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BPatG Beschluss vom 27.09.2001 – 34 W (pat) 44/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. September 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 15 859

… 6.70

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. September 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Barton

als

Vorsitzendem

sowie

der

Richter

Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, Knoll und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. W. Maier

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17. Mai 2000 hat die Patentabteilung 27

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Patentanspruch 1 lautet:

Aufspreizeinrichtung für eine Haubenüberziehvorrichtung zum Bilden einer aufgespreizten Haube aus einem aus Kunststoffolie bestehenden, in flach zusammengefaltetem Zustand von einem

Schlauchvorrat zugeführten Seitenfaltenschlauch, mit zwei im Bewegungspfad des Seitenfaltenschlauches angeordneten, jeweils

von außen in eine Seitenfalte greifenden und diese vorspreizenden Spreizplatten, einer den Spreizplatten nachgeordneten

Schweißeinrichtung, mit welcher der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht zu versehen ist, einer der Schweißeinrichtung vorgeordneten Schneideinrichtung, mittels welcher ein an seinem

oberen Ende mit einer Quernaht versehener haubenförmiger Abschnitt abzutrennen ist, und mit vier in ihrer Aufnahmestellung jeweils fluchtend unterhalb einer Spreizplatte im Bewegungspfad eines äußeren Seitenfaltenrandes angeordneten Seitenfaltenklemmen, mittels welcher jeweils der äußere Längsrand einer von einer

Spreizplatte vorgespreizten Seitenfalte lösbar einzuklemmen ist,

wobei die Seitenfaltenklemmen unter Aufspreizen des Schlauches

aus ihrer Aufnahmestellung quer zu der durch die Seitenfalten

verlaufenden vertikalen Symmetrieebene des Seitenfaltenschlauches nach außen zu bewegen sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß den zwischen den Spreizplatten (7) und der Schneideinrichtung (10') angeordneten Seitenfaltenklemmen (8) Greifeinrichtungen (11) mit Klemmköpfen nachgeordnet sind, die nach einer Bewegung der Seitenfaltenklemmen (8) aus deren Aufnahmestellung

in eine Zwischen-Aufspreizstellung (s. Fig. 6)

-

in geöffnetem Zustand mit dem unteren Rand des noch von

den Seitenfaltenklemmen (8) klemmend gehaltenen Seitenfaltenschlauchs (2) in Eingriff zu bringen sind,

-

nach einem Lösen der Seitenfaltenklemmen (8) jeweils unter

Aufrechterhaltung ihres Eingriffes mit dem Schlauchrand bis

zu ihrer vorgegebenen Klemmstelle in den Bereich der betreffenden Seitenfalte (2') zu bewegen und dort in einer Aufnahme-Klemmstellung festzuklemmen sind,

-

und aus ihrer Aufnahme-Klemmstellung in geschlossenem

Klemmzustand unter Aufspreizung des unteren Randes des

Seitenfaltenschlauches (2) auf das vorgegebene Format

nach außen zu bewegen sind (s Fig 11).

Patentansprüche 2 bis 10 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.

Die Einsprechende trägt vor, die Aufspreizeinrichtung für eine Haubenüberziehvorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents ergebe sich für den Fachmann ohne

erfinderische Tätigkeit aus den beiden Entgegenhaltungen

DE 21 46 464 B2 (E4) und

DE 19 23 672 B2 (E3).

Die gattungsgemäße Aufspreizeinrichtung nach der Druckschrift E4 zeige ua

schon Greifeinrichtungen, denen die Funktion der streitpatentgemäßen Greifeinrichtungen eigen sei. Die vorbekannten Greifeinrichtungen seien nach Anspruch 7

der Entgegenhaltung beispielsweise als Finger verwirklicht. Diese mit Klemmköpfen zu versehen, wie beansprucht, werde dem Fachmann durch die E3 nahegelegt. Die im Anspruch 1 enthaltenen verbleibenden Maßnahmen lägen im Griffbereich des Fachmanns.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit

den mit Schriftsatz vom 13. Juli 1999 eingereichten bzw erwähnten Patentansprüchen, ggf anzupassender Beschreibung,

sowie Zeichnung gemäß Patentschrift,

und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen

Sie sieht ausreichenden Abstand des Patents zum Stand der Technik.

Neben den oa Entgegenhaltungen ist folgender weiterer druckschriftlicher Stand

der Technik im Verfahren:

E1 DE 27 06 955 A1

E2 DE 90 01 321 U1

E5 DE-OS 2 344 202

E6 DE 24 22 935 C3

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Einspruch war zulässig.

