Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.10.2001 – 11 W (pat) 98/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 40 075
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Dr. Henkel
als
Vorsitzender
sowie
der Richter Hotz,
Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und das Patent aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I.
Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 28. September 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Die Erteilung des darauf nach Prüfung erteilten Patents mit der Bezeichnung: "Waschturm für Rauchgasentschwefelungsanlagen" wurde am 21. August 1997 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs
der L… GmbH in G…, hat die Patentabteilung 43 des
Patentamtes mit Beschluß vom 6. Oktober 2000 das Patent widerrufen. Aus der
EP 682 972 A2 (1) gehe das Eintauchen der Verteilereinrichtung und von zu den
Düsen führenden Rohrstücken gemäß Anspruch 1 in naheliegender Weise hervor.
Die Weiterbildung nach Anspruch 2 sei im Grundsatz aus DE 43 29 427 A1 (2)
bekannt. Auch der Gegenstand nach dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag sei nicht
patentfähig, da Anspruch 1 des Hilfsantrages nichts anderes sei als der Gegenstand des Anspruchs 2 des Hauptantrages.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Bei dem aus (1) bekannten Waschturm sei die Verteilereinrichtung mit nach oben
abstrahlenden Düsen am unteren Ende der Absorptionszone (Sp. 7, Z. 7 ff) angeordnet. Weil letztere als oberhalb der Flüssigkeit liegend definiert sei, befinde sich
die Verteilereinrichtung im Gasraum und nicht im Bereich der Flüssigkeit. Eine
Anordnung innerhalb des Waschflüssigkeitssumpfes scheide aus, da gem Figur 3
zwischen Rohr und Düsenöffnung ein kleiner Abstand vorgesehen sei, um ein
Überspülen der Düsen zu vermeiden.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrecht
zu erhalten, hilfsweise mit den am 20. Juni 2001 eingegangenen
Ansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag, im übrigen mit den Unterlagen, eingegangen am 24. September 2001 (6 Blatt Beschreibung und 2 Blatt Figuren).
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es werde die ursprüngliche Aufgabe verlassen und die neue Aufgabenstellung sei
nicht von den ursprünglichen Unterlagen gedeckt. Bei dem aus (1) bekannten
Waschturm sei keine genaue Stelle
für die Oberfläche des Waschflüssigkeitssumpfes festgelegt, da die Flüssigkeit ständig in Bewegung sei. Die
Abbildungen stellten keine Konstruktionspläne sondern Prinzipzeichnungen dar,
gemäß welchen die Verteilereinrichtung erkennbar nahe am Flüssigkeitssumpf
angeordnet sei. Das Problem, daß Anbackungen entstehen könnten, sei dem
Fachmann ohnehin bekannt. Auch bei (2) träten solche Anbackungen auf. Die
Anbackungsneigung nehme aber von oben nach unten ab. Im Bereich geringen
Flüssigkeitskontakts bestehe eine höhere Anbackungsrate. Dagegen seien dort,
wo starke Umspülung stattfinde, weniger Anbackungen zu erwarten. Dem
Fachmann sei deshalb daran gelegen, die Verteilereinrichtung möglichst im
Bereich des Waschflüssigkeitssumpfes anzuordnen, damit eine Umspülung durch
die Waschflüssigkeit erfolge.
Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet:
"Waschturm für Rauchgasentschwefelungsanlagen, mit einem
Waschflüssigkeitssumpf (1) sowie einer Absorptionszone (2) mit
unterem Rauchgaseintritt (3), oberem Rauchgasaustritt (4) und
einer Mehrzahl von Sprühdüsen (5), wobei die Sprühdüsen (5)
nach oben sprühend an eine Verteilereinrichtung (7) für die Zuführung von Waschflüssigkeit angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Verteilereinrichtung (7) innerhalb des
Waschflüssigkeitssumpfes (1) angeordnet ist und daß die Sprühdüsen (5) unterhalb des Rauchgaseintritts (3) positioniert sowie
jeweils durch ein in den Waschflüssigkeitssumpf (1) eintauchendes Rohrstück (11) mit der Verteilereinrichtung (7) verbunden
sind."
Die Ansprüche 2 und 3 nach den Hauptantrag beinhalten Weiterbildungen des
Waschturms nach dem Anspruch 1.
In der Patentschrift ist als Aufgabe angegeben, "bei dem eingangs beschriebenen
Waschturm eine einbautenfreie Absorptionszone zu schaffen".
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Aufrechterhaltung des Patents.
Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik mit Fachhochschulabschluß anzusetzen, der
über Berufserfahrung in der Konstruktion von Waschtürmen zur Rauchgasentschwefelung verfügt.
