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BPatG Beschluss vom 02.10.2001 – 23 W (pat) 35/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Oktober 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 14 838.7-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Meinel als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Gottschalk, Knoll und Lokys 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. April 1999 aufgehoben.

Das Patent 197 14 838 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 6 und

Beschreibungsseiten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen

Verhandlung

und ein Blatt offengelegte Zeichnung mit einer Figur.

Anmeldetag: 10. April 1997

Bezeichnung: Schaltschrankklimatisierungseinrichtung

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Schaltschrankklimatisierungseinrichtung" am 10. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 6. April 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K

des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand

nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik

gemäß dem Fachbuch von Heinrich Styppa "Schaltschrank-Klimatisierung", Verlag

Moderne Industrie AG (1992) Landsberg/Lech, Seiten 35 bis 37 und der deutschen Offenlegungsschrift 42 31 803 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des

Fachmanns beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 6 mit

angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem

Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der nachgewiesene Stand der

Technik, einschließlich der weiter im Prüfungsverfahren genannten deutschen

Offenlegungsschriften 41 13 170, 38 10 239, 39 23 545 und 43 37 692, sowie der

vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeführten nachveröffentlichten deutschen

Offenlegungsschrift 196 15 469 als ältere Anmeldung und der vorveröffentlichten

Fachaufsätze von Roland Knörr: "Programmierbare Gebäudeinstallation" aus etz

Bd 113 (1992), Heft 11, Seiten 638 bis 648 und von Hans R. Ris: "EIB - Einheitliches Bussystem für elektrische Installationen" aus Bulletin SEV/VSE 15/95, Seiten 17 bis 24, nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. April 1999 aufzuheben und das Patent 197 14 838 mit folgenden Unterlagen zu

erteilen: Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibungsseiten 1

bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung und ein Blatt

offengelegte Zeichnung mit einer Figur.

Der geltende Patentanspruch 1 hat nach Streichung von Verbformen, die sich

unmittelbar wiederholen, folgenden Wortlaut:

"Schaltschrankklimatisierungseinrichtung mit einer zentralen

Steuereinrichtung (ST) und mehreren daran angeschlossenen, verschiedenen elektrischen oder elektronischen Baugruppen (B1, B2, B3) zugeordneten Klimatisierungseinheiten (K1, K2, K3) ohne jeweils zugeordnete lokale Steuereinheiten, einschließlich einer Klimatisierungseinheit in Form

eines einen Verdampfer und einen Kompressor aufweisenden Kühlgerätes und mindestens einer weiteren Klimatisierungseinheit in Form eines Ventilators, die mittels der zentralen Steuereinrichtung (ST) in Abhängigkeit von Sensorsignalen und einstellbaren oder programmierbaren Vorgaben

steuerbar und regelbar sind, wobei die zentrale Steuereinrichtung (ST) derart ausgebildet ist, dass mit ihr die Klimatisierungseinheiten (K1, K2, K3) einzeln oder in unterschiedlicher Kombination und auch in Abhängigkeit von dem Auftreten von Spitzentemperaturen im Bereich einzelner Baugruppen (B1, B2, B3) betreibbar sind, wobei an die zentrale

Steuereinrichtung (ST) ein Personalcomputer als Bedienungseinrichtung (BE) über eine Schnittstelle (IF) anschließbar ist, und wobei in der zentralen Steuereinrichtung (ST) die

Vorgaben derart gespeichert sind, dass sie mittels des Personalcomputers (BE) anzeigbar, umstellbar, abspeicherbar

und bearbeitbar sind, wobei in der zentralen Steuereinrichtung (ST) auch ein Speicher für Fehlerdaten, aufgetretene

Temperaturwerte und Einschaltzeiten umfassende Diagnosedaten vorgesehen ist, wobei die Diagnosedaten mit dem

Personalcomputer (BE) auslesbar, anzeigbar, speicherbar

sowie auswertbar und rücksetzbar sind und wobei der Personalcomputer so programmiert ist, dass er Befehlsschaltflächen und Eingabefelder anzeigt, mit denen die Anzeige und

die gewünschten Änderungen und Bearbeitungen der Vorgabewerte und Diagnosedaten durchführbar sind."

Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 6 und bezüglich weiterer Einzelheiten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.

1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind

für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit der Schaltschrankklimatisierung befaßten Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß - aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.

Der geltende Anspruch 1 findet seine inhaltliche Stütze in den ursprünglichen

Ansprüchen 1, 2 und 6 iVm dem einzigen Ausführungsbeispiel gemäß Seite 4,

le Abs bis Seite 5, 1. Abs, wobei aus den im Ausführungsbeispiel aufgezählten

unterschiedlichen Klimatisierungseinheiten speziell eine mit Verdampfer und Kompressor und eine zweite in Form eines Ventilators ausgewählt sind.

