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BPatG Beschluss vom 26.09.2001 – 20 W (pat) 21/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 43 098.8-31

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und

Dr. van Raden 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 04 C - hat die Anmeldung mit Beschluß vom 4. Februar 2000 mit der im Bescheid vom 30. Juni 1999 näher dargelegten Begründung zurückgewiesen, der seinerzeitige Patentanspruch 1 sei wegen Naheliegens seines Gegenstandes nicht gewährbar. Dazu hatte die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften hingewiesen:

(1)

(2)

(3)

US 4 081 754,

DE 31 04 384 A1,

DE 30 02 723 C2.

Im Beschwerdeverfahren beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 10 gemäß Schriftsatz vom 10. März 2000, Beschreibung Seiten 1 bis 15 gemäß Schriftsatz vom 10. März 2000 und Seite 2 a, überreicht

in der mündlichen Verhandlung, einzufügen auf Seite 2 nach

Absatz 3 und ursprünglichen Zeichnungen, hilfsweise, mit

den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß überreichtem ersten

Hilfsantrag, weiter hilfsweise, mit den Patentansprüchen 1

bis 5 gemäß überreichtem zweiten Hilfsantrag, jeweils im

übrigen mit den vorbezeichneten Unterlagen.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"1. Zeitschaltuhr (1) zum uhrzeitabhängigen Schalten von

Geräten,

mit einem Prozessor (18), der mehrere Eingänge (19, 21, 22)

oder wenigstens einen multiplexfähigen Eingang (19, 21, 22)

sowie wenigstens einen Ausgang (26, 27) aufweist, der wenigstens zwei Zustände annehmen kann,

mit einem dem Prozessor (18) zugeordneten Speicher,

mit einem an einen der Eingänge (22) angeschlossenen Taster (11, 23),

mit wenigstens einem mehrere Schaltstellungen (10) aufweisenden mechanischem Schalter (12, 15), der an mehrere

Eingänge (19, 21) oder den multiplexfähigen Eingang (19,

21) oder einen mehrpoligen Eingang (19, 21) angeschlossen

ist und dessen Schalterstellungen (10) Uhrzeiten entsprechen, und

mit einem in dem Prozessor (18) enthaltenen Programm, das

dazu dient:

eine interne Zeituhr (39) zu realisieren,

die Schalterstellung (10) des wenigsten einen Schalters (12,

15) periodisch abzufragen (36, 45),

lediglich bei Betätigung des Tasters (11, 23) die interne Zeituhr entsprechend der ermittelten (36) und als Uhrzeitwert interpretierten Schalterstellung (10) einzustellen (23), und

sonst die Schalterstellung (10) als Uhrzeitwert zu interpretieren, der mit der von der von der internen Zeituhr (23) gelieferte Zeit vergleichen wird (39, 46), um in Abhängigkeit von

dem Ausgang des Vergleichs (39, 46) den Zustand an dem

Ausgang (26, 27) einzustellen."

Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag lautet:

"1. Zeitschaltuhr (1) zum uhrzeitabhängigen Schalten von

Geräten,

mit einem Prozessor (18), der mehrere Eingänge (19, 21, 22)

oder wenigstens einen multiplexfähigen Eingang (19, 21, 22)

sowie wenigstens einen Ausgang (26, 27) aufweist, der wenigstens zwei Zustände annehmen kann,

mit einem dem Prozessor (18) zugeordneten Speicher,

mit einem an einen der Eingänge (22) angeschlossenen Taster (11, 23),

mit einem mehrere Schaltstellungen (10) aufweisenden mechanischen Schalter (12, 15), der an mehrere Eingänge (19,

21) oder den multiplexfähigen Eingang (19, 21) oder einen

mehrpoligen Eingang (19, 21) angeschlossen ist und dessen

Schalterstellungen (10) Uhrzeiten entsprechen,

mit einem zweiten mehrere Schaltstellungen (10) aufweisenden mechanischen Schalter (12, 15), der an mehrere Eingänge (19, 21) oder den multiplexfähigen Eingang (19, 21)

oder einen mehrpoligen Eingang (19, 21) angeschlossen ist

und dessen Schalterstellungen (10) Uhrzeiten entsprechen

und

mit einem in dem Prozessor (18) enthaltenen Programm, das

dazu dient:

eine interne Zeituhr (38) zu realisieren,

die Schalterstellung (10) der Schalter (12, 15) periodisch abzufragen (36, 45),

lediglich bei Betätigung des Tasters (11, 23) die interne Zeituhr entsprechend der ermittelten (36) und als Uhrzeitwert interpretierten Schalterstellungen (10) einzustellen (23) und

sonst die Schalterstellungen (10) als Uhrzeitwerte zu interpretieren, die mit der von der von der internen Zeituhr (23)

gelieferten Zeit verglichen wird (39, 46), um in Abhängigkeit

von dem Ausgang des Vergleichs (39, 46) den Zustand an

dem Ausgang (26, 27) einzustellen."