1. Die Ansprüche nach dem Hauptantrag sind zulässig. Anspruch 1 entspricht dem
erteilten Anspruch 1, welcher aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 entstanden ist. Die Ansprüche 2 und 3 gehen auf die erteilten und ursprünglichen Ansprüche 2 und 3 zurück.
2. Bei einem aus der gattungsbildenden Schrift DE 43 42 162 C2 (3) bekannten
Waschturm hat die Patentinhaberin u.a. als nachteilig erkannt, daß von der Verteilereinrichtung abtropfende Waschflüssigkeit Inhaltsstoffe zurück läßt, die Anbackungen an den Verteilerrohren bilden (Streitpatentschrift, Sp 1, Z 29 – 31).
Demgegenüber ist für die Erfindung dargelegt, daß die in den Waschflüssigkeitssumpf eintauchenden Rohrstücke oberhalb des Flüssigkeitsspiegels keine Angriffsfläche für Anbackungen darstellen (Streitpatentschrift, Sp 2, Z 6 – 10). Weil
aber das technische Problem einer Erfindung nicht die subjektive Willensrichtung
des Erfinders ist, sondern der Fachmann die mit dem Patent zu lösende Aufgabe
unter Anwendung seines Fachwissens und mit Rücksicht auf den Stand der Technik vielmehr aus der Patentschrift als objektive Erkenntnis ermittelt (u.a. BGH
GRUR 91, 814 – Falzmaschine), erkennt er unter anderem aus den angegebenen
Vorteilen des Erfindungsgegenstandes als die mit dem Patent zu lösende Aufgabe
auch das Vermeiden von Anbackungen, selbst wenn die in der Patentschrift zu
findende, wörtliche Aufgabe hiervon abweichend formuliert ist.
3. Der Waschturm für Rauchgasentschwefelungsanlagen gemäß Anspruch 1 des
Hauptantrages ist neu.
Die Vorrichtung zur Rauchgasnaßentschwefelung nach (1) umfaßt innerhalb eines
einzigen Körpers (Sp 2, Z 55) einen Tank für die Absorptionsmittelaufschlämmung
(Sp 2, Z 55, 56), einen darüber befindlichen Absorptionsabschnitt (Sp 3, Z 1, 2)
und nahe dessen unteren Ende angeordnete Düsen zum Sprühen der Aufschlämmung nach oben (Sp 3, Z 4 - 10). Der Düsenkopf 28 als Verteilereinrichtung ist ebenfalls im unteren Teil des Absorptionsabschnitts 20 vorgesehen (Sp. 5,
Z. 7 – 11). Auch der Rauchgaseintritt 25 ist im unteren Teil des Absorptionsabschnittes 20 angeordnet (Sp 7, Z 21, 22). Damit befinden sich sowohl der Rauchgaseintritt 25, als auch die Sprühdüsen 26 und deren Düsenkopf 28 als Verteilereinrichtung in besagtem unteren Teil des Absorptionsabschnittes 20, also im selben Bereich und somit die Verteilereinrichtung nicht innerhalb des Waschflüssigkeitssumpfes. Daraus ergibt sich eine Anordnung der Sprühdüsen 26 und des
Rauchgaseintritts 25 im Wesentlichen auf etwa gleicher Höhe, was in Figur 2 anschaulich dargestellt ist. Somit ist gegenüber dieser bekannten Vorrichtung beim
Waschturm nach Anspruch 1 des Patents neu, daß die Sprühdüsen unterhalb des
Rauchgaseintritts und die Verteilereinrichtung innerhalb des Waschflüssigkeitssumpfes positioniert sind.
In (2) ist der Waschflüssigkeitssumpf eines Waschturms ausgebildet. Über die Anordnungen des Rauchgaseintritts sowie von Düsen und Verteilereinrichtung gibt
diese Schrift dagegen keine Auskunft. Daraus folgt ein die Neuheit begründender
Überschuß beim Waschturm nach Anspruch 1 des Patents.
Bei (3) und gleichermaßen bei der DE 295 17 698 U1 (4) sind die Sprühdüsen
oberhalb des Rauchgaseintritts zu finden, so daß die Neuheit des Waschturms
nach Anspruch 1 des Patents auch gegenüber diesen beiden Schriften durch die
beanspruchte Position der Sprühdüsen unterhalb des Rauchgaseintritts gegeben
ist.
4. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Waschturm gemäß dem Anspruch 1
des Hauptantrages beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Bei der Vorrichtung zur Rauchgasnassentschwefelung gemäß (1), die dem streitpatentgemäßen Waschturm am nächsten kommt, ist als Ziel angegeben, eine
Anlage zu schaffen, die einfach konstruiert ist und leicht bedient werden kann
(Sp 2, Z 39, 40) so daß kein ausgebildetes Bedienungspersonal erforderlich ist
(Sp 5, Z 44). Schon dieses Ziel spricht für eine Verteilereinrichtung oberhalb des
Flüssigkeitssumpfes. Das Problem des Anbackens von Inhaltsstoffen der Absorptionsmittelaufschlämmung an Sprühdüsen und Verteilereinrichtungen sowie deren
Ablösen mit der Folge von Verstopfungen ist dagegen nicht angesprochen. Weil
der bekannte Rauchgaseintritt 25 am unteren Ende des Absorptionsabschnittes 20
vorgesehen ist (Sp 3, Z 9, 10) und in dessen Nähe die Sprühdüsen 26 (Sp 3, Z 4,
5) sowie die Verteilereinrichtung, hier Düsenkopf 28 genannt (Sp 7, Z 11), angeordnet sind, während unter dem Absorptionsabschnitt 20 der Tank 36 mit der Absorptionsmittelaufschlämmung (Waschflüssigkeitssumpf) sitzt, ist ein Kontakt der
Verteilereinrichtung 28 mit der Oberfläche der Absorptionsmittelaufschlämmung
oder gar ein Eintauchen darin dem Beschreibungstext der Druckschrift (1) nicht zu
entnehmen. Auch die Darstellung in Figur 2, aus der keine mit der Verteilereinrichtung definiert in Berührung tretende Oberfläche der Aufschlämmung ersichtlich
ist, läßt – entgegen der Auffassung der Patentabteilung - einen Rückschluß auf
eine Anordnung der Verteilereinrichtung unter dem Flüssigkeitsspiegel nicht zu.
Zwar entsteht durch Einblasen von Luft mittels Düsen 40 bzw. 44 in den Tank 36
eine Oberflächenbewegung der Aufschlämmung; die eine Benetzung der Verteilereinrichtung mit sich bringen kann, doch ein vollständiges Untertauchen der Verteilereinrichtung entsprechend der beanspruchten Lehre einer Anordnung innerhalb des Waschflüssigkeitssumpfes ist für den Fachmann daraus nicht zu erkennen. Das Einblasen der Luft dient nach (1) nur dem Zweck, die Aufschlämmung zu
durchmischen, um das Absetzen der Gipspartikel zu verhindern (Sp 7, Z 38 – 40),
bzw. die Eindickungsrate einzustellen (Sp. 7, Z. 56, 57). Somit fehlt in (1) schon
der Hinweis auf Anbackungen, die beim Auftreffen des Absorptionsmittelniederschlags auf der Verteilereinrichtung entstehen können und –im Zusammenhang
damit- auch auf jegliche Maßnahme zur Verhinderung dieser Anbackungen. Zudem führt das Anordnen des Rauchgaseintritts 25 sowie der Sprühdüsen 26 mit
Verteilereinrichtung 28 jeweils im unteren Ende des Absorptionsabschnittes 20
oberhalb des Tanks dazu, daß die Sprühdüsen 26 etwa auf gleicher Höhe mit dem
Rauchgaseintritt 25 nicht unterhalb dieses Eintritts angeordnet sind, was aus Fig 2
von (1) ohne weiteres hervorgeht. Somit wird der Fachmann durch (1) auch nicht
veranlaßt, die Sprühdüsen unterhalb des Rauchgaseintritts vorzusehen.
Somit ist dem Fachmann aus (1) weder ein Anordnen der Verteilereinrichtung innerhalb des Waschflüssigkeitssumpfes, also entsprechend Sp 3, Z 25 des Streitpatentes unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, noch ein Eintauchen der die Sprühdüsen mit der Verteilereinrichtung verbindenden Rohrstücke in den Waschflüssigkeitssumpf nahegelegt zur Vermeidung des Anbackens der Inhaltsstoffe, wie es in
Anspruch 1 festgelegt ist.
Die weiteren Druckschriften (2) bis (4) aus dem Prüfungsverfahren vermögen
ebenfalls keine diesbezüglichen Vorbilder zu liefern, da dort entweder keine Angaben über den Einbauort von Rauchgaseintritt, Sprühdüsen und Verteilereinrichtungen gemacht sind (2), oder der Rauchgaseintritt unterhalb der Düsen mit
zugehöriger Verteilereinrichtung und oberhalb des Waschflüssigkeitssumpfes liegt
(3, 4). Somit weist auch keine dieser Schriften unter Zuhilfenahme von (1) den
Weg zum Patent.
Es bedurfte daher erfinderischer Tätigkeit, um nach Anspruch 1 bei einem
Waschturm die Verteilereinrichtung innerhalb des Waschflüssigkeitssumpfes und
die Sprühdüsen unterhalb des Rauchgaseintritts zu positionieren.
5. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit beständig. Mit ihm verbleiben
auch die Ansprüche 2 und 3, die Ausgestaltungen des Waschturms nach Anspruch 1 aufweisen.
Henkel
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
prö