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BPatG Beschluss vom 25.09.2001 – 6 W (pat) 11/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 44 13 624.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentanmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen einer bituminösen Abdichtung

Anmeldetag: 19. April 1994

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

1 Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

25. September 2001,

Beschreibung Seiten 1 – 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001,

1 Blatt Zeichnungen (2 Figuren), überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 25. September 2001.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Patentanmeldung ist am 19. April 1994 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die Patentanmeldung durch Beschluß vom 18. Mai 1999 zurückgewiesen, weil

sowohl deren Gegenstand, eine bituminöse Abdichtung, als auch das Verfahren

zum Herstellen derselben nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 25. September 2001 hat der Anmelder neue

Patentunterlagen mit einem Patentanspruch, 5 Seiten Beschreibung und einem

Blatt Zeichnungen eingereicht.

Der Patentanspruch lautet:

"Verfahren zum Herstellen einer bituminösen Abdichtung für genutzte Dach- oder Bauwerksflächen auf Betontragdecken (10), bei

dem auf die Betontragdecke (10) eine darauf vollflächige haftende,

heiße bituminöse Schmelzmasse (13) gegossen wird, und bei dem

Bahnenwerkstoff (14) auf die heiße Schmelzmasse (13) gerollt

wird, dadurch gekennzeichnet, daß vor dem Aufgießen der

Schmelzmasse (13) ein Bewehrungsgitter (12) direkt lose auf der

Betontragdecke (10) verlegt wird und daß danach das Aufgießen

der Schmelzmasse (13) und das Aufrollen des Bahnenwerkstoffs (14) unter Aufschwimmen des Bewehrungsgitters (12) erfolgen."

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

folgenden Unterlagen zu erteilen:

Bezeichnung: Verfahren zum Herstellen einer bituminösen Abdichtung

1 Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

25. September 2001,

Beschreibung Seiten 1 – 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2001,

1 Blatt Zeichnungen (2 Figuren), überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 25. September 2001.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Anmelder geltend, daß das Verfahren nach dem Patentanspruch gegenüber dem Stand der Technik neu sei und

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens des Anmelders wird auf

die Akte verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr

eingeschränkten Umfang zu erteilen war.

1. Der einzige Patentanspruch ist zulässig. Seine Merkmale sind in den

ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentanspruch 2 iVm der Beschreibung

S 3, le Zeile bis S 4, Z 2 und S 4, Abs 4) offenbart.

2.

Im Oberbegriff des Patentanspruchs ist der Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 25 49 993 berücksichtigt.

Nach den Darlegungen in der Beschreibungseinleitung ist eine vollflächige Verklebung einer ersten Abdichtungslage im Gießverfahren mit speziellen, ungefüllten

Polymerbitumen-Heißklebemassen bekannt. Durch das günstige Fließverhalten

bei Verarbeitungstemperaturen von ca. 180°C, durch die hohe Klebkraft und wegen der hohen Dehnfähigkeit wird mit derartigen Heißklebemassen auch dann

eine Wasserunterläufigkeit verhindert, wenn die Außentemperatur bei der Verarbeitung ca. 2°C beträgt und zur Verhinderung von Rißbildung in der Betontragdecke keine besonderen konstruktiven Maßnahmen getroffen wurden. Diese bekannte bituminöse Abdichtung ist jedoch wegen der speziellen Heißklebemasse

vergleichsweise aufwendig.

Weiterhin wird in der DIN 18195, Teil 5, Punkt 7.3.3 vorgeschrieben, daß die Abdichtung hochbeanspruchter Betontragdecken aus mindestens zwei Lagen herzustellen ist.

Die der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe besteht darin, eine normgerechte

bituminöse Abdichtung ohne im Bereich der Betontragdecke liegenden erheblichen baulichen Aufwand mit einfachen und bewährten Mitteln herzustellen.

Diese Aufgabe wird durch das Verfahren zum Herstellen einer bituminösen Abdichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs gelöst.

3. Das Verfahren nach dem Patentanspruch ist patentfähig.

a) Das zweifelsohne gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentanspruch ist in der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu.

Im einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Ausführungen unter Punkt

3. b).

b) Die Lehre nach dem Patentanspruch beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommenden deutschen Offenlegungsschrift 25 49 993 ist ein Verfahren zum Herstellen einer bituminösen

Abdichtung bekannt, das die Merkmale aufweist, wie sie im Oberbegriff des Patentanspruchs aufgeführt sind. Dabei wird eine Abdichtungsmasse und ein aus

Bahnenwerkstoff bestehender Abdeckbelag im Gieß- und Einrollverfahren aufgebracht (vgl Anspruch 9). Unter anderem ist im Anspruch 5 angegeben, daß die

