Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 24.09.2001 – 11 W (pat) 91/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. September 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 42 629
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. September 2001 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 1. Dezember 1994 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 44 42 629 mit der Bezeichnung "Saugbändertisch" erteilt
und die Erteilung am 7. Mai 1998 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der
M… AG hin hat die Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom 3. Juli 2000 aufrechterhalten. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 werde durch eine Zusammenschau
der DE 38 38 078 A1 (1) mit der DE 4040 485 A1 (2) nicht nahegelegt, da diese
Druckschriften weder eine Regulierung des Drucks in der dritten Saugkammer
mittels Umgebungsluft noch die spezielle Ansteuerung der Saugwalze gemäß der
Erfindung erwähnten oder hierzu anregten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern ergebe sich aus einer Zusammenfassung der Lehren aus (1) und (2)
in Kenntnis von DE-PS 23 26 524 (5). So zeigten (1) bzw (2) jeweils einen Bändertisch mit zwei Saugkästen, von denen einer unabhängig vom anderen in der
Saugleistung steuerbar sei. Damit könne entweder an der bogenstapelseitigen,
wie in (2), oder an der Bogen verarbeitenden, wie in (1), Übernahme- bzw Abgabestelle für die geschuppt zu transportierenden Bogen die Saugkraft auf die Bogen gezielt verringert werden, was deren Handhabung verbessere. Der eingangsseitige Saugkasten 8 der Figuren 3 und 4 gemäß (2) entspreche der patentgemäßen Saugwalze 16. Die vermeintliche Erfindung fasse diese beiden Ansätze lediglich zusammen, zumal dem Fachmann aus (5) geläufig sei, die Saugleistung in einer Vielzahl von Saugkästen individuell zu steuern.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Druckregulierung in der dritten Saugkammer mittels Umgebungsluft und die
Verwendung einer eingangsseitigen Saugwalze gehe aus den von der Einsprechenden genannten Druckschriften nicht hervor. Die Erfindung unterscheide sich
schon dadurch deutlich vom einschlägigen Stand der Technik und sei deshalb
patentfähig.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Fördern eines geschuppten Stroms von Bogen
von einem Bogenstapel zu einer bogenverarbeitenden Maschine,
mit einem Fördertisch, der mit mindestens einem endlos umlaufend antreibbaren Transportband versehen ist, mit einem unter
dem Fördertisch angeordneten Saugkasten, der über Saugöffnungen im Fördertisch mit der Unterseite des mit durchgehenden
Sauglöchern versehenen Transportbandes verbunden ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß der Saugkasten (10) in Förderrichtung aufeinanderfolgend
drei Saugkammern (4, 6, 7) aufweist, daß die der Bogen (5) verarbeitenden Maschine zugewandte dritte Saugkammer (7) und die
zweite mittlere Saugkammer (6) mittels einer zweiten Saugquelle
(27) gemeinsam unterdruckbeaufschlagbar sind, wobei das Unterdruckniveau in der dritten Saugkammer über eine Verbindung mit
der Umgebungsluft regulierbar ist, und daß die erste Saugkammer
(4) und eine zwischen Bogenstapel (2) und Fördertisch (1) angeordnete Saugwalze (16) mittels einer ersten Saugquelle (23) gemeinsam oder mittels eigener Saugquellen getrennt voneinander
unterdruckbeaufschlagbar sind, wobei die Saugwalze (16) am
Umfang verteilt eine Anzahl von Saugbohrungen (33) aufweist, die
in einem dem Bogen (5) zugewandten Bereich (34) mit dem Unterdruck beaufschlagbar sind."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 6 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 betreffen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Förderung eines geschuppten
Stroms von Bogen zu einer bogenverarbeitenden Maschine zu schaffen, mit der
sowohl der erste, als auch der letzte Bogen eines Druckauftrags sicher vom Bogenstapel bis hin zu den Vordermarken auch bei hohen Druckgeschwindigkeiten
gefördert wird.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet.
