jedoch in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG spätestens nur bis zum Ablauf der für die Wiedereinsetzung geltenden Ausschlussfrist

von einem Jahr erfolgen (vgl dazu BPatGE 18, 121). In dem Fall einer nicht eindeutigen Angabe des Verwendungszwecks besteht aber auch die Möglichkeit einer Ermittlung im Wege der Auslegung von Amts wegen, denn die Zweckbestimmung ist eine Verfahrenshandlung, die den für bürgerlich-rechtliche Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln analog § 133 BGB unterliegt (vgl Schulte,

aaO, vor § 34 Rdn 105; Zöller, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rdn 25). Das Patentamt

ist allerdings zu der Auslegung nicht verpflichtet. Es kann die Klärung sicherheitshalber auch durch Nachfrage bei dem Einzahler herbeiführen.

Vorliegend war für das Patentamt aus den Gesamtumständen der Gebührenzahlung offensichtlich erkennbar, dass die Bezeichnung des am 28. Mai 1998 eingezahlten Betrags von 100,-DM als 3. Jahresgebühr versehentlich erfolgt sein

mußte, denn die 3. Jahresgebühr war bereits am 30. Mai 1997 innerhalb der zuschlagsfreien Frist des § 17 Abs. 3 Satz 2 PatG gezahlt worden. Der genau nach

einem Jahr ebenfalls innerhalb der zuschlagsfreien Frist auf dem Konto des Patentamts eingegangene Betrag von 100,-DM konnte daher sowohl hinsichtlich des

Zeitpunkts der Zahlung als auch hinsichtlich der Höhe des Betrags kaum anders

verstanden werden als im Sinne einer Zahlung der 4. Jahresgebühr. Allerdings

war vorliegend die Einzahlung nicht von dem in der Rolle eingetragenen Anmelder

vorgenommen worden, sondern von den bisher nicht als Vertreter an dem Verfahren beteiligten Patentanwälten M…

und Kollegen. Das Patentamt hat sich möglicherweise aus diesem Grund daran

gehindert gesehen, den als 3. Jahresgebühr eingezahlten Betrag von sich aus auf

die tatsächlich fällige Jahresgebühr – hier die 4. Jahresgebühr - zu verbuchen, wie

es in den Fällen einer völlig zweifelsfrei auf einer Verwechslung beruhenden

Angabe des Patentjahres teilweise der Praxis entspricht. Es hat stattdessen durch

telefonische Rückfrage bei der als Einzahler angegebenen Patentanwaltskanzlei

eine Klärung der nicht eindeutigen Zweckbestimmung der Zahlung herbeizuführen

gesucht.

Dem in einer Gesprächsnotiz festgehaltenen Ergebnis des Telefongesprächs, das

ein Sachbearbeiter des Patentamts ausweislich der in den Akten befindlichen Gesprächsnotiz am 7. Juli 1998 mit einer Rechtsanwaltsgehilfin der Kanzlei, Frau

M1…,

geführt hat, kann jedoch nicht entnommen werden, dass diese den Verwendungszweck

für den am 28. Mai 1998 gezahlten Betrag wirksam als

"3. Jahresgebühr" angegeben und die Rückzahlung des Betrages von 100,-DM

beantragt hat. Das Formblatt "Gesprächsnotiz" enthält unter der Rubrik "Inhalt des

Gesprächs" zwar den Vermerk: "Es wird um Rückzahlung gebeten (3. J.Gebühr),

Anmeldung soll umgeschrieben werden". Ungeachtet der Frage, ob Frau M1…

überhaupt bevollmächtigt war, außerhalb der ihr übertragenen Einzahlung der

Jahresgebühren durch Überweisung oder Scheck dem Patentamt gegenüber Erklärungen über die Zweckbestimmung einer Jahresgebühr abzugeben oder gar

die Rückzahlung zu beantragen, dürfen in Anbetracht des Grundsatzes der

Schriftlichkeit des patentamtlichen Verfahrens aus einer bloßen, auf möglichen

Missverständnissen beruhenden Gesprächsnotiz keine

für den Betroffenen

nachteiligen Folgen hergeleitet werden. Ausgehend hiervon und unter zusätzlicher

Berücksichtigung der klaren Gebührensituation, die hier kaum eine andere Deutung als im Sinne der Zahlung der 4. Jahresgebühr zuließ, hält es der Senat vorliegend nicht für gerechtfertigt, in dem Gesprächsvermerk eine die einzahlenden

Patentanwälte bindende Zweckangabe dahingehend zu sehen, dass die eingezahlten 100,-DM nicht für die 4. Jahresgebühr bestimmt sind, sondern dass es

sich um eine versehentliche Doppelzahlung der 3. Jahresgebühr handelt. Die Patentanwälte M… und Kollegen konnten die

Angabe des Verwendungszwecks daher in ihrem Schriftsatz vom 5. Mai 1999

noch wirksam und fristgerecht nachholen.

Damit ist der am 28. Mai 1998 gezahlte Betrag als rechtzeitig entrichtete

4. Jahresgebühr anzusehen. Daran ändert auch die Erstattung des Betrages

durch das Patentamt nichts, denn eine Gebührenschuld kann durch eine fälschlicherweise erfolgte Erstattung des eingezahlten Betrages nicht wieder aufleben

(BPatGE 13, 163, 166; Schulte, aaO vor § 17 Rdn. 61). Es entsteht vielmehr ein

Anspruch der Behörde auf Wiedereinzahlung, dem die Anmelderin bereits nachgekommen ist.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass es noch

auf die Frage des Zugangs der Nachricht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG hinsichtlich der 4. Jahresgebühr und die Frage der Wiedereinsetzung ankam, die von der

A… AG

im übrigen – unzulässigerweise - zu einem Zeitpunkt beantragt worden war, in

dem sie weder als Anmelderin in der Rolle eingetragen war noch die Umschreibung auf sich beantragt hatte.

Im weiteren Verfahren wird das Patentamt – und nicht der Senat - über die Erteilung des Patents zu befinden haben.

Dr. Schermer

Püschel

Schuster

Ju