1. Anspruch 1, aufgegliedert in Einzelmerkmale und im Oberbegriff mit den Bezugszeichen aus der Streitpatentschrift versehen, lautet:

1

Aufspreizeinrichtung für eine Haubenüberziehvorrichtung

zum Bilden einer aufgespreizten Haube aus einem aus

Kunststoffolie bestehenden, in flach zusammengefaltetem

Zustand von einem Schlauchvorrat 30 zugeführten Seitenfaltenschlauch 2,

2

mit zwei im Bewegungspfad des Seitenfaltenschlauches 2

angeordneten, jeweils von außen in eine Seitenfalte 2' greifenden und diese vorspreizenden Spreizplatten 7,

3

einer den Spreizplatten 7 nachgeordneten Schweißeinrichtung 10, 13, mit welcher der Seitenfaltenschlauch 2 mit einer Quernaht 23 zu versehen ist,

4

einer der Schweißeinrichtung 10, 13 vorgeordneten

Schneideinrichtung 10, 10', mittels welcher ein an seinem

oberen Ende mit einer Quernaht 23 versehener haubenförmiger Abschnitt abzutrennen ist,

5

und mit vier in ihrer Aufnahmestellung jeweils fluchtend unterhalb einer Spreizplatte 7 im Bewegungspfad eines äußeren Seitenfaltenrandes 9 angeordneten Seitenfaltenklemmen 8, mittels welcher jeweils der äußere Längsrand einer

von einer Spreizplatte 7 vorgespreizten Seitenfalte 2' lösbar

einzuklemmen ist,

6

wobei die Seitenfaltenklemmen 8 unter Aufspreizen des

Schlauches 2 aus ihrer Aufnahmestellung quer zu der

durch die Seitenfalten verlaufenden vertikalen Symmetrieebene des Seitenfaltenschlauches 2 nach außen zu bewegen sind,

7

dadurch gekennzeichnet, daß die Seitenfaltenklemmen (8)

zwischen den Spreizplatten (7) und der Schneideinrichtung

(10') angeordnet sind,

8

daß den Seitenfaltenklemmen (8) Greifeinrichtungen (11)

mit Klemmköpfen nachgeordnet sind, die

8.1

nach einer Bewegung der Seitenfaltenklemmen (8) aus deren Aufnahmestellung in eine Zwischen-Aufspreizstellung

(s. Fig. 6) in geöffnetem Zustand mit dem unteren Rand

des noch von den Seitenfaltenklemmen (8) klemmend gehaltenen Seitenfaltenschlauches (2) in Eingriff zu bringen

sind,

8.2

nach einem Lösen der Seitenfaltenklemmen (8) jeweils unter Aufrechterhaltung ihres Eingriffes mit dem Schlauchrand bis zu ihrer vorgegebenen Klemmstelle in den Bereich

der betreffenden Seitenfalte (2') zu bewegen und dort in einer Aufnahme-Klemmstellung festzuklemmen sind,

8.3

und aus ihrer Aufnahme-Klemmstellung in geschlossenem

Klemmzustand unter Aufspreizung des unteren Randes

des Seitenfaltenschlauches (2) auf das vorgegebene Format nach außen zu bewegen sind (s. Fig. 11).

2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu.

Im Stand der Technik ist keine Aufspreizeinrichtung für eine Haubenüberziehvorrichtung zum Bilden einer aufgespreizten Haube aus einem Seitenfaltenschlauch

bekannt, die Seitenfaltenklemmen und diesen nachgeordnete Greifeinrichtungen

mit Klemmköpfen aufweist, bei der nach einem Lösen der Seitenfaltenklemmen

die Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen jeweils unter Aufrechterhaltung ihres Eingriffes mit dem Schlauchrand bis zu ihrer vorgegebenen Klemmstelle in den Bereich der betreffenden Seitenfalte zu bewegen und dort in einer Aufnahme-

Klemmstellung festzuklemmen sind, vgl Merkmal 8.2.

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

3. Die Aufspreizeinrichtung für eine Haubenüberziehvorrichtung nach Anspruch 1

ist unbestritten gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

In der Beschreibung der Streitpatentschrift werden einleitend Probleme erörtert,

wie sie sich bei der Bildung von aufgespreizten Hauben aus am Anmeldetag vorwiegend eingesetzten Seitenfaltenschläuchen ergeben.

