Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.10.2001 – 34 W (pat) 29/01
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 100 26 398.4-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein,
Knoll und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. W. Maier 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 42 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. April 2001 aufgehoben.
Das Patent 100 26 398 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibungsseiten 5 bis 9 und 11,
ein Blatt Zeichnung mit Figuren 1 bis 5, Zusammenfassung mit Figur 1, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Anmeldetag:
29. Mai 2000
Bezeichnung:
Klammer mit drei kreisförmigen Windungen,
insbesondere Büroklammer
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 15. Januar 2001 zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt, der Gegenstand des (seinerzeit geltenden) Anspruchs 1 sei
nicht neu. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor dieses Beschlusses genannten Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Klammer, insbesondere Drahtklammer, zum klemmenden Aufnehmen und Zusammenhalten von flachen Gegenständen, insbesondere von Papierblättern, Schriftstücken, Karten etc, mit drei ineinander übergehenden, in Draufsicht in etwa nebeneinanderliegenden Windungen des Materials der Klammer, wobei über eine
der Windungen eine Verbindung zwischen den beiden anderen
Windungen erfolgt,
dadurch gekennzeichnet,
daß die drei Windungen (1, 2, 3) im wesentlichen identische
Kreise bilden, deren fiktive Mittelpunkte (M1, M2, M3) ein im wesentlichen gleichseitiges Dreieck bilden, und wobei Teilbereiche
der Windung (1) in einem Überdeckungsbereich (4) kontaktierend
übereinander liegen, und die beiden Windungen (2, 3), die über
die Windung (1) in Verbindung stehen, in unterschiedlichen parallelen Ebenen angeordnet sind.
Ansprüche 2 bis 5 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.
Der Anmelder hält den Gegenstand nach Anspruch 1 für patentfähig.
Im Verfahren ist folgende Entgegenhaltung:
DE-PS 867 537.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Patentbegehren ist zulässig. Die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1
aufgenommenen Merkmale sind den Figuren, insbesondere Fig 1, und dem ursprünglichen Anspruch 6 entnehmbar. Die im Kennzeichen des Anspruchs 1 eingefügten Merkmale ergeben sich aus S 9, Abs 1, in Verbindung mit Fig 1 und insbesondere Fig 5, sowie aus den Ansprüchen 5 und 3 der ursprünglichen Unterlagen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entsprechen im wesentlichen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 8, 11
mit 12, 13 sowie 14. Es wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
2.1 Die Neuheit der Klammer nach Anspruch 1 gegenüber dem aufgedeckten
Stand der Technik ist gegeben. So offenbart die DE-PS 867 537 nicht die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs. Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.
2.2 Die offensichtlich gewerblich anwendbare Klammer nach Anspruch 1 beruht
auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Oberbegriff des Anspruchs 1 ist ausgegangen von einer Klammer, wie sie aus
der DE-PS 867 537 bekannt ist.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung (S 5 Abs 2)ist ausgeführt, daß vorbekannte Drahtklammern nur in einer bestimmten Ausrichtung an den zusammenzuhaltenden Gegenständen angebracht werden könnten und sich aufgrund einer
meist länglichen oder rechteckigen Ausführung solcher Klammern eine erhöhte
Flächenpressung ergebe, wodurch aufgenommene Papierblätter verformt werden
könnten.
Hiervon ausgehend ist der Anmeldung die Aufgabe zugrundegelegt, eine Klammer
zum klemmenden Aufnehmen und Zusammenhalten von flachen Gegenständen,
insbesondere von Papierblättern, anzubieten, welche die oa Nachteile vermeidet.
Anspruch 1 gibt eine Lösung dieser Aufgabe.
Die – im Prüfungsverfahren als einzige Druckschrift ermittelte - DE-PS 867 537
konnte aus sich heraus nicht zur gefundenen Lösung führen.
So zeigt das Ausführungsbeispiel nach der Figur der Entgegenhaltung drei Windungen, die unterschiedlich große Kreise bilden: Die obere Windung 1, in der
Druckschrift als Schlaufe bezeichnet, ist näherungsweise von kreisförmiger Gestalt. Sie ist wesentlich größer ausgeführt als die beiden Windungen 3. Die fiktiven
Mittelpunkte der Windungen bilden ein gleichschenkliges, nicht jedoch ein im wesentlichen gleichseitiges Dreieck.
Es könnte als einfache Abwandlung im Rahmen handwerklicher Maßnahmen gesehen werden, die drei Windungen so auszubilden, daß sie im wesentlichen identische Kreise bilden, deren fiktive Mittelpunkte ein im wesentlichen gleichseitiges
Dreieck bilden. Hiermit wäre die Erfindung jedoch noch nicht verwirklicht.
Hierzu bedurfte es noch der Maßnahmen nach den weiteren kennzeichnenden
Merkmalen des Anspruchs 1. Mit diesen geht die Erfindung in eine Richtung, die
durch die Lehre der DE-PS 867 537 nicht vorgezeichnet ist.
So sollen anspruchsgemäß Teilbereiche der Windung, über die eine Verbindung
zwischen den beiden anderen Windungen erfolgt, in einem Überdeckungsbereich
kontaktierend übereinander liegen, wodurch ein linienförmiger Kontakt gegeben
ist. Bei der bekannten Klammer soll hingegen eine nur punktförmige Berührung
stattfinden, denn es ist nach dem Anspruch ein kreuzweises Übereinanderliegen
der Schenkel dieser Windung bzw Schlaufe gefordert und in Verbindung mit dem
Ausführungsbeispiel beschrieben sowie in der Figur gezeigt.
In Bezug auf die Maßnahme, daß die beiden Windungen, die über die weitere
Windung in Verbindung stehen, in unterschiedlichen parallelen Ebenen angeordnet sein sollen, führt die DE-PS 867 537 gerade von der Erfindung weg: Im Anspruch der Entgegenhaltung ist festgelegt, daß beide oa "Windungen, Umbiegungen oder Spiralen in einer Ebene aneinanderliegen".
Als Beweisanzeichen für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit muß das Alter der
im Jahr 1952 bekanntgemachten Patentschrift gewertet werden, sowie die Tatsache, daß es sich bei derartigen Klammern - schon mindestens seit 1952 - um
Massenartikel handelt.
4. Die Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Diese Ansprüche sind daher ebenfalls gewährbar.
Dr. Barton
Dr. Frowein
Knoll
Dr. W. Maier
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