Abdichtungsmasse einen aus Glasvlies oder Glasgittergewebe bestehenden

Stützkörper enthalten kann. Es ist der gesamten deutschen Offenlegungsschrift

nicht entnehmbar, wie zu verfahren ist, wenn neben dem Abdeckbelag noch zusätzlich ein Bewehrungsgitter zB in Form des im Anspruch 5 genannten Glasgittergewebes aufgebracht werden soll. In sämtlichen Textstellen der deutschen Offenlegungsschrift, die das Aufbringen der Abdichtungsmasse im Gieß- oder Einrollverfahren beschreiben (S 7, Abs 1; S 8, Abs 3, le Satz; S 9, Z 7 – 9; S 10,

Abs 3), wird stets nur erläutert, daß eine Abdeckschicht oder ein Abdeckbelag zusammen mit der Abdichtungsmasse aufgebracht wird. Der Fachmann, ein Bautechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption und der Ausführung von

bituminösen Abdichtungen, kann damit der deutschen Offenlegungsschrift

25 49 993 keinen Hinweis dahingehend entnehmen, wie vorzugehen ist, wenn

neben dem Bahnenwerkstoff zusätzlich ein Bewehrungsgitter auf der Betontragdecke aufgebracht werden soll. Zur Lösung dieses Problems muß der Fachmann

somit im weiteren Stand der Technik nach Lösungsansätzen suchen.

Die vom Anmelder selbst genannte Werbeschrift "WILOTEKT-PLUS" der bausysteme vertriebsgesellschaft mbH in Kitzbühel, Österreich, in der der Anmeldungsgegenstand beschrieben wird, ist ebenso nachveröffentlicht (es wird auf das

ebenfalls am Anmeldetag vorliegender Patentanmeldung angemeldete deutsche

Gebrauchsmuster 94 08 610 mit Nennung der Nummer verwiesen) wie der in der

Werbeschrift genannte Untersuchungsbericht des TÜV Bayern Sachsen, Prüf-Nr.

AW 5/5109-94-1 vom 28. Juli 1994, so daß diese Druckschriften für den Anmeldungsgegenstand keinen Stand der Technik darstellen.

Die ebenfalls vom Anmelder und lediglich zum Verständnis der in der deutschen

Offenlegungsschrift 25 49 993 beschriebenen Ausführungsbeispiele genannten

Druckschriften, die DE-Z "DETAIL", 1985, 4, S 385, 386 und der Untersuchungsbericht Nr. 3059 a/92 des Prüfamts für bituminöse Baustoffe und Kunststoffe der

Technischen Universität München vom 24. November 1992 lassen keinerlei Hinweis erkennen, zum Herstellen einer bituminösen Abdichtung ein Bewehrungsgitter vor dem Aufgießen der Schmelzmasse direkt lose auf der Betontragdecke zu

verlegen und danach das Aufgießen der Schmelzmasse und das Aufrollen des

Bahnenwerkstoffs unter Aufschwimmen des Bewehrungsgitters durchzuführen.

In gleicher Weise vermag auch die DIN 18195-3 dem Fachmann keinen Hinweis

auf das anmeldungsgemäße Vorgehen zum Herstellen einer bituminösen Abdichtung zu geben. Unter den Punkten 6.3 und 7.2.3 wird zwar ein Gießverfahren beschrieben, es wird jedoch stets nur von einer in die Klebemasse eingebetteten

Bahn gesprochen. Ein Hinweis, wie beim Aufbringen eines zusätzlichen Bewehrungsgitters vorzugehen ist, kann der DIN 18195-3 nicht entnommen werden.

Letztlich wird der Fachmann noch im "Merkblatt für bituminöse Brückenbeläge auf

Beton", der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, Ausgabe 1976, Ziffer

3.3.1.2, 'Herstellen der Dichtungsschicht' nach einer Lösung seines Problems suchen. Es wird ihm hier mitgeteilt, daß ein Glasfaser--Gittergewebe auf einer mit

Voranstrichmittel versehenen Betonoberfläche verlegt wird "und zum Schutz gegen Verschiebungen während der Bauausführung punktförmig mit Asphaltmastix

am Beton angeklebt" wird. Der Fachmann kann somit dieser Textstelle keinen

Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre entnehmen, nämlich das

Bewehrungsgitter direkt lose auf der Betontragdecke zu verlegen und danach das

Aufgießen der Schmelzmasse unter Aufschwimmen des Bewehrungsgitters

durchzuführen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß insbesondere aufgrund des Fehlens jeglichen Hinweises auf ein loses Verlegen eines Bewehrungsgitters auf der

Betontragdecke und darauf, daß danach das Aufgießen der Schmelzmasse und

das Aufrollen des Bahnenwerkstoffs unter Aufschwimmen des Bewehrungsgitters

erfolgt, es dem Fachmann auch bei Zusammenschau des nachgewiesenen

Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen

fachüblichen

Könnens nicht möglich war, ohne erfinderische Tätigkeit zur Gesamtheit der im

Patentanspruch enthaltenen Merkmale zu gelangen.

Rübel

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

Cl