Diese Probleme liegen nach Sp 1, Abs 3, der Streitpatentschrift insbesondere

darin begründet, daß der freie Rand des zugeführten Seitenfaltenschlauches nach

dem Abtrennen einer fertigen Haube zur Bildung einer weiteren Haube jeweils erneut mit den (zwischenzeitlich durch Spreizplatten vorgespreizten) äußeren Seitenfaltenrändern in Seitenfaltenklemmen eingefädelt werden müsse. Abgesehen

davon, daß ein solcher Einfädelungsvorgang des von Vorschubrollen in Zuführrichtung zugeführten Seitenfaltenschlauches schon aufgrund des relativ dünnen

Folienmaterials ohnehin nicht unproblematisch sei und zu Fehlfunktionen führen

könne, werde diese Problematik noch dadurch vergrößert, daß die aneinanderliegenden Abschnitte des Seitenfaltenschlauches (insbesondere in dessen mittlerem

Bereich) häufig sehr fest aneinanderhaften.

Ausgehend von einer aus der DE 27 06 955 A1 (E1) vorbekannten Aufspreizeinrichtung, bei der die Schweißeinrichtung und die Trenneinrichtung zwischen den

Spreizplatten und vier jeweils fluchtend unterhalb einer Spreizplatte angeordneten

Seitenfaltenklemmen liegen und die äußeren Seitenfaltenränder bei jeder Haubenbildung erneut in die geöffneten Seitenfaltenklemmen geschoben werden

müssen (vgl Streitpatent Sp 1 Abs 4) ist dem Streitpatent die Aufgabe zugrundegelegt(Sp 2 Abs 2), eine Aufspreizeinrichtung der in Rede stehenden Gattung zu

schaffen, bei welcher die äußeren Seitenfaltenränder des zugeführten Seitenfaltenschlauches durch Verbesserung der Genauigkeit und Zuverlässigkeit bei der

Übergabe des Folienrandes von den Seitenfaltenklemmen stets sicher erfaßt werden können, was zur Vermeidung von Betriebsstörungen hilfreich ist.

Anspruch 1 gibt eine Aufspreizeinrichtung an, die diese Aufgabe löst.

Nächstkommende Entgegenhaltung ist die DE 21 46 464 B2 (E4). Die Druckschrift

zeigt und beschreibt eine Vorrichtung zum Überziehen eines Seitenfaltenschlauches über einen Gegenstand, in die eine Aufspreizeinrichtung zum Bilden einer

aufgespreizten Haube aus einem aus Kunststoffolie bestehenden, in flach zusammengefaltetem Zustand von einem Schlauchvorrat zugeführten Seitenfaltenschlauch integriert ist. Derartige integrierte Aufspreizeinrichtungen sind vom Anspruch 1 mit umfaßt, was in der Streitpatentschrift (s Sp 1, Z 11 ff, Legende zu

Fig 18, Sp 5 Z 31 ff und Z 41 ff) ausdrücklich hervorgehoben wird.

Die bekannte Aufspreizeinrichtung weist alle Merkmale des Oberbegriffs des patentgemäßen Anspruchs 1 auf. So sind neben dem vorgenannten Merkmal 1 zwei

im Bewegungspfad des Seitenfaltenschlauches 27 angeordnete, jeweils von außen in eine Seitenfalte greifende und diese vorspreizende Spreizplatten 26

(Merkmal 2), eine den Spreizplatten 26 nachgeordnete Schweißeinrichtung 39, 40

mit welcher der Seitenfaltenschlauch 27 mit einer Quernaht zu versehen ist

(Merkmal 3), und eine der Schweißeinrichtung vorgeordnete Schneideinrichtung (s

Sp 4 Z 68 bis Sp 5 Z 1) vorhanden, mittels welcher ein an seinem oberen Ende mit

einer Quernaht versehener haubenförmiger Abschnitt abzutrennen ist (Merkmal

4). Vier in ihrer Aufnahmestellung jeweils fluchtend unterhalb einer Spreizplatte 26

im Bewegungspfad eines äußeren Seitenfaltenrandes 30-33 angeordnete Seitenfaltenklemmen, mittels welcher jeweils der äußere Längsrand einer von einer

Spreizplatte 26 vorgespreizten Seitenfalte lösbar einzuklemmen ist (Merkmal 5),

liegen als Greifer 16 vor. Diese sind - entsprechend Merkmal 6 - unter Aufspreizen

des Schlauches aus ihrer Aufnahmestellung quer zu der durch die Seitenfalten

verlaufenden vertikalen Symmetrieebene des Seitenfaltenschlauches nach außen

zu bewegen, (s Sp 5 Abs 4, insbesondere Z 37 ff iVm Fig 2).