Die Ansprüche 1 bis 6 sind unbestritten formal zulässig.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fördereinrichtungen an
Druckereimaschinen und der Handhabung von blattförmigen Material besitzt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu, denn aus keiner der im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist eine Vorrichtung zum Fördern eines
geschuppten Stroms von Bogen von einem Bogenstapel zu einer bogenverarbeitenden Maschine mit sämtlichen in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt. So besitzen die
in
(1),
(2), der EP 0 454 011 B1 (3) und der
DE 33 31 662 C2 (6) beschriebenen Vorrichtungen zwar die gattungsgemäßen
Merkmale, aber die Erfindung nach Anspruch 1 unterscheidet sich hiervon schon
durch eine eingangsseitige Saugwalze und durch drei in Transportrichtung hintereinander angeordnete Saugkammern. Die
jeweiligen Gegenstände der
DE-AS 11 23 679 (4), der Druckschrift (5) und der EP 0 071 736 A1 (7), liegen
noch weiter ab. Bei der Vorrichtung nach (4) befinden sich die Sauglöcher im Fördertisch und nicht in den Transportbändern, wie beim Patentgegenstand . Die
Entgegenhaltungen (5) sowie (7) befassen sich mit dem Transport von einzelnen
Zuschnitten mittels Saugwalzen oder Saugbändern. Sie liegen somit schon von
der Gattung her auf einem anderen Gebiet als die Erfindung.
Dem offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstand des Patentanspruchs 1
liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Nächstkommender Stand der Technik ist in (1) zu sehen, die bereits im Patenterteilungs- und im Einspruchverfahren berücksichtigt wurde und nach welcher der
Oberbegriff des Anspruchs 1 gebildet ist. Die in (1) gezeigte Vorrichtung zum Fördern eines geschuppten Stroms von Bogen 11 von einem Bogenstapel zu einer
Bogen verarbeitenden Maschine besitzt einen Fördertisch 1 für geschuppt angeordnete Bogen (s Fig. 2), der zwei in Transportrichtung hintereinander liegende
Saugkammern (Saugkasten 7, Unterdruckkasten 8) aufweist. Über diese Kammern sind endlos umlaufend antreibbare Transportbänder 2 geführt, die mit
durchgehenden Sauglöchern 10 versehen sind, die mit Saugöffnungen 9 zu den
Saugkammern verbunden sind (s Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Die der Bogen verarbeitenden Maschine zugewandte Saugkammer (Unterdruckkasten 8) ist unabhängig von der vor ihr liegenden Saugkammer (Saugkasten 7)
unterdruckbeaufschlagbar (vgl. Anspruch 1 und Sp 2 Z 34-40). Die Höhe des Unterdrucks im Unterdruckkasten 8 ist veränderbar (Anspruch 2), was nach Anspruch 3 im Arbeitstakt der Bogen verarbeitenden Maschine erfolgt und als abwechselnde Unterdruckbeaufschlagung bzw. –entlastung ausgebildet sein kann
(Anspruch 4).
Ein Hinweis auf die erfindungsgemäße Verwendung von drei Saugkammern und
einer zusätzlichen Saugwalze, die unterschiedlich mit Saugluft beaufschlagbar
sind, ist in (1) nirgends gegeben. Insbesondere findet sich in (1) keinerlei Anregung dazu, auf der Seite des Bogenstapels die genannten Mittel vorzusehen, um
damit den Transport des ersten vom Bogenstapel entnommenen Bogens optimal
zu gestalten (vgl hierzu die (Streit-) Patentschrift, Sp 1, Z 9-21, wo die hierbei auftretenden Probleme geschildert sind). Es bedurfte folglich einer erfinderischen Tätigkeit um ausgehend von (1) zu den im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen zu
gelangen.