Auch der Wortlaut des Disclaimers, wonach die Klimatisierungseinheiten keine

jeweils zugeordneten Steuereinheiten aufweisen, ist als ursprünglich offenbart

anzusehen, da der ursprüngliche Offenbarungswortlaut gemäß Seite 4, letzter

Halbsatz, nämlich daß die "Klimatisierungseinheiten mit der zentralen Steuereinrichtung in bidirektionalem Datenaustausch stehen", bedeutet, daß jede Klimatisierungseinheit von der zentralen Steuereinrichtung in gleicher Weise wie eine einzige gesteuert und geregelt wird, so daß jeweils einer Kühleinheit zugeordnete

lokale Steuereinheiten - in Übereinstimmung mit der einzigen Figur der ursprünglichen Anmeldung - überflüssig sind.

Die Unteransprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5

sowie 7 und 8 in entsprechender Reihenfolge.

2) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung einerseits von einer zB aus der deutschen Offenlegungsschrift

41 13 170 bekannten Schaltschrankklimatisierungseinrichtung mit einer zentralen

Steuereinrichtung und mit einer Verdampfer und Kompressor aufweisenden Klimatisierungseinheit aus, wobei mit dieser Steuereinrichtung die Änderung eines

Betriebsparametersatzes nicht flexibel, sondern aufwendig ist. Andererseits sind

mit einer zentralen Steuereinrichtung ausgestattete Schaltschrankklimatisierungseinrichtungen, deren Klimatisierungseinheiten jeweils eine eigene lokale Steuereinheit aufweisen, wie bei Bussystemen üblich, zwar flexibel hinsichtlich der Änderung von Betriebsparametern, jedoch aufwendig in der gerätemäßigen Ausstattung.

Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, eine Schaltschrankklimatisierungseinrichtung bereitzustellen, die auf

einfache Weise an unterschiedliche Betriebsbedingungen anpaßbar und wartungsfreundlich ist, vgl die geltende Beschreibung Seite 3, 1. Abs.

Diese Aufgabe wird mit den im einzelnen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen

gelöst.

Wie die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, lassen

sich je nach Zuordnung der Klimatisierungseinheiten zu den elektrischen oder

elektronischen Baugruppen unterschiedliche Kühlkonzepte realisieren. So kann

man der einzigen Figur der vorliegenden Anmeldung zufolge die Klimatisierungseinheit in Form eines einen Verdampfer und einen Kompressor aufweisenden

Kühlgerätes dem gesamten Schaltschrank einschließlich aller Baugruppen und die

weiteren Klimatisierungseinheiten, darunter mindestens eine in Form eines Ventilators, den elektrischen oder elektronischen Baugruppen in beliebiger Weise

zuordnen, um mit dem Personalcomputer leicht einstellbare Kühlkonzepte zu realisieren.

3.a) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

nicht vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 196 15 469 mit älterem Zeitrang neu (PatG § 3 Abs 2 Satz 1 Nr 1).

Diese Entgegenhaltung betrifft eine Schaltschrankklimatisierungseinrichtung u.a.

mit einem Schaltschrank und darin enthaltenen mehreren Klimatisierungseinheiten

(Kühlgeräten), denen jeweils an eine gemeinsame BUS-Strecke angeschlossenen

lokalen Steuereinheiten (Microcontroller) zugeordnet sind, von denen eine als zentrale Steuereinrichtung (Master) und die übrigen als Slaves eingerichtet sind,

wobei die Klimatisierungseinheiten gruppenweise zusammengefaßt und gesteuert

sowie geregelt werden können und wobei an die gemeinsame BUS-Strecke ein

Personalcomputer (PC) angeschlossen ist, mit dem Betriebsdaten, Statistiken,

Störzustände und/oder Temperaturverläufe in dem Schaltschrank auswertbar sind,

sowie Informationen verknüpfbar und an übergeordnete Steuereinrichtungen weitergebbar sind, sowie Einstell- und Betriebsparameter für die Klimatisierungseinheiten (Kühlgeräte A, B, C) vorgebbar sind, vgl dort die Ansprüche 1 bis 3 sowie 9

und 10.