Darüber hinaus sind, wenigstens in der Aufnahmestellung, die Seitenfaltenklemmen bzw Greifer 16 zwischen den Spreizplatten 26 und der Schneideinrichtung

angeordnet, so daß das kennzeichnende Merkmal 7 zumindest teilweise erfüllt ist.

Merkmal 8 ist ebenfalls zum Teil verwirklicht, da den Seitenfaltenklemmen 16

Greifeinrichtungen nachgeordnet sind, die allerdings keine Klemmköpfe aufweisen. Diese Greifeinrichtungen sind in der Entgegenhaltung in Anspruch 1, Zeilen 11 bis 13, als "zweite Greifeinrichtungen" bezeichnet, die nach Anspruch 7 und

im Ausführungsbeispiel als "horizontal bewegliche Spreizfinger 45" ausgebildet

sind. Diese Greifeinrichtungen oder Finger werden in teilweiser Übereinstimmung

mit Merkmal 8.1 nach einer Bewegung der Seitenfaltenklemmen aus deren Aufnahmestellung in eine Zwischen-Aufspreizstellung (s. Fig 2) mit dem unteren Rand

des noch von Seitenfaltenklemmen klemmend gehaltenen Seitenfaltenschlauchs

in Eingriff gebracht. Entsprechend Merkmal 8.3 ist (s Sp 6 Z 28-37) vorgeschlagen, daß die Greifeinrichtungen oder Finger aus einer Übernahmestellung, vgl

45a, unter Aufspreizung des unteren Randes des Seitenfaltenschlauches auf das

vorgegebene Format nach außen bewegt werden.

Als wesentlicher Unterschied des Patentgegenstands zum Gegenstand der

Druckschrift E4 ist mithin zu sehen, daß

die Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen ausgerüstet sind, vgl

Merkmal 8,

und daß gemäß Merkmal 8.2 die Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen jeweils unter Aufrechterhaltung ihres (in Merkmal 8.1 definierten) Eingriffes mit dem Schlauchrand – also in noch geöffnetem bzw im nicht klemmenden Zustand der Klemmköpfe - bis zu

ihrer vorgegebenen Klemmstelle in den Bereich der betreffenden

Seitenfalte zu bewegen und - danach - dort in einer Aufnahme-

Klemmstellung festzuklemmen sind. Die geschilderte Bewegung

der Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen bis zu ihrer vorgegebenen Klemmstelle soll anspruchsgemäß erst nach einem Lösen der

Seitenfaltenklemmen erfolgen.

Die E4 gab aus sich heraus keine Anregung, die bekannte Vorrichtung im Sinne

der beiden vorstehend angegebenen Maßnahmen weiterzuentwickeln.

Auch der übrige Stand der Technik konnte dem Fachmann, einem FH-Ingenieur

der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Folienverpackungstechnik, keine in diese Richtung führenden Hinweise geben.

Die DE 19 23 672 B2 (E3) zeigt eine gattungsähnliche Aufspreizeinrichtung für

eine Haubenüberziehvorrichtung zum Bilden einer aufgespreizten Haube aus einem aus Kunststoffolie bestehenden Schlauch. Die Vorrichtung ist insbesondere

auch für die Verarbeitung von Seitenfaltenschlauch geeignet und vorgesehen, was

ua in Spalte 4 Absatz 2 der Druckschrift ausgeführt ist. Die Aufspreizeinrichtung

der E3 weist den streitpatentgemäßen Seitenfaltenklemmen entsprechende

Klemmhebel 15a, 15b auf, die an Festklemmeinheiten 11, 12 angeordnet sind. Es

sind weiterhin Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen in Form von Greifzangen 21

mit schwenkbaren Greifzungen 23 verwirklicht (vgl Sp 6 Abs 2). Diese Greifeinrichtungen bzw Zangen werden entsprechend Merkmal 8.1 nach einer Bewegung

der Seitenfaltenklemmen bzw Klemmhebel aus deren Aufnahmestellung in eine

Zwischen-Aufspreizstellung in geöffnetem Zustand mit dem unteren Rand des

noch von den Klemmhebeln klemmend gehaltenen Seitenfaltenschlauchs in Anlage gebracht (Fig 3 links), und sodann den Schlauchrand hintergreifend festgeklemmt (Fig 3 rechts). Im Anschluß an den Festklemmvorgang werden die Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen bzw die Greifzangen (in Übereinstimmung mit

Merkmal 8.3 des Anspruchs 1 des Streitpatents) in geschlossenem Klemmzustand

unter Aufspreizung des unteren Randes des Seitenfaltenschlauches auf das vorgegebene Format nach außen bewegt (vgl Fig 4 links und zugehörige Beschreibung).