Die Entgegenhaltung (2) beschreibt ebenfalls eine gattungsgemäße Vorrichtung,
bei der zwei Saugkästen 2, 8 in Transportrichtung hintereinander liegen und von
denen der zweite in den Bereich einer die Transportbänder 5 führenden Bänderwalze 4 ragt (vgl Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Diese Bänderwalze 4 ist jedoch nicht mit Saugbohrungen versehen und kann schon deshalb
nicht mit der erfindungsgemäßen Saugwalze und einer zugehörigen Saugquelle
gleichgesetzt werden. Das gilt auch für die feststehenden oder verstellbaren Teile
12 und 16, die der Bänderwalze 4 zugeordnet sind, aber nicht mit ihr umlaufen.
Die dieser Auffassung widersprechenden Ausführungen der Einsprechenden vermochten nicht zu überzeugen, da die Beschreibung von (2) eindeutig ist und die
von der Einsprechenden hervorgehobenen Ähnlichkeiten in den Figuren 3 und 4
zur streitpatentgemäßen Saugwalze 16 nur zeichnerisch sind. Zudem findet sich in
(2) keinerlei Hinweis darauf, mittels des zweiten, bogenstapelseitigen Saugkastens 8 den Transport des ersten vom Stapel entnommenen Bogens besonders
günstig zu gestalten, wie dies mit dem entsprechenden Saugkasten 4 nach der
Erfindung beabsichtigt ist. Deshalb kann (2) auch in einer Zusammenschau mit (1)
die Erfindung nicht nahe legen, wie schon die Patentabteilung zutreffend dargelegt
hat. Die hiervon abweichende Meinung der Einsprechenden beruht auf einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.
Die von der Einsprechenden mit der Beschwerdebegründung neu vorgelegten
Druckschriften (3) bis (7) kommen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
näher, als die bereits genannten. So beschreibt (3) zwar eine gattungsgemäße
Vorrichtung mit mehreren getrennt mit Unterdruck beaufschlagbaren Saugkästen,
aber diese liegen jeweils paarweise neben bzw. hintereinander und es ist keine
Anregung auf die Verwendung einer Saugwalze und von drei hintereinander angeordneten Saugkammern gegeben. Die Vorrichtung nach (4) besitzt einen feststehenden Trägertisch mit Saugöffnungen, über den mehrere beabstandete
Transportbänder, die jedoch keine Sauglöcher aufweisen, geführt sind. Saugkammern und eine Saugwalze sind nicht vorhanden und werden auch nicht nahegelegt.
Die Entgegenhaltung (5) beschreibt die zeitliche Steuerung des Unterdrucks in einer Folge von mehreren, hintereinander liegenden Saugkammern eines Fördertisches für einzelne bogenförmige Zuschnitte mittels eines Drehschiebers. Eine
Saugwalze fehlt. Ein Bezug zu Problemen bei Transport von geschuppt angeordneten Bogen, wie ihn die Einsprechende sehen will, ist nicht zu erkennen. Demgemäß kann auch eine Zusammenschau von (5) mit (1) und (2) den Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nicht nahe legen, zumal keine dieser Druckschriften die
Einbeziehung einer gesonderten Saugwalze in die konstruktive Ausbildung des
Saugbändertisches beschreibt oder anregt.
Bei (6) ist nur eine Saugkammer und eine dieser in Förderrichtung nachfolgende
weitere Saugtransporteinrichtung vorhanden. Sie liegt damit von der Erfindung
noch weiter ab, als die schon genannten Entgegenhaltungen. (7) ist gattungsfremd, da sie sich mit dem Transport von einzelnen Zuschnitten für Verpackungen
befaßt und nicht mit der Zufuhr von Bogen. Zudem besitzt diese Fördereinrichtung
zwar eine Saugwalze (Hohlzylinder 44), aber nur einen Saugkasten 34.
Diese Entgegenhaltungen können somit ebenfalls weder einzeln noch in einer beliebigen gemeinsamen Betrachtung zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Weiterbildungen des Gegenstands von Anspruch 1. Sie haben daher zusammen
mit dem Anspruch 1 Bestand.
Dr. Henkel
Heyne
Skribanowitz
Harrer
prö