Durch die Zuordnung von lokalen Steuereinheiten zu den jeweiligen Klimatisierungseinheiten unterscheidet sich die Schaltschrankklimatisierungseinrichtung

gemäß dieser Entgegenhaltung von der erfindungsgemäßen - aufgrund des Disclaimers eingeschränkten - Schaltschrankklimatisierungseinrichtung nach Anspruch 1.

b) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist auch gegenüber

dem nachgewiesenen vorveröffentlichten Stand der Technik neu (PatG § 3 Abs 1),

da - wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit

ergibt - keine Druckschrift des vorveröffentlichten Standes der Technik eine

Schaltschrankklimatisierungseinrichtung offenbart mit einer zentralen Steuereinrichtung und mehreren daran unmittelbar - d.h. ohne jeweils zugeordneten (bzw

zwischengeschalteten) lokalen Steuereinheiten - angeschlossenen Klimatisierungseinheiten, einschließlich einer Klimatisierungseinheit in Form eines einen

Verdampfer und einen Kompressor aufweisenden Kühlgerätes und mindestens

einer weiteren Klimatisierungseinheit in Form eines Ventilators, wobei diese Klimatisierungseinheiten mittels der zentralen Steuereinrichtung in Abhängigkeit von

Sensorsignalen und einstellbaren oder programmierbaren Vorgaben steuerbar

und regelbar sind und wobei die Klimatisierungseinheiten verschiedenen elektrischen oder elektronischen Baugruppen zugeordnet sind, um spezielle Kühlkonzepte zu realisieren.

4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für

den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht

in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik, soweit er

vorveröffentlicht ist (PatG § 4).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die insgesamt sehr vorteilhafte Ausgestaltung

der auf den Personalcomputer iVm der zentralen Steuereinrichtung bezogenen

Merkmale im Patentanspruch 1, wie die Bedienbarkeit der zentralen Steuereinrichtung mittels des über eine Anschlußschnittstelle anschließbaren Personalcomputers, wie der in der zentralen Steuereinrichtung vorgesehene Speicher für

bestimmte Daten und schließlich wie die Verwendung spezieller Befehlsschaltflächen und Eingabefelder am PC-Bildschirm, die erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns hinreichend begründen könnte, weil schon für das spezielle

Kühlkonzept, demzufolge bei der Schaltschrankklimatisierungseinrichtung nach

Patentanspruch 1 Klimatisierungseinheiten - davon zumindest eine Klimatisierungseinheit in Form eines einen Verdampfer und einen Kompressor aufweisenden Kühlgerätes und mindestens eine weitere Klimatisierungseinheit in Form

eines Ventilators - Baugruppen zugeordnet und diese Klimatisierungseinheiten

einzeln oder in unterschiedlicher Kombination, auch in Abhängigkeit vom Auftreten

von Spitzentemperaturen im Bereich einzelner Baugruppen betrieben werden,

keine Hinweise oder Anregungen im Stand der Technik vorliegen.

Die deutsche Offenlegungsschrift 41 13 170 betrifft eine mit einer zentralen

Steuereinrichtung (Microprozessor IF) ausgestattete Schaltschrankklimatisierungseinrichtung mit einem einzigen Kühlgerät, das in einem Kühlgerätegehäuse (KG)

untergebracht ist und das auf einem Schaltschrankgehäuse (SG) aufgesetzt ist,

um mittels Luftaustausch den Schaltschrank (SG) zu klimatisieren, vgl einzige

Figur mit zugehöriger Beschreibung. Dabei wird in diesem Kühlgerät die mittels

Verdampfer-Ventilator (VM1) aus dem Schaltschrankgehäuse abgesaugte Luft

zunächst über einen Verdampfer (VD) geführt und sodann gegebenenfalls über

eine Heizeinrichtung (H) wieder dem Schaltschrank (SG) zugeführt. Die wesentlichen Komponenten im Kreislauf dieses Kühlgerätes sind der Verdampfer (VD),

der Kompressor (Verdichter VM3) und schließlich der Verflüssiger (VF), vgl die

Figur mit zugehöriger Beschreibung.

Zwar enthält dieses Kühlgerät auch Ventilatoren (Verdampfer-Ventilator VM1 und

Verflüssiger-Ventilator VM2), jedoch sind diese dem Kühlgerät als Fördervorrichtungen zugeordnet und nicht als selbständige Klimatisierungseinheiten eventuellen elektrischen oder elektronischen Baugruppen des Schaltschrankes.

Nachdem in dieser Druckschrift von der Zuordnung von weiteren Klimatisierungseinheiten zu elektrischen und elektronischen Baugruppen keine Rede ist, vermag

diese Druckschrift dem Fachmann auch keine Anregung zu der erfindungswesentlichen, auf die Realisierung möglicher Kühlkonzepte gerichtete Teillehre des

Patentanspruchs 1 zu vermitteln, nämlich unterschiedliche Klimatisierungseinheiten - umfassend zumindest ein Kühlgerät mit einem Verdampfer und einem Kompressor und mindestens einen Ventilator als weitere Klimatisierungseinheit – Baugruppen zuzuordnen und diese Klimatisierungseinheiten einzeln oder in unterschiedlicher Kombination und auch in Abhängigkeit vom Auftreten von Spitzentemperaturen im Bereich einzelner Baugruppen zu betreiben.

Auch bei der Schaltschrankklimatisierungseinrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 37 692 ist ein Kühlsystem (1) mit wenigstens zwei Klimatisierungseinheiten (Kühleinheiten 4) als ganzes einem üblicherweise in einem Schaltschrank angeordneten elektronischen Gerät (2), wie einem Computer, zugeordnet,

vgl dort die die Figuren 1 bis 3 iVm zugehöriger Beschreibung.

Von einer Zuordnung der jeweiligen Klimatisierungseinheiten (4) zu einzelnen

Baugruppen ist in dieser Druckschrift ebenfalls keine Rede, so daß diese Entgegenhaltung dem Fachmann keine Anregung geben kann zu der vorstehend als

erfindungswesentlich herausgestellten, auf eine Realisierung möglicher Kühlkonzepte gerichtete Teillehre des Patentanspruchs 1.

Schließlich betrifft auch das Fachbuch von H. Styppa: "Schaltschrank-Klimatisierung" Verlag Moderne Industrie AG Landsberg/Lech, 1992, Seiten 35 bis 37, eine

Schaltschrankklimatisierungseinrichtung mit einer auf dem Schaltschrank angeordneten Klimatisierungseinheit (Kühlgerät), die gemäß der Inhaltsangabe dieses

Fachbuchs einen Verdampfer und einen Kompressor aufweist und von einer zentralen Steuereinrichtung (Microcomputer-Regelung gemäß Seite 35 bzw elektronische Regelung gemäß Abb 33) gesteuert und geregelt wird, vgl dort die Seiten 35

bis 37.

Nachdem auch in dieser Druckschrift von der Zuordnung von weiteren Klimatisierungseinheiten zu elektrischen und elektronischen Baugruppen keine Rede ist,

geht diese Druckschrift nicht über den Inhalt des vorstehend abgehandelten Standes der Technik hinaus und vermag daher nicht, dem Fachmann eine Anregung

zu der erfindungswesentlichen, auf die Realisierung möglicher Kühlkonzepte gerichtete Teillehre des Patentanspruchs 1 zu geben, nämlich unterschiedliche Klimatisierungseinheiten - umfassend zumindest eine Klimatisierungseinheit in Form

eines einen Verdampfer und einen Kompressor aufweisenden Kühlgerätes und

mindestens eine weitere Klimatisierungseinheit in Form eines Ventilators – Baugruppen zuzuordnen und diese Klimatisierungseinheiten einzeln oder in unterschiedlicher Kombination und auch in Abhängigkeit vom Auftreten von Spitzentemperaturen im Bereich einzelner Baugruppen zu betreiben.

Die Fachaufsätze von R. Knörr (a.a.O.) und H. R. Ris (a.a.O.) betreffen Gebäudeinstallationen bzw Hausinstallationen, deren Gesamtregelung und -steuerung mittels eines BUS-Systems durchgeführt wird. Daher vermögen diese gattungsfremden Fachaufsätze dem Fachmann keinerlei Anregung zu vermitteln, bei einer

Schaltschrankklimatisierungseinrichtung die Klimatisierungseinheiten elektrischen

und elektronischen Baugruppen zuzuordnen und diese mit einer zentralen Steuereinrichtung nach schaltschrankspezifischen Anforderungen zu steuern und zu

regeln, selbst wenn in dem Aufsatz von R. Knörr (a.a.O.) im Zusammenhang mit

dem Energiemanagement in einer Fachklinik von Kühlanlagen (Seite 648, re Sp),

Lüftungsanlagen (Seite 648, mittl Sp) und temperaturabhängiger Steuerung von

u.a. Heizlüftern (Seite 645, re Sp, 1. Abs) die Rede ist.

Die übrigen, im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen betreffen einen

PC-Einsatz für die Diagnose von Zuständen bzw Fehlern bei Kraftfahrzeugen

(deutsche Offenlegungsschriften 39 23 545 und 38 10 239) bzw zur Diagnose und

Überwachung von automatischen Türen und Toren (deutsche Offenlegungsschrift

42 31 803) und vermögen schon daher nicht, spezielle Kühlkonzepte für Schaltschrankklimatisierungseinrichtungen anzuregen.

Die Schaltschrankklimatisierungseinrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 ist

somit patentfähig.

5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Schaltschrankklimatisierungseinrichtung nach dem

Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich

der Erläuterung der beanspruchten Schaltschrankklimatisierungseinrichtung in

Verbindung mit der Zeichnung.

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Lokys

Fa