Es mag als naheliegend bezeichnet werden, wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vorgetragen, die Finger-Greifeinrichtungen der Aufspreizeinrichtung

nach

der DE 21 46 464 B2 (E4)

nach

dem Vorbild

der

DE 19 23 672 B2 (E3) durch Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen zu ersetzen.

Hiermit wäre die Erfindung jedoch noch nicht verwirklicht gewesen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents zeichnet sich insbesondere

dadurch aus, daß Mittel vorgesehen sind, um die Klemmköpfe im noch nicht

klemmenden Zustand entlang des Schlauchrandes und im Eingriff mit diesem von

der (anfänglichen) Eingriffsstelle bis zu der vorgegebenen Klemmstelle im Bereich

der Seitenfalten zu bewegen. Diese zusätzliche Bewegung der Klemmköpfe erfolgt - wie weiter oben schon ausgeführt - nach einem Lösen der Seitenfaltenklemmen. Erst die für diesen Bewegungsablauf erforderliche Ausbildung des Patentgegenstands ermöglicht ein präzises Festklemmen der Klemmköpfe an wählbaren Stellen, die sehr nahe an den jeweiligen Faltstellen des Seitenfaltenschlauchs liegen können.

Bei der Vorrichtung nach der DE 19 23 672 B2 (E3) werden hingegen die Greifzangen 21 genau an der Stelle festgeklemmt, an der sie mit dem unteren Rand

des Seitenfaltenschlauchs in Anlage gebracht worden sind (vgl Sp 4 Z 11 bis 24

und Sp 6 Z 33 bis 36). Eine gesonderte Bewegung wie beim Gegenstand des Anspruchs 1 erfolgt nicht. Der Festklemmvorgang soll außerdem gleichzeitig mit dem

Lösen der Seitenfaltenklemmen bzw Klemmhebel erfolgen (vgl Sp 6 Z 36 bis 41).

In Bezug auf die Art und den Zeitpunkt des Festklemmens der Greifzangen bzw

Klemmköpfe führt die Lehre der E3 somit in eine andere Richtung. Die Druckschrift konnte demzufolge dem Fachmann die erfindungsgemäße Ausbildung nicht

nahelegen.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, daß der Fachmann ohne weiteres eine

Ausgestaltung der Aufspreizeinrichtung entsprechend Merkmal 8.2 vorgesehen

hätte, um die Klemmköpfe in noch nicht klemmendem Eingriffszustand an die

"richtige" Klemmstelle zu bewegen, vermag sich der Senat schon deswegen nicht

anzuschließen, da der konstruktive Aufwand für diese Maßnahme erkennbar hoch

ist.

Bei dieser Sachlage braucht dem Umstand nicht weiter nachgegangen werden,

wonach bei der Vorrichtung nach DE 21 46 464 B2 (E4) auf zwei symmetrisch zueinander laufenden Endlosketten 6 mehrere Greifer 16 angeordnet sind, von denen jeweils vier Greifer nur im Aufnahmezustand das Merkmal 5 erfüllen.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften gehen in Bezug auf den Patentgegenstand zumindest nicht weiter als der vorstehend abgehandelte Stand der

Technik. Diese Druckschriften wurden von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren daher zu Recht nicht mehr aufgegriffen.

4. Die in den Bildern der Anlage P3 (in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgelegt) dargestellte Vorrichtung entspricht nicht der Aufspreizeinrichtung nach dem Patentanspruch 1. Wie aus den Bildern 5.2, 6.2 und 7.2 der

Anlage P3 hervorgeht, fehlt hier die nach einem Lösen der Seitenfaltenklemmen

erfolgende Bewegung der Greifeinrichtungen mit Klemmköpfen von der Eingriffsstelle, vgl Merkmal 8.1, bis zu ihrer vorgegebenen Klemmstelle in dem Bereich der

betreffenden Seitenfalte, vgl Merkmal 8.2: Insbesondere Bild 6.2 zeigt einen schon

geschlossenen bzw in der Aufnahme-Klemmstellung festgeklemmten Klemmkopf

11 bei gleichzeitig (noch) geschlossener zugehöriger Seitenfaltenklemme 8.

5. Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Diese Ansprüche haben daher ebenfalls Bestand.

6. Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens auf den Hilfsantrag.

Dr. Barton

Dr. Frowein

Knoll

Dr. W. Maier

prö