Der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich von dem

nach dem ersten Hilfsantrag dadurch, daß an dessen Ende folgendes Merkmal

angehängt ist: "wobei im übrigen keine Zeitanzeigemittel vorhanden sind".

Nach Auffassung der Anmelderin bestehen zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 - in der jeweils beantragten Fassung - wesentliche Unterschiede gegenüber dem aus (3) bekannten Zeitschalter. So würden bei dem in (3) Figur 2 gezeigten mechanischen Schalter 4 lediglich die beim Verstellen des Schalters erzeugten Impulse ausgewertet, um je nach Verstellrichtung einen Zähler 43 vor-

oder rückwärts zählen zu lassen, dessen Zählerstand dann für den Vergleich mit

der internen Zeit herangezogen werde. Dagegen würde beim Anspruchsgegenstand die Schalterstellung selbst ausgewertet, nicht - wie bei (3) - der Weg dorthin.

Auch wenn der Fachmann zur Realisierung der in (3) vorgesehenen Verarbeitungsschritte den Einsatz eines Prozessors in Betracht gezogen hätte, so hätte ihn

dies nach Auffassung der Anmelderin nicht dahin geführt, an die Stelle des gemäß

(3) als Impulsgeber arbeitenden Schalters einen Schalter zu setzen, dessen

Schalterstellungen selbst abzufragen seien. Diese Maßnahme habe dem Fachmann vielmehr erfinderische Tätigkeit abverlangt, zumal die Fachwelt bisher zum

Stellen einer elektronischen Uhr stets die Erzeugung von Stellimpulsen vorgesehen habe.

Im übrigen habe der Anspruchsgegenstand gegenüber (3) den Vorteil, daß keine

Notwendigkeit dafür bestehe, etwa nach einem Stromausfall den Schalter zu einer

bestimmten Bezugstellung zu bewegen. Die anspruchsgemäße Zeitschaltuhr sei

besonders einfach bedienbar.

II.

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist in

keiner der beanspruchten Fassungen patentfähig.

Da sowohl der Hauptantrag als auch der erste Hilfsantrag allgemeiner sind als der

zweite Hilfsantrag, wird zunächst dieser abgehandelt.

Zum zweiten Hilfsantrag

Die Zeitschaltuhr in der Fassung des Anspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag

ist zwar neu; sie beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, denn sie ergab

sich für den Fachmann - dieser hat eine elektrotechnische Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Entwicklererfahrungen

auf dem Gebiet der elektronischen Zeitschaltuhren - in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik.

Aus (3) Figuren 1 und 2 und dem zugehörigen Text ist bereits eine Zeitschaltuhr

zum uhrzeitabhängigen Schalten von Geräten (Sp 9 Z 66 bis Sp 10 Z 3) bekannt,

die die nachstehend aufgeführten Merkmale des Anspruchs 1 nach dem zweiten

Hilfsantrag aufweist.

So ist dort ebenfalls ein mehrere Schaltstellungen aufweisender mechanischer

Schalter 4 vorgesehen, dessen Schalterstellungen Uhrzeiten entsprechen (Sp 2

Z 54 bis 66). Bei Betätigung eines Tasters 6 wird eine interne Uhr 11 entsprechend der ermittelten und als Uhrzeitwert interpretierten Schalterstellung eingestellt (Sp 8 Z 61 bis Sp 9 Z 25). Sonst, dh ohne Tasterbetätigung, wird die als

Uhrzeitwert interpretierte Schalterstellung mit der von der internen Zeituhr 11 gelieferten Zeit verglichen (in der Koinzidenzstufe 28), um in Abhängigkeit von dem

Ausgang des Vergleichs den Zustand an einem Ausgang (Ausgang der Koinzidenzstufe 28) einzustellen (Sp 9 Z 26 bis 43). Schließlich ist dort ebenfalls ein weiterer, ebenfalls mehrere Schaltstellungen aufweisender Schalter vorgesehen, dessen Schalterstellungen Uhrzeiten entsprechen (Sp 9 Z 60 bis Sp 10 Z 3).

Gemäß (3) wird die Schalterstellung über eine Erfassungsschaltung 27 zunächst

auf einen Vorwärts-Rückwärts-Zähler 43 übertragen, dessen Zählstand dann für

das Stellen der internen Zeituhr 11 bzw für das Vergleichen mit der internen Zeit

herangezogen wird. Nach einem Batteriewechsel, dh Stromausfall, ist es erforderlich, daß der Benutzer den mechanischen Schalter in eine Bezugstellung dreht,

um den Inhalt des Vorwärts-Rückwärts-Zählers 43 zu löschen (Sp 5 Z 50 bis Sp 6

Z 2). Ein Prozessor ist in (3) nicht vorgesehen.

Dem Fachmann am Anmeldetag, dh im Jahr 1997, lag es aber auf der Hand, die

aus dem Jahr 1979 stammende Schaltung nach (3) in der Weise weiterzuentwickeln, daß für die in der Schaltung ablaufenden logischen Verarbeitungsschritte

ein Mikroprozessor eingesetzt wird. Mikroprozessoren waren am Anmeldetag zu

günstigen Preisen erhältlich, und ihr Einsatz für logische Verarbeitungsschritte war

auch in Geräten für Endverbraucher allgemein üblich.

Dabei war der Fachmann nicht darauf beschränkt, die bekannte Anordnung in allen übrigen Punkten genau nachzubilden; vielmehr war er gehalten, Teile der Anordnung auf ihre Vor- und Nachteile zu überprüfen und ggf durch ihm bekannte

andere Lösungen zu ersetzen.

So war für den Fachmann ohne weiteres erkennbar, daß die bei (3) gegebene,

oben schon erwähnte Notwendigkeit, nach einem Stromausfall den mechanischen

Schalter in eine Bezugstellung drehen zu müssen, um die Entsprechung von

Schalterstellung und Zählerstand sicherzustellen, für den Benutzer einen Mangel

an Bedienungskomfort darstellt. Zur Abhilfe konnte der Fachmann einen Schalter

in Betracht ziehen, dessen Schalterstellungen unmittelbar durch entsprechende

Ausgangssignale dargestellt werden. Insbesondere konnte er dabei an die ihm

aufgrund seines Fachwissens bekannten Codierschalter denken, die auch bereits

zur Eingabe von Schaltzeiten bei Zeitschaltuhren bekannt waren, vgl dazu in (1)

Figuren 1, 2 und 3 jeweils die Positionen 38, 40 und 42, und bei denen die Anzahl

der erforderlichen Verbindungsleitungen (Fig 2) zwar größer ist als bei dem in (3)

gezeigten Schalter 4, aber in Anbetracht der erzielbaren Verbesserung des Bedienungskomforts nicht übermäßig hoch liegt.

Die Maßnahmen des Anspruchs 1, die sich darauf richten, dem Prozessor einen

Speicher zuzuordnen und ihn mit einem Programm zu versehen, die Schalterausgänge an die mehreren Eingänge des Prozessors anzuschließen, den Taster an

einen der Eingänge anzuschließen, den Prozessor auch zur Realisierung der internen Zeituhr heranzuziehen und die Schalterstellung periodisch abzufragen, ergaben sich für den Fachmann, wie ohne weiteres ersichtlich, unmittelbar aus der

Durchführung des oben erörterten Gedankens, einen Mikroprozessor sowie Codierschalter einzusetzen.

Auch das schließlich noch verbleibende Merkmal, wonach im übrigen keine Zeitanzeigemittel vorhanden sind, ist nicht geeignet, in Verbindung mit den übrigen

Anspruchsmerkmalen eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Ob man von der

- bei (3) vorgesehenen - Anzeige der internen Zeit absieht, dh auf eine Möglichkeit

der unmittelbaren Kontrolle der internen Zeit verzichtet und dafür den Vorteil einer

Kosten- und/oder Raumersparnis erhält, stellt lediglich eine nach bekannten Kriterien durchzuführende Vor- und Nachteilsabwägung ohne erfinderische Bedeutung

dar.

Eines Eingehens auf die im Anspruch 1 noch enthaltenen Alternativen "multiplexfähiger Eingang" sowie "mehrpoliger Eingang" bedarf es angesichts der oben festgestellten mangelnden Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstandes in der Variante "mehrere Eingänge" nicht.

Zum Hauptantrag und zum ersten Hilfsantrag

Die Fassungen des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag und nach dem ersten

Hilfsantrag unterscheiden sich inhaltlich von der oben abgehandelten Fassung

nach dem zweiten Hilfsantrag lediglich durch Weglassung einzelner Merkmale. So

fehlt in der Fassung nach dem ersten Hilfsantrag das Merkmal, wonach im übrigen

keine Zeitanzeigemittel vorhanden sind, während in der Fassung nach dem Hauptantrag außerdem das sich auf einen zweiten mechanischen Schalter beziehende

Merkmal fehlt.

Das Weglassen von Merkmalen ändert nichts an der fehlenden Patentfähigkeit,

weil die allgemeinen Fassungen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach zweiten

Hilfsantrag umfassen. Die Gegenstände der Anspruchsfassungen nach dem

Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag ergaben sich daher für den Fachmann

ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Nach dem Antragsprinzip können nach Fortfall des jeweiligen Anspruchs 1 auch

die jeweiligen übrigen Ansprüche nicht gewährt werden.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Dr. van Raden